Änderung PfÜB?

  • hallo alle zusammen,

    ich bin seid Mai neu in der Vollstreckungsabteilung und habe folgendes Problem:

    beim Schuldner wurde durch einen Unterhaltsgläubiger das AE gepfändet. Meine Vorgängerin hat den PfÜB erlassen, jedoch bei der Berechnung des pfändbaren AE übersehen, dass ein weiteres unterhaltsberchtigtes Kind vorhanden ist.

    Nun war der Schuldner bei mir und hat den Antrag auf Erhöhung des pfändbaren Betrages gestellt, mit der Begründung, dass er ein weiteres unterhaltspflichtiges Kind hat. Nun hat sich aus dem Gespräch ergeben, dass der Schuldner dem anderen Kind keinen Unterhalt zahlt. Wenn das Kind bei ihm zu Besuch sei, kauft er diesem was es so bräuchte. Dies sei mit der Kindesmutter auch so abgesprochen.

    Diese Regelung mit der Kindesmutter und evbentuelle erbrachte Naturalleistungen konnte er mir nicht nachweisen. Nun wollte ich den Antrag bereits ablehnen, stellte dann aber bei der Durchsicht der Akte fest, dass die Gläubigerin im PfÜB- Antrag das weiter unterhaltsberechtigte Kind ordnungsgemäß angegeben hat. Das pfändbare AE demnach also im Vorfeld bereits falsch berechnet wurde.

    Muss ich den PfÜB nun von Amts wegen ändern?

    Oder den Antrag zurückweisen, aufgrund der Erkenntnis, dass der Schuldner seinem weiteren Kind gar keinen Unterhalt zahlt? Theoretisch wäre ihm der Betrag zu belassen, um seiner Unterhaltspflicht nachzukommen, aber er zahlt ja nun mal nichts und würde das Geld dann für seinen Eigengebrauch nehmen. Das kann ja auch irgendwie nicht sein.

    Kann der Antrag auf Erhöhung des pfandfreien Betrages als Erinnerung gegen den PfÜB ausgelegt werden?

    Vielen Dank schon mal.

  • BGH Beschluss vom 05.08.2010 - VII ZB 101/09

  • Kann der Antrag auf Erhöhung des pfandfreien Betrages als Erinnerung gegen den PfÜB ausgelegt werden?

    Muss er sogar, weil es eine amtswegige Berichtigung nicht gibt.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Wenn der Schuldner keinen Unterhalt zahlt, kommt eine Berücksichtigung des weiteren Kindes nicht in Betracht, allenfalls plausible Kosten des Umgangsrechts finden Berücksichtigung

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!