Teilung der Reisekosten

  • Hallo,

    mir liegt hier eine Vergütungsabrechnung mit folgendem Sachverhalt zugrunde:

    Identische Parteien haben hier mehrere Verfahren anhängig.
    Das eine Verfahren wurde auf Datum x terminiert und geladen.

    In diesem Termin erklärt der Kl.V. zu Beginn, dass er vergleichsbereit sei. Es erging daher der Beschluss, dass auch das andere anhängige Verfahren (derzeit aber ausgesetzt) wieder aufgegriffen wird.

    Sodann haben sich die Parteien in beiden Verfahren verglichen, somit beide Verfahren erledigt.

    Nun ist die Vergütungsabrechnung hinsichtlich der Reisekosten zwischen Parteien streitig.
    Dass sie angefallen und erstattungsfähig sind, ist nicht streitig.

    RA x macht die gesamten Reisekosten jedoch in dem terminierten Verfahren geltend.
    In dem mitverglichenen macht er keine Reisekosten geltend.

    Die Gegenseite rügt nun, dass die Reisekosten anteilig auf die beiden Verfahren aufgeteilt werden.

    Ich bin mir nun unsicher, ob das tatsächlich so ist und hier auch Vorb. 7 III VV RVG gilt.
    Oder findet diese nur Anwendung, wenn auch beide Verfahren terminiert und geladen worden wären?

    Habt ihr ggf. Fundstellen/Entscheidungen?

    Ich bin über die Sufu, juris und beck leider nicht schlauer geworden. Da finde ich nur etwas, wenn auch beide terminiert wurden.

    :confused:

  • In diesem Termin erklärt der Kl.V. zu Beginn, dass er vergleichsbereit sei. Es erging daher der Beschluss, dass auch das andere anhängige Verfahren (derzeit aber ausgesetzt) wieder aufgegriffen wird.

    Sodann haben sich die Parteien in beiden Verfahren verglichen, somit beide Verfahren erledigt.


    Wurde denn in dem ehemals ausgesetzten Verfahren jetzt eine mündliche Verhandlung durchgeführt? Oder wurde es nur wiederaufgenommen und im terminierten Verfahren ein Mehrvergleich auch über dieses ehemals