Zinsgünstige Anlage von Insolvenzmasse

  • Hallo ihr,

    habt Ihr Euch eigentlich schon mal überlegt, was ihr mit dem Urteil BGH, Urteil vom 26. Juni 2014 - IX ZR 162/13 anfangt?

    danach muss ja die Insolvenzmasse zinsgünstig angelegt werden. Und das bereits ab 30.000 €. Die sind ja schnell zusammen. Müssen wir (Rechtspfleger) das denn jetzt in der Schlussrechnung prüfen? Und hält der Insoverwalter sich nicht an der Anlage, müsste ja eigentlich ein Gesamtschaden entstanden sein, der dann einen Sonderinsolvenzverwalter förmlich herbeiruft.

    und Ihr ( Insoverwalter), wie geht Ihr denn jetzt vor. Auch und gerade mit den laufenden Verfahren? Stellt ihr einen Bänker ein, der die zinsgünstigsten Angebote heraussucht? Der Katalog des BGH ist ja schon gewaltig.

    Ich finde, das können wir alle mal hier diskutieren, trifft ja uns alle.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich hab die Entscheidung mal überflogen (ist ja ewig lang). Ich habe bisher schon drauf geachtet, dass die Verwalter ein separates Konto anlegen, wenn Gelder nicht benötigt werden, das Verfahren aber länger läuft. In letzter Zeit hab ich aufgrund der Niedrigzinsphase nicht mehr so viel Wert drauf gelegt. Unsere Verwalter legen das Geld aber in der Regel von sich aus auf ein Festgeldkonto oder ähnliches. Letztlich ergibt sich das , wie der BGH ja selber sagt, nicht aus dem Gesetz. Warum man da jetzt so eine Entscheidung treffen muss, ich weiß nicht...

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich hab die Entscheidung mal überflogen (ist ja ewig lang). Ich habe bisher schon drauf geachtet, dass die Verwalter ein separates Konto anlegen, wenn Gelder nicht benötigt werden, das Verfahren aber länger läuft. In letzter Zeit hab ich aufgrund der Niedrigzinsphase nicht mehr so viel Wert drauf gelegt. Unsere Verwalter legen das Geld aber in der Regel von sich aus auf ein Festgeldkonto oder ähnliches. Letztlich ergibt sich das , wie der BGH ja selber sagt, nicht aus dem Gesetz. Warum man da jetzt so eine Entscheidung treffen muss, ich weiß nicht...


    Naja, ja, es reicht ja nicht aus, zinsgünstig anzulegen. der Verwalter soll ja im Inland Angebote vergleichen und jeweils möglicherweise Tagesgeld anlegen. Außerdem haben die ihm bestimmte Fristen an die Hand gegeben, wann er damit zu beginnen hat. Und als vorläufiger geht das ja ganz schnell. Ich frage mich eher, wie so'n Verwalterbüro da den Überblick behalten soll. Bei uns haben die auch Festgeldkonten angelegt. Aber natürlich nicht das günstigste Angebot, sondern ganz allgemein bei Ihrer Hausbank angelegt. Das dürfte ja so nicht mehr funktionieren.
    mir wäre das ja eigentlich egal. Aber jetzt muss ich das ja dann vielleicht auch in der Schlussrechnung prüfen und anmäkeln.

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  • Hab die Entscheidung noch nicht gelesen,
    aber bereits:

    Wie jetzt, "zinsgünstig", hab ich was verpasst ?

    Ich würde sagen ja ;)...

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  • Ich habe die Entscheidung heute nur überflogen.

    In der Schlussrechnung muss das meines Erachtens nicht geprüft werden. Es liegt bei strikter Betrachtung ggf. ein Gesamtschaden vor, dessen Geltendmachung mittels Sonderinsolvenzverwalter durch die Gläubiger zu initiieren ist. Da es insoweit um entgangene Einnahmen geht, kann man meines Erachtens auch nichts entsprechend der Begleichung nicht erforderlicher Masseverbindlichkeiten bei der Vergütung kürzen.

