Limited

  • Mir liegt ein Antrag auf Löschung eines Rechts für eine KG vor, deren phG die X-Limited ist.

    Herr A bewilligt die Löschung als Director der X-Limited für die KG.

    Vorgelegt wird ein „Secretary’s Certificate“, aus dem hervorgeht, dass der Secretary der X-Limited die Y- Limited ist.
    In dem „Secretary’s Certificate“ lautet es:
    „Wir, die Y-Ltd., bestätigen nach Einsicht in die Gesellschaftsakten, dass Herr A der wirksam gewählte oder bestellte, zum Amt befähigte und handelnde Managing Director der Gesellschaft ist. Dieses Amt gewährt Herrn A das Recht, die Gesellschaft bei allen von einem Managing Director vorzunehmenden Maßnahmen einzeln zu vertreten.“

    Es folgt eine Unterschrift samt Beglaubigungsvermerk und Unterschrift des englischen Notars:
    „Für die X-Limited erschien der einzelvertretungsbefugte Vertreter, der dem Notar persönlich bekannt ist, vor dem unterzeichnenden Notar und unterschrieb diese Urkunde in seiner Funktion als amtierender Company’s Secretary der y-Limited. Dies bezeuge ich mit meiner Unterschrift und meinem Siegel."

    Dann folgt nochmal ein Beglaubigungsvermerk, diesmal nur in englischer Sprache. Der Notar beglaubigt hier die Unterschrift der Frau B, „acting as one of the authorised representatives of the Y-Limited who on the day of the date hereof, being duly identified, signed the said annexed Certificate for and on behalf the said Company to me duly acknowledged.”

    Es folgt die Apostille in englischer Sprache.

    Ich würde noch verlangen:
    1. Das “Certificate of Incorporation”
    2. Den Gesellschafterbeschluss, in dem Herr A zum einzelvertretungsberechtigten Director gewählt wurde (Abschrift aus dem Protokollbuch „minute book“)

    Liege ich richtig?
    Benötige ich sonst noch etwas?
    Reicht es, dass der Secretary der Y-Limited in dem Certificate sagt, dass er der Secretary die X- Limited ist?

    Vielen Dank im Voraus für Eure Hilfe!

  • Ich würde ein "Certificate of Good Standing" erfordern (bezüglich der X-Limited). Diese Bescheinigung weist die fortdauernde Existenz sowie die Namen ihrer Direktoren und ihres secretary nach.
    (Über Art und Umfang der Vertretung wird jedoch nichts gesagt und dafür hast du ja die Bescheinigung des company secretary)

    Und da der secretary der X-Limited die Y-Limited ist brauchst du noch den Vertretungsnachweis des directors der Y-Limited.

    (ZNotP 2000, 410 ff.)

  • Vielen Dank melua! Der Aufsatz hat mir sehr weitergeholfen! :):daumenrau
    Brauche ich noch Nachweise, dass der secretary auch wirklich der secretary der Gesellschaft ist?
    Wenn ja, wie führt man diese Nachweise?

  • Weiß jemand, ob noch nachzuweisen ist, dass der Secretary auch tatsächlich der Secretary der Gesellschaft ist?
    Wenn ja, wie wird dieser Nachweis geführt?

  • OLG Dresden BeckRS 2007, 18340: Die Legitimation des Secretarys ist nachzuweisen.

    Langhein NZG 2001, 1123, 1125: Der Nachweis erfolgt durch den Registrar of Companies, der ein „certificate of good standing” erteilt, das unter anderem darüber Auskunft gibt, wer der company secretary ist.

    2 Mal editiert, zuletzt von 45 (23. Juli 2014 um 10:21) aus folgendem Grund: Zitatentfernung

  • Ich muss mich hier mal dran hängen, da ich das erste mal etwas mit einer Limited zu tun habe und daher sehr unsicher bin.

