Anfechtung bei amerikanischem Gläubiger

  • Hallo liebe Anfechtungsprofis:

    In einem Verfahren konnten Schuldnerzahlungen innerhalb des anfechtungsrelevanten Zeitraums des § 131 InsO in Höhe von sagenhaften 3.000,00 € ermittelt werden. Gläubigerin ist allerdings eine in den USA ansässige Hotelkette. Für die Anwendbarkeit des deutschen Anfechtungsrechts würde ich auf § 339 InsO abstellen. Problem ist allerdings, dass die Gläubigerin in Deutschland keine Niederlassung o. ä. hat. Insofern käme hier allenfalls § 23 ZPO in Frage, wenn man argumentiert, dass die Gläubigerin Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet hat, die auch festgestellt wurden. Würde Ihr hier das als Fall des § 23 ZPO sehen?

  • so?

    Die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, sind für Insolvenzanfechtungsklagen auch dann zuständig, wenn der Anfechtungsgegner seinen Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union hat (EuGH, Urteil vom 16.01.2014 - C-328/12).

    und hier in aus Deutschland:

    Die Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, sind auch dann für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig, wenn dieser seinen Wohnsitz nicht im Gebiet eines Mitgliedstaates hat.



    BGH, Versäumnisurteil vom 27. März 2014 - IX ZR 2/12

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

    2 Mal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (21. Juli 2014 um 17:04)

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