Kontenfreigabe

  • Guten morgen,
    bin relativ neu mit Inso-Sachen betraut und brauche mal Eure Hilfe. Folgender Sachverhalt:
    Schuldner hat P-Konto nund bucht kurz vor IK-Eröffnung unpfändbare Beträge (Arbeitslosengeld, Kindergeld) auf ein zinsgünstigeres Sparkonto um. Sparkonto wird vom Treuhänder nach Eröffnung als Insolvenzmasse gepfändet. Schuldner-Vertreter beantragt nun Freigabe der umgebuchten Gelder vom Sparkonto, damit der Schuldner laufende Verbindlichkeiten (Strom u.s.w) begleichen kann. Geht das? Sind die umgebuchten Beträge weiterhin unpfändbar?:confused:

  • Leider nicht... auf dem P-Konto waren sie geschützt, auf dem Sparbuch nicht mehr.

    Offenbar wollte der Schuldner doch gar keine laufenden Kosten davon begleichen. :gruebel:

  • Wer sein Geld auf Sparkonten umbucht, scheint es für Ausgaben ja nicht zu brauchen. Ganz klar pfändbar.
    Wenn der Schuldner nachweisen könnte, dass er das, aus welchen Gründen auch immer, schon immer so gemacht hat, dann könnte man ja mal drüber verhandeln. Kann mir aber aktuell keinen sinnvollen Grund vorstellen alles vom Konto wegzubuchen. Noch dazu von einem P-Konto. Sehr mysteriös :gruebel:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Gibt es irgendeine griffige Begründung dafür, warum das Geld erst auf ein Sparkonto ging und dann angeblich für den Lebensunterhalt verbraucht werden sollte?

  • Wenn der BGH schon festgestellt hat, dass der Schuldner auf seinem P-Konto nicht pfändungssicher sparen kann, dann wird das gewöhnliche Sparbuch dies erst recht nicht besorgen können.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

    Einmal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (18. Juli 2014 um 10:58) aus folgendem Grund: Entscheidung gelöscht, richtige s.u.

  • Bundesgerichtshof Beschl. v. 26.09.2013, Az.: IX ZB 247/11. Eventuell Antrag nach § 765a ZPO auslegen, aber da käme es dann auf die entsprechende Begründung an.

    Vielleicht ist entscheidend, ob "nach" oder "vor" Eröffnung. :gruebel: Der BGH hat auf nach Eröffnung auf´s Sparbuch gepacktes Geld Bezug genommen.

    Totpfänden geht auch irgendwie nicht, wenn Miete & Co. noch nicht bezahlt waren.

  • Vielen Dank für Eure Antworten.
    :daumenrau
    Hätte aus dem Bauch heraus gleiche Ansätze gehabt.
    Mal schauen, ob der Schuldner-Vertreter eine beschwerdefähige Entscheidung verlangt, um dann Rechtsmittel einzulegen.

  • Schuldner hat P-Konto nund bucht kurz vor IK-Eröffnung unpfändbare Beträge (Arbeitslosengeld, Kindergeld) auf ein zinsgünstigeres Sparkonto um. Sparkonto wird vom Treuhänder nach Eröffnung als Insolvenzmasse gepfändet. Schuldner-Vertreter beantragt nun Freigabe der umgebuchten Gelder vom Sparkonto, damit der Schuldner laufende Verbindlichkeiten (Strom u.s.w) begleichen kann. Geht das? Sind die umgebuchten Beträge weiterhin unpfändbar?:confused:

    Befindet sich das Geld überhaupt noch auf dem Sparkonto? Wenn es schon an den Treuhänder abgeführt wurde, kann meines Erachtens sowieso nichts mehr - auch nicht nach § 765a ZPO - freigegeben werden. In der Einzelzwangsvollstreckung gibt es keinen Vollstreckungsschutz mehr, sobald der Gläubiger das Geld hat, so dass in der Insolvenz entsprechend eigentlich nichts anderes gelten kann, wenn es beim IV/TH ist.

    Beim genannten Sachverhalt würde ich im Hinblick auf §§ 290 Abs. 1 Nr. 6, 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch prüfen, ob das Sparkonto im Insolvenzantrag angegeben war oder (schuldhaft) nicht. Letzterenfalls: Stundungsaufhebung nach § 4c Nr. 5 InsO, da insoweit laut BGH das Vorliegen eines Versagungsgrundes ausreichend ist.

    Kann mir aber aktuell keinen sinnvollen Grund vorstellen alles vom Konto wegzubuchen. Noch dazu von einem P-Konto. Sehr mysteriös :gruebel:

    Gibt es irgendeine griffige Begründung dafür, warum das Geld erst auf ein Sparkonto ging und dann angeblich für den Lebensunterhalt verbraucht werden sollte?

    Klingt nach einem "sinnvollen" Ratschlag von dritter Seite wie etwa "das Girokonto ist nach der Eröffnung erstmal gesperrt".

  • (...)

    Mal schauen, ob der Schuldner-Vertreter eine beschwerdefähige Entscheidung verlangt, um dann Rechtsmittel einzulegen.

    :confused:

    Der "Freigabe-Antrag" ist doch lt. deiner SV-Schilderung bereits gestellt.

  • Klingt nach einem "sinnvollen" Ratschlag von dritter Seite wie etwa "das Girokonto ist nach der Eröffnung erstmal gesperrt".

    Das ist ja auch regelmäßig der Fall.

    Die hiesige Spaßkasse wie auch andere Banken schließen die Konten nicht mehr automatisch, wenn es sich - wie hier im Ausgangsbeitrag - um ein Pfändungsschutzkonto handelt. Die Banken haben hier vor Ort zwischenzeitlich offensichtlich begriffen, dass das Guthaben bis zur Pfändungsfreigrenze nicht vom Insolvenzbeschlag erfasst ist und eine "Freigabe" vom Verwalter daher nicht nötig ist. Wir haben eh schon immer geschrieben, dass eine Freigabe nicht erfolgen kann und dass wir darum bitten, dem Schuldner wieder Zugang zu seinem Geld zu gewähren. Hat offenbar zwischenzeitlich gefruchtet - war den Rechtsabteilungen wohl auch zu blöd, eine Nicht-Freigabeerklärung zu kriegen.

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