    Mir liegt eine Abtretungserklärung eiiner englischen Limited vor. Diese wurde auch Übersetzt und die Apostille ist auch vorhanden. Der Abtretungserklärung liegt eine Vollmacht zu grunde. Auch diese wurde übersetzt und auch hier ist die Apostille vorhanden.
    Der englische Notar schreibt in seiner Unterschriftsbeglaubigung nun: 
    Er hat folgende Dokumente eingesehen:
    - articles of association
    - appointment of director
    Aufgrund dieser Einsichtnahme bescheinigt er, dass der genannte Direktor in seiner Eigenschaft ordnungsgemäß befugt ist, die genannte Gesellschaft bei der Erteiluung der Vollmacht zu vertreten und dass dieselbe in gehöriger englischer Rechtsform vollzogen und für die Gesellschaft rechtsverbindlich ist und dass sch die Vertretungsmacht eines Direktors bei der Unterzeichnung eines Schriftstückes unmittelbar aus dem Gesetz, nämlich aus Sec. 44 paras 23 des Companies Act von 2006 ergibt.

    Ich hätte jetzt gesagt, dass das nicht reichen dürfte. Was meint ihr?

  • Ich hätte jetzt gesagt, dass das nicht reichen dürfte. Was meint ihr?


    Ist es ein "notary public", dann reicht es nicht aus.
    Ist es ein "scrivener notary" in der City of London (vergleichbar einem Notar des lateinischen Notariats), dann kann so der Vertretungsnachweis geführt werden (KG GmbHR 2003, 116; LG Berlin, ZIP 2004, 2380).

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  • Ich habe entsprechend beanstandet und nun folgende Entscheidungen genannt bekommen, nachdem der Notar wohl doch die entsprechende Bescheinigung abgeben konnte:
    - OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.01.15, Az: 12 W 46/15
    - OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.03.14, Az: 15 W 381/14
    - OLG Hamm, Beschluss vom 21.07.2006, Az: 15 W 27/06
    - OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.08.2014, Az: 3 Wx 190/13
    - KG Berlin, Beschluss vom 20.04.2010, Az: 1 W 164/10/ 1 W 165/10

    ...

  • Ich habe entsprechend beanstandet und nun folgende Entscheidungen genannt bekommen, nachdem der Notar wohl doch die entsprechende Bescheinigung abgeben konnte:


    Da versucht Dich jemand teilweise für dumm zu verkaufen.

    - OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.01.15, Az: 12 W 46/15


    Leitsatz: "Der Nachweis der Vertretungsbefugnis der directors einer private limited company englischen Rechts kann nicht allein durch Bescheinigung eines deutschen Notars gemäß § 21 BNotO geführt werden, wenn dieser seine Erkenntnisse nur durch Einsichtnahme in das beim Companies House geführte Register erworben hat, da dieses seiner rechtlichen Bedeutung nach hinsichtlich der Vertretungsbefugnis nicht dem deutschen Handelsregister entspricht."
    :strecker

    - OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.03.14, Az: 15 W 381/14


    Leitsatz: Die Vertretungsmacht des director oder associate director einer englischen Limited Company kann gegenüber dem Grundbuchamt durch die Bescheinigung eines englischen Notars nachgewiesen werden, der das Bestehen der Gesellschaft und die Vertretungsmacht nach Einsicht in das englische Handelsregister und die dort befindlichen Unterlagen (Memorandum, Articles of association und Protokollbuch) bestätigt.
    :strecker

    - OLG Hamm, Beschluss vom 21.07.2006, Az: 15 W 27/06


    Hier ging es um die Voraussetzungen für die Eintragung einer Zweigniederlassung und die Bescheinigung eines englischen notary public - liegt also hier ganz neben der Sache.
    :mad:

    - OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.08.2014, Az: 3 Wx 190/13


    Leitsatz 2: "Die durch §§ 32 GBO, 21 BNotO für das Grundbuchverfahren gezogenen Grenzen können
    nicht dadurch überwunden werden, dass einem deutschen Notar die Möglichkeit eingeräumt
    wird, unabhängig von der Existenz eines aussagekräftigen Registers (hier: beim Companies
    House Großbritannien) mit voller Beweiskraft eine Bescheinigung auszustellen, mit der er die
    Vertretungsberechtigung des directors einer englischen private limited company gegenüber dem
    Grundbuchamt "aufgrund elektronischer Einsichtnahme" in das englische Register sowie
    Einsicht in weitere Unterlagen (z. B. minute book) bestätigt.
    "
    :teufel:

