Behindertentestament - TV - Erbauseinandersetzung

  • Halli hall,

    ich habe mal wieder eine Problemakte auf dem Tisch liegen.

    Der Sachverhalt schildert sich wie folgt:

    Betreuter ist neben seinen zwei Brüdern zu 10 % als Vorerbe eingesetzt und zwar nach dem Tod des Vaters sowie auch der Mutter. Mutter und Vater sind beide verstorben. Bzgl. dem Erbanteil des Betreuten ist TV (Dauervollstreckung) angeordnet. Die Testamentsvollstreckung soll sich am Erlös, der sich z.B. durch Erb- bzw. Teilerbauseinandersetzung ergibt, fortsetzen.

    TV ist einer der miterbenden Brüder des Betreuten. TV ist befugt, an der Auseinandersetzung mitzuwirken und den Anteil des Betreuten zu verwalten. Befreiung gem. § 181 BGB wurde nur hinsichtlich der Eingehung von Verbindlichkeiten ausdrücklich im Testament erklärt.

    Jetzt soll ein Grundstück aus dem Nachlass verkauft werden. Für den Fall, dass der Erlös auf ein Konto der Erbengemeinschaft geht, brauche ich doch keinerlei betreuungsgerichtliche Genehmigung und auch nicht die Mitwirkung des Betreuers (Vereinsbetreuer) oder?

    Falls eine Erbauseinandersetzung erfolgen soll, also der Kaufpreis auf getrennte der Erben gehen soll, bräuchte ich dann grundsätzlich eine betreuungsgerichtliche Genehmigung? Meiner Meinung nach ist der TV ja berechtigt an der Auseinandersetzung mitzuwirken. Vielleicht ist auch aus dem Grunde eine betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich, dass der TV bei der Erbauseinandersetzung für sich selbst und als TV für seinen Bruder handelt (§ 181 BGB)?

    Nun besteht noch ein weiteres Problem, dass mich verzweifeln lässt:

    Der Erbanteil, der dem Betroffenen zukommen soll, liegt mit 10 % ja wohl unter dem ihm zustehenden Pflichtteil. Kann der LWL nunmehr für den Erben ausschlagen und somit den Pflichtteil geltend machen? Wäre müsste dann eine evtl. Haftung übernehmen? Der Notar, der das Behindertenestament beurkundet hat?

    Für eure Meinungen wäre ich sehr sehr dankbar, ich verzweifle hier langsam und die Akte liegt hier schon so lange.

    Liebste Grüße,
    maracuja

  • Da der Betreuer nicht berechtigt ist, über den Erbanteil des Betroffenen zu verfügen, erübrigt sich eine betreuungsgerichtiche Genehmigung. Das Handeln des TV unterliegt nicht der Aufsicht des Betreuungsgerichtes, er benötigt auch keine betreuungsgerichtliche Genehmigung.

    Kontrolle des TV erfolgt durch den Betreuten, vertreten durch den Betreuer.

    Erbausschlagung? Kommt grundsätzlich in Betracht, ist aber fristgebunden und ursächlich eine Entscheidung des Beuten, vertreten durch den Betreuer.

    Was heißt LWL?

    Was meinst Du mit Haftung? Warum sollte der Notar haften? Er ist nicht verantwortlich für das Wohl des Betreuten, sondern hat den Willen der Erblasser protokolliert?

  • Wenn der TV nun mal als TV und nicht als Betreuer verkauft, dann ist auch keine Genehmigung notwendig.
    Darf nach dem Testament was verkauft werden ?

    Ich weiß zwar nicht, was ein LWL ist ( Kostenträger ? ) .
    Nach meiner Erinnerung kann der Kostenträger das Ausschlagungsrecht aber nicht auf sich überleiten, weil höchstpersönliches Recht.

    Was soll an der Akte zum Verzweifeln sein ?
    Zu werten ist der aktuelle Vorgang.
    Außerdem gehe ich davon aus , dass dem Kostenträger das Testament und ein Nachlassverzeichnis vorliegt.
    Wenn der KT daraus was machen will, ist das nicht Dein Problem.

