Hallo liebe Anfechtungsprofis:
In einem Verfahren konnten Schuldnerzahlungen innerhalb des anfechtungsrelevanten Zeitraums des § 131 InsO in Höhe von sagenhaften 3.000,00 € ermittelt werden. Gläubigerin ist allerdings eine in den USA ansässige Hotelkette. Für die Anwendbarkeit des deutschen Anfechtungsrechts würde ich auf § 339 InsO abstellen. Problem ist allerdings, dass die Gläubigerin in Deutschland keine Niederlassung o. ä. hat. Insofern käme hier allenfalls § 23 ZPO in Frage, wenn man argumentiert, dass die Gläubigerin Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet hat, die auch festgestellt wurden. Würde Ihr hier das als Fall des § 23 ZPO sehen?