    - KG Berlin, Beschluss vom 20.04.2010, Az: 1 W 164/10/ 1 W 165/10


    Leitsatz: Für den Nachweis der Vertretungsbefugnis der directors einer englischen Ltd. ist eine Bescheinigung des deutschen Notars entsprechend § 21 BNotO nicht ausreichend, wenn dieser seine Erkenntnisse nur durch die Einsichtnahme in das beim Companies House geführten Register erworben hat.
    :D


    Also zusammengefaßt:
    Es ist absolut herrschende Meinung und auch richtig, dass die Einsicht in ein Register, dass für sich selbst gar nicht in Anspruch nimmt, Vertretungsregelungen und -berechtigungen nachzuweisen, keine Grundlage für eine Bescheinigung nach § 21 BNotO ist. Ein "notary public" ist kein "Notar", sondern nur ein "scrivener notary" ist einer. Und auch der muss sich einiges mehr vorlegen lassen, so wie vom DNotI beschrieben.

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  • Bitte nicht nur die Leitsätze, sondern auch die Gründe lesen...

    - OLG Hamm: "Alternativ hierzu wird es für möglich gehalten, diesen Nachweis durch die Bescheinigung eines englischen Notars zu führen"

    - KG Berlin: " Für den Nachweis ist auch eine Vertretungsbescheinigung durch einen englischen Notar geeignet. Auf der Grundlage der Einsicht in das register, das Memorandum und die Articles of Association sowie das Protokollbuch der Gesellschaft, von dem sich der Notar bestenfalls eine beglaubigte Abschrift gem. Sec. 41 Companies Act 195/89 erteilen lässt, erstellt er eine mehr oder minder ausführliche Existenz- und Vertretungsbescheinigung unter Angabe der bindenden Wirkung des jeweils unterzeichneten Dokuments für die Gesellschaft und fügt sein Amtssiegel bei. Für englische notarielle Urkunden wird ferner die Apostille durch das foreign office erteilt."

    - OLG Nürnberg vom 25.03.14: "Es kann davon ausgegangen werden, dass ein englischer Notary public mit einem deutschen Notar grundsätzlich vergleichbar ist und dass zu den Aufgaben des Notary public auch die Bestätigung von Tatsachen gehört."

    - OLG Düsseldorf:" Nach in der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung weitaus überwiegender Auffassung kann allerdings die Vertretungsmacht eines directors einer englischen private limited company gegenüber dem Grundbuchamt durch die Bescheinigung eines englischen Notars nachgewiesen werden..."


    Ich bin irgendwie jetzt komplett verwirrt :gruebel:

  • "Notar" = "scrivener notary"

    Das OLG Nürnberg, 25.03.2014, übersieht, dass es hier nicht um Tatsachen ("vorstehende Unterschrift wurde von X in meiner Gegenwart geleistet/anerkannt"), sondern um die Beurteilung einer Rechtsfrage ("X ist director der Y Ltd. und kann diese wirksam vertreten") geht.

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  • Ich brauch in dem Fall nochmal Hilfe:

    Nun wird behauptet, bei dem Notar würde es sich um einen scrivener notary handeln. Wie kann das nachgewiesen werden?

    Er schreibt es eigentlich in seine Vermerke rein ("I am a Scrivener Notary in the City of London"). Zur Not kann man auf http://www.scrivener-notaries.org.uk nachschauen

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  • ich hab mal rein geschaut. Da stehen ja nur die Kanzleien drin. Woher weiß ich denn , welcher Notar aus der Kanzlei dann so einer ist ...


    Die haben eigentlich Sozietätsverbot mit NIcht-Scrivenern.
    Bei Bedarf: anonymisiert (bis auf den Namen der Kanzlei natürlich...) per pm an mich.

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