Dauerbetreuung oder Betreuung für einzelne Angelegenheit - Gebühr nach GNotKG

  • Ich habe jetzt eine Akte vorliegen, wo ich hinsichtlich der Berechnung der Gebühren unschlüssig bin. Vielleicht könnt ihr mir einen Tipp geben:


    AO der dauerhaften Betreuung (nächste Prüfung in 7 Jahren) am 16.09.13, Aufgabenkreis: Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen (§ 1906 Abs 4. BGB), ansonsten Generalvollmacht für Betreuer (Sohn) erteilt

    am gleichen Tag Genehmigung des Bettgitters für 2 Jahre

    Tod der Betroffenen am 10.01.14


    Würdet ihr die Betreuung als Dauerbetreuung ansehen oder Betreuung für einzelne Rechtshandlung und entsprechend Gebühren berechnen?

    Derzeit tendiere ich zum Gebührenansatz als Dauerbetreuung. Auch wenn nur ein Aufgabenkreis angeordnet wurde, sollte dieser doch langfristig angelegt sein und ohne den Tod der Betroffenen wäre wohl nach 2 Jahren erneut die Genehmigung des Bettgitters durch den Betreuer zu beantragen gewesen.

  • Wer entscheidet über die Unterbringung?

    1. Der gerichtlich bestellte Betreuer (dann natürlich Dauerpflegschaft) -hierfür spricht die Überprüfungsfrist in 7 Jahren).

    2. der Bevollmächtigte (dann nur Genehmigung der Unterbringung durch das Gericht).

    Im übrigen -wie Steinkauz- nach dem Wortlaut des Anordnungsbeschlusses:

    Was ist angeordnet: Betreuung oder gerichtliche Genehmigung der Unterbringung?

  • Wer entscheidet über die Unterbringung?

    1. Der gerichtlich bestellte Betreuer (dann natürlich Dauerpflegschaft) -hierfür spricht die Überprüfungsfrist in 7 Jahren).

    2. der Bevollmächtigte (dann nur Genehmigung der Unterbringung durch das Gericht).

    Im übrigen -wie Steinkauz- nach dem Wortlaut des Anordnungsbeschlusses:

    Was ist angeordnet: Betreuung oder gerichtliche Genehmigung der Unterbringung?


    :gruebel: beides, siehe Sachverhalt #1

  • Nein!

    Lt. Sachverhalt Dauerbetreuung zur Entscheidung über Unterbringung und in der Folge -nach Entscheidung durch Betreuer- Genehmigung der Unterbringung bzw. unterbringungsähnlichem Maßnahme. Insofern liegt eine Dauerbetreuung vor.

    Anders wäre der Fall, wenn ein Bevollmächtigter die Unterbringung bzw. die unterbringungsähnliche Maßnahme entschieden hätte und das Betreuungsgericht nur die Genehmigung zur Maßnahme vorgenommen hätte (dann Einzelanordnung des Betreuungsgerichts) oder wenn das Betreuungsgericht nach UBG (ohne Betreuerbestellung) über die Unterbringung entschieden hätte.

    Deshalb meine nochmalige Nachfrage nach dem Sachverhalt.

    Ich gehe aber von einer Dauerbetreuung aus (auch wegen der 7-Jahresfrist).


  • Wie nein? :gruebel: :(

    Ich habe doch im Startbeitrag - wenn auch vielleicht verkürzt - dargestellt, dass der Richter den Bevollmächtigten für den benannten Aufgabenkreis zum Betreuer bestellte (da in Vollmacht nicht geregelt) und am gleichen Tag auch der Beschuss über die Genehmigung des Bettgitters erging.

    Also wurden Betreuung und gerichtliche Genehmigung des Bettgitters angeordnet bzw. erteilt.

  • Vielen Dank für eure Antworten. Ich habe mich in diesem Fall der ganz herrschenden Meinung hier angeschlossen und bei Ermittlung der Gerichtskosten eine Dauerbetreuung zugrundegelegt.