    Ferner ist meines Erachtens zu bedenken, dass die Entscheidung sich auf vergangene Zeiträume bezieht, in denen die Zinsen weit höher als heute waren. Bei den derzeitigen Zinssätzen kann ich keine Verfehlung i.S.d. § 60 InsO darin erkennen, wenn der Verwalter jetzt nicht loszieht, um sich Angebote anderer Banken einzuholen (vielleicht bietet Bank X 0,.. Zinsen mehr als Bank Y, erhebt aber Kosten für Treuhandkonten oder bietet diese gar nicht an). Bei uns sind z.B. einige Verwalter von der Commerzbank weg, da diese Porto erhebt, d.h. man bekommt dann ggf. einen Kontoauszug über € 0,10 Zinsgutschrift zugesandt, für dessen Übersendung aber Porto berechnet wird.

  • Mir scheint eher , dass der BGH die Niedrigzinsphase verpasst hat.
    Mehr als Festgeldanlagen/Tagesgeld wird man da nicht verlangen können.

    Muss außerdem bei bulgarischen Banken nicht unbedingt ein.;)

  • Ich habe die Entscheidung heute nur überflogen.

    In der Schlussrechnung muss das meines Erachtens nicht geprüft werden. Es liegt bei strikter Betrachtung ggf. ein Gesamtschaden vor, dessen Geltendmachung mittels Sonderinsolvenzverwalter durch die Gläubiger zu initiieren ist. Da es insoweit um entgangene Einnahmen geht, kann man meines Erachtens auch nichts entsprechend der Begleichung nicht erforderlicher Masseverbindlichkeiten bei der Vergütung kürzen.

    Ferner ist meines Erachtens zu bedenken, dass die Entscheidung sich auf vergangene Zeiträume bezieht, in denen die Zinsen weit höher als heute waren. Bei den derzeitigen Zinssätzen kann ich keine Verfehlung i.S.d. § 60 InsO darin erkennen, wenn der Verwalter jetzt nicht loszieht, um sich Angebote anderer Banken einzuholen (vielleicht bietet Bank X 0,.. Zinsen mehr als Bank Y, erhebt aber Kosten für Treuhandkonten oder bietet diese gar nicht an). Bei uns sind z.B. einige Verwalter von der Commerzbank weg, da diese Porto erhebt, d.h. man bekommt dann ggf. einen Kontoauszug über € 0,10 Zinsgutschrift zugesandt, für dessen Übersendung aber Porto berechnet wird.

    Das meine ich, ist ja noch die Frage, ob man sich wirklich darauf zurückziehen kann, dass ein Sonderinsolvenzverwalter von den Gläubigern zu beantragen ist, wenn ein Gesamtschaden vorliegt, und ich als den Gericht den sehe. Und spätestens wenn er mit der Kohle so rein garnix gemacht hat, kann man ja auf Idee kommen und das prüfen. Und da ich gerade einen Fall mit möglicher Haftung habe, kann ich nur sagen, es kommt ja letztlich nicht drauf an, ob wirklich ein Schaden entstanden ist. Schon die Möglichkeit eines Gesamtschadens verpflichtet möglicherweise zur Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters. Jedenfalls ist diese Gebiet - wie ich gerade gemerkt habe - auch unglaublich dünnes Eis mit zusätzlich versteckten Minen ;).
    Da ich die Hintergründe des Falles kenne, kann ich zumindest mal sagen, dass der Fall nicht aus der Steinzeit, sondern relativ aktuell ist. Ich glaube nicht, dass da etwas verpasst wurde...;)

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  • Ich halte das Ganze für ein theoretisches Problem. Ich habe langsam das Gefühl, dass es fast keine Anlagemöglichkeiten für Insolvenzverwalter ( d.h. legal und sicher) mehr gibt, die ihren Namen auch verdienen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Da ich die Hintergründe des Falles kenne, kann ich zumindest mal sagen, dass der Fall nicht aus der Steinzeit, sondern relativ aktuell ist. Ich glaube nicht, dass da etwas verpasst wurde...;)

    Wenn ich es richtig verstanden habe, geht es um Zinsen für den Zeitraum 2008-2011. Da wurde ja noch mit anderen Werten hantiert als heute.

    Zum Sonderinsolvenzverwalter: Man kann diesen meiner Meinung nach als milderes Mittel zur Entlassung des Insolvenzverwalters von Amts wegen auch von Amts wegen bestellen. Aber was soll das bei dem Zins-Thema bringen? Ich kann immer irgendwo eine Bank finden, die 0,1 % Zinsen mehr geboten hätte. Supersache, wenn € 10.000,00 bei € 500.000,00 festgestellten Forderungen zu verteilen sind. :wechlach:Und wie soll man dem Insolvenzverwalter eine schuldhafte Pflichtverletzung nachweisen?

  • Das Thema kann natürlich virulent werden. Allerdings wird man, wenn man schon der Auffassung ist, ein Faß aufmachen zu müssen, mehr machen, als nur auf die Zinseinnahmen schielen.

    Wenn man mit seiner Hausbank, weil man da dort ja 1000 + 1 Konten führt, jedes, weil ja alle massereich, mit 300 TEUR +, Liquidität aber nur begrenzt notwendig, vereinbart, dass man das Geld auf dem Giro belässt, dafür einen Zinsatz bekommt, der ein wenig geringer ist als auf einem Tagegeldkonto, gleichzeitig aber dafür keine Konto- und Postengebühren anfallen, ist dies sicher sachgerecht.

    Andersherum kann man fragen, ob sich ein Verwalter schadenersatzpflichtig macht, der für hohe Zinsen hohe Gebühren in Kauf nimmt. Hohe Zinsen treiben die Berechnungsmasse, hohe Gebühren drücken wir, wegen § 1 II Nr. 4 InsVV, in den Skat.

    Um es mit den Worten meines Freundes Robert zu sagen: Welches Schweindrl hättn's denn gern?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

    Einmal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (18. Juli 2014 um 09:08) aus folgendem Grund: ,

  • Tja, Eure Meinungen beruhigen mich dann doch etwas. Also soll mir das jetzt erstmal egal sein.

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  • Frag doch mal beim BGH nach, was die unter zinsgünstig verstehen.

    Hmm, das haben die ja schon relativ genau beschrieben. Und das wird ja auch das OLG erstmal so konkret eruieren müssen.

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  • Der Mafiaboss meines Viertels nimmt 15%, pro Woche.:cool:

    Na, dann los.

    Und: Was ist heute denn schon sicher?

    ... kommt die zweite lehman

    will's wieder keiner gewesen sein, wenn das Geld weg ist
    "... abba abba ... und ich hab doch --- und getreu dem BGH ...

    > nimm die 0,25 % von der landesöffentlichen (gibt es überhaupt noch so viel?) !

    scheint das Ausfallrisiko begrenzt.

    Der IV / TH ist doch kein Spekulant.


    (obwohl: gab's nicht bei lehman eine tolle Quote aufgrund der Bemühungen des Campino-Bruders, ist ja auch egal.)

  • hm, also da hab ich seit jahren nicht mehr ob der exorbitanten Zinssätze drauf geachtet. Mir war wichtig, dass die Guthaben auf Banken liegen, die dem EDW angeschlossen sind. Hier stellt sich nur die Frage, was ab 2016 wird: gelen dann die RAK-Sonderkonten (was machen eigentlich dann nichtanwaltiche Verwalter) im Falle von Bankpleiten als "'Großsparer".... Wenn das so weiter geht, dürfte die sicherste Anlage wieder die Kasse (Schuhkarton pro Verfahren im Safe eingschlossen) sein....
    Dann doch lieber alles mündelsicher (meint: in maroden Staatspapieren) anlegen und dann kann da auch kein BGH mehr was....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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