Aufgebot eines Grundschuldbriefes, Mithaft

  • Mein Vorgänger hat einen Ausschließungsbeschluss erlassen und nun habe ich das folgende Problem damit:
    Im GB Bl. 1 sind Eigentümer A + B, III/1 ist die besagte Grundschuld. Im GB Bl. 2 ist der C Eigentümer, dort ist auch III/1 eingetragen ," ... von Bl. 1 hierher zur Mithaft übertragen...".
    Der Ausschließungsbeschluss hat im Rubrum A, B + C stehen und dann:
    ist der Grundschuldbrief erteilt für die Grundschuld im GB Bl. 2..., Mithaft besteht im GB Bl. 1, kraftlos.

    Das Grundbuchamt verweigert nun die Löschung auf Bl. 1. Was nun?

  • Es gibt ja tatsächlich auch nur einen Brief.
    Vielleicht sollte ich das Thema auch direkt im Grundbuch- Forum diskutieren lassen?

  • Es wäre natürlich korrekt gewesen zu schreiben: ... ist der Grundschuldbrief , erteilt für die Grundschuld Bl. 1, Mithaft besteht auf Bl. 2..., kraftlos.
    Meint ihr, dass dieser Fehler aber nicht dazu führt, dass der Ausschließungsbeschluss unwirksam, wirkungslos (oder was immer) ist?
    Die Frage ist ja nun, kann ich einen erneuten Antrag auf Aufgebot, das will der Notar, abweisen?
    Eine Berichtigung des alten Beschlusses ist wohl nicht möglich, oder?

  • In meinen Augen ist es egal, ob der Grundschuldbrief des eines Blattes genannt wird und dann auf das andere mithaftende Grundstück Bezug genommen wird oder andersrum. Fakt ist, es gibt nur einen Grundschuldbrief und der wird kraftlos erklärt. Und nach meiner Auffassung ist nur wichtig, dass auf beide Blätter Bezug genommen wird.

    Der Grundbuchrechtspfleger begründet es damit, dass dieser Verweis, Mithaft besteht in Blatt 1, für Ihn nur ein Hinweis ist. Nach seiner Meinung müsste man für den Brief des Grundstückes Blatt 1 ein extra Aufgebotsverfahren durchführen.

    Wie formulieren denn andere den Ausschließungsbeschluss in einem solchen Fall, oder führt ihr dann auch 2 oder mehr Aufgebotsverfahren für einen Breif durch?!

  • In meinen Augen ist es egal, ob der Grundschuldbrief des eines Blattes genannt wird und dann auf das andere mithaftende Grundstück Bezug genommen wird oder andersrum. Fakt ist, es gibt nur einen Grundschuldbrief und der wird kraftlos erklärt. Und nach meiner Auffassung ist nur wichtig, dass auf beide Blätter Bezug genommen wird.

    Der Grundbuchrechtspfleger begründet es damit, dass dieser Verweis, Mithaft besteht in Blatt 1, für Ihn nur ein Hinweis ist. Nach seiner Meinung müsste man für den Brief des Grundstückes Blatt 1 ein extra Aufgebotsverfahren durchführen.

    Wie formulieren denn andere den Ausschließungsbeschluss in einem solchen Fall, oder führt ihr dann auch 2 oder mehr Aufgebotsverfahren für einen Breif durch?!

    Da ja der Brief aufgeboten wird kann es m.E. nur einen Ausschließungsbeschluss geben:

    " Der Gesamtgrundschuldbrief für die in Bl. 1 Abt. III Nr. 1 und in Blatt 2 Abt. III Nr. 1 eingetragenen Gesamtgrundschuld über .... wird für kraftlos erklärt."

    Es können aus meiner sicht auch nur alle Eigentümer gemeinsam bzw. der Gläubiger den Antrag stellen, nicht nur der Eigentümer eines Grundstücks.

  • Ein etwaiger Mangel im Antragsrecht ist für die Wirkungen des Ausschließungsbeschlusses ohne Belang. Und für das Kraftloswerden des Briefs genügt es, wenn er ausreichend bezeichnet ist - und das ist er.

    Alles Andere ist in rechtlicher Hinsicht nicht von Bedeutung.

  • Die genannten Begründungen haben den Grundbuchkollegen überzeugt.
    Die Grundschuld wurde soeben gelöscht.:):daumenrau
    Danke!

  • hatte der Kollege bei Euch ein Verfahren eingetragen oder zwei und die zur Entscheidung verbunden? Dass es nur eine einheitliche Entscheidung geben kann, ist ja klar. Überlege nur gerade ob ich da ich ja zwei Anträge von verschiedenen Eigentümern habe hier zwei Nummern einheimsen kann.

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