    Nun habe ich allerdings schon den nächsten Fall, wo ich unschlüssig bin und um eure Meinung bitte:

    Anordnung der Betreuung Ende Mai 2014 mit Passus im Beschluss, dass das Gericht bis spätestens 29.05.2015 über Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung beschließen wird

    einziger Aufgabenkreis (für alles andere privatschriftliche Vollmacht vorliegend): "Veräußerung der Eigentumswohnung [Adresse]"


    Für mich klingt der Aufgabenkreis zunächst nach einer Betreuung für eine einzelne Angelegenheit.

    Allerdings wurde die Betreuung ja durch den Vermerk "...wird spätestens bis ... beschließen" quasi unbefristet (mindestens für ein Jahr) angeordnet, also doch Dauerbetreuung?

    Klar wäre es für mich, wenn statt des zitierten Passus einfach im Beschluss stünde, dass die Betreuung mit dem Abschluss der Veräußerung endet.

  • Vielleicht wollte aber der Richter zum Ausdruck bringen , dass sich die Betreuung wegen Verkauf der Wohnung sicher von selbst bis dahin erledigt hat.
    Würde in dem Fall nicht von Dauerbetreuung ausgehen .

  • Vielleicht wollte aber der Richter zum Ausdruck bringen , dass sich die Betreuung wegen Verkauf der Wohnung sicher von selbst bis dahin erledigt hat.


    Das mag sein, hängt aber natürlich davon ab, wie schnell der Betreuer die ETW veräußert bekommt.

    Bei ungünstiger Lage, Zustand usw. könnte es sein, dass das eine Jahr bis zum Überprüfungstermin nicht reicht, um die Veräußerung nebst Genehmigungsverfahren abzuschließen.


    Meine Tendenz geht jedoch derzeit auch dahin, von einer Betreuung für eine Angelegenheit auszugehen.

  • Schau mal in den Betreuungsakten nach, wie man denn zu der Betreuung gekommen ist.

    Wurde angeregt, eine Betreuung anzuordnen, weil man im Rahmen der Veräußerung der Eigentumswohnung gemerkt hat, dass die privatschriftliche Vollmacht für den Grundbuchverkehr nicht taugt oder weil man ohne konkrete Verkaufsabsicht gemerkt hat, dass privatschriftliche Vollmachten im Grundstücksverkehr keine Verwendung finden und man für den Fall der Fälle (kurzfristiger Verkauf) gewappnet sein wollte.

    Die Betreuungsanregung enthält ja evtl. eine Begründung.

    Und dort würde ich ansetzen: im erst genannten Fall (konkrete Verkaufsabsicht) Einzelmaßnahme und im zweit genannten Fall (noch keine konkrete Verkaufsabsicht) Dauerbetreuung.

    Die kurze Überprüfungsfrist an sich spricht m.E. eher für den erstgenannten Fall und damit eher für eine Einzelmaßnahme. Denn bei einer Dauerbetreuung und vorliegender -vermutlich dauerhafter- Betreuungsbedürftigkeit hätte der Richter eher die ihm mögliche Frist (7 Jahre) voll ausgeschöpft.

  • Hallo, ich hoffe es passt hier rein:

    Bekomme eine Akte vorgelegt:

    Genehmigung zur Unterbringung außerhalb eines Betreuungsverfahrens. Beschluss ist da, Verfahrenspfleger wurde bezahlt.

    Ich sehe die Akte jetzt zum ersten Mal.

    Meine Frage: Was habe ich jetzt zu tun? Gibt es da Kosten zu erheben, wenn ja- welche nach welcher Norm?

    Danke im Voraus!

  • Du hast die Akte zur Prüfung, ob vom Untergebrachten die Auslagen für den Verfahrenspfleger zu fordern sind, weil sein Vermögen über dem Schonvermögen liegt (§26 III GNotKG).

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

    Einmal editiert, zuletzt von FED (3. Mai 2022 um 14:37) aus folgendem Grund: Vorschrift gefunden

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