    Mach Dich mal von ein paar unnötigen Gedanken mit Haftung etc. frei.
    Manchmal geht man zu verkopft an solche Sachen ran.

  • Der LWL ist der Kostenträger. Der Testamentsvollstrecker ist halt befugt bei einer Auseinandersetzung mitzuwirken. Das würde doch den Verkauf des Grundstücks mitumfassen oder bzw. durch die Verwaltungsbefugnis des TV gedeckt sein.

  • Danke für die Aufklärung ; unter LWL können wir hier im Süden uns wirklich nichts vorstellen , da die Kostenträfgerschaft hier auf Stadt - oder Landkreis regionalisiert ist.

    Also ?

  • Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) arbeitet als Kommunalverband mit mehr als 16.000 Beschäftigten für die 8,2 Millionen Menschen in der Region. Der LWL betreibt 35 Förderschulen, 21 Krankenhäuser, 17 Museen und ist einer der größten deutschen Hilfezahler für Menschen mit Behinderung. Er erfüllt damit Aufgaben im sozialen Bereich, in der Behinderten- und Jugendhilfe, in der Psychiatrie und in der Kultur, die sinnvollerweise westfalenweit wahrgenommen werden. Die neun kreisfreien Städte und 18 Kreise in Westfalen-Lippe sind die Mitglieder des LWL. Sie tragen und finanzieren den Landschaftsverband, dessen Aufgaben ein Parlament mit 106 Mitgliedern aus den westfälischen Kommunen gestaltet.

  • Nö,Nö !
    Das glaub ich weniger; ich schätze mal, Cromwell hat da irgendwas noch in der Hinterhand.
    Möglicherweise hat das mit altem/neuen Recht zu tun.:cool:

  • Die Pflichtteilsquote nach dem Vater betrug bei drei Kindern und unterstelltem gesetzlichem Güterstand 1/12 (1/2 von 1/6). Die Pflichtteilsquote war also geringer als der hinterlassene Erbteil (1/10). Nach der Mutter betrug die Pflichtteilsquote 1/6 (1/2 von 1/3) und sie war daher größer als der hinterlassene Erbteil von 1/10).

    Wäre § 2306 BGB nicht zum 01.01.2010 geändert worden, wäre die Nacherbfolge und die TV nach dem Vater unwirksam angeordnet gewesen (§ 2306 Abs. 1 S. 1 BGB). Seit der Neufassung der Norm besteht demgegenüber ein generelles Wahlrecht zwischen der Annahme des beschwerten Erbteils und der Ausschlagung gegen Pflichtteilsverlangen, und zwar ganz gleich, wie hoch oder niedrig der beschwerte Erbteil ist.

    Da beide Erbfälle nach dem 31.12.2009 eingetreten sind, sind Nacherbfolge und TV jeweils wirksam angeordnet und der Betroffene konnte daher entweder annehmen oder ausschlagen und den Pflichtteil geltend machen. Da der Pflichtteilsanspruch nach dem Vater (Erbfall 2010) verjährt ist (§ 2332 Abs. 2 BGB), hat es mit der Annahme des beschwerten Erbteils sein Bewenden. Dagegen wäre der Pflichtteil nach der Mutter (Erbfall 2013) noch nicht verjährt. Dies ist aber im Ergebnis nicht von Belang, weil der Sozialhilfeträger - wie schon erwähnt - das Ausschlagungsrecht nicht auf sich überleiten konnte. Zudem ist die Ausschlagungsfrist - für beide Erbfälle - bereits verstrichen (anders für den Nachlass der Mutter, wenn der Betroffene nicht Vorerbe, sondern Nacherbe wäre, § 2139 BGB).

    Ansonsten wie die Vorredner: Beim Handeln des TV ist bezügich des Grundstücksverkahfs keine betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich, weil es schon am Betreuerhandeln fehlt. Dies gilt auch für die Erbauseinandersetzung. Denn auch insoweit ist der TV - jedenfalls im Wege der Auslegung - vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit, weil ansonsten die gesamte testamentarische Konstruktion sinnlos wäre.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!