Halli hall,
ich habe mal wieder eine Problemakte auf dem Tisch liegen.
Der Sachverhalt schildert sich wie folgt:
Betreuter ist neben seinen zwei Brüdern zu 10 % als Vorerbe eingesetzt und zwar nach dem Tod des Vaters sowie auch der Mutter. Mutter und Vater sind beide verstorben. Bzgl. dem Erbanteil des Betreuten ist TV (Dauervollstreckung) angeordnet. Die Testamentsvollstreckung soll sich am Erlös, der sich z.B. durch Erb- bzw. Teilerbauseinandersetzung ergibt, fortsetzen.
TV ist einer der miterbenden Brüder des Betreuten. TV ist befugt, an der Auseinandersetzung mitzuwirken und den Anteil des Betreuten zu verwalten. Befreiung gem. § 181 BGB wurde nur hinsichtlich der Eingehung von Verbindlichkeiten ausdrücklich im Testament erklärt.
Jetzt soll ein Grundstück aus dem Nachlass verkauft werden. Für den Fall, dass der Erlös auf ein Konto der Erbengemeinschaft geht, brauche ich doch keinerlei betreuungsgerichtliche Genehmigung und auch nicht die Mitwirkung des Betreuers (Vereinsbetreuer) oder?
Falls eine Erbauseinandersetzung erfolgen soll, also der Kaufpreis auf getrennte der Erben gehen soll, bräuchte ich dann grundsätzlich eine betreuungsgerichtliche Genehmigung? Meiner Meinung nach ist der TV ja berechtigt an der Auseinandersetzung mitzuwirken. Vielleicht ist auch aus dem Grunde eine betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich, dass der TV bei der Erbauseinandersetzung für sich selbst und als TV für seinen Bruder handelt (§ 181 BGB)?
Nun besteht noch ein weiteres Problem, dass mich verzweifeln lässt:
Der Erbanteil, der dem Betroffenen zukommen soll, liegt mit 10 % ja wohl unter dem ihm zustehenden Pflichtteil. Kann der LWL nunmehr für den Erben ausschlagen und somit den Pflichtteil geltend machen? Wäre müsste dann eine evtl. Haftung übernehmen? Der Notar, der das Behindertenestament beurkundet hat?
Für eure Meinungen wäre ich sehr sehr dankbar, ich verzweifle hier langsam und die Akte liegt hier schon so lange.
Liebste Grüße,
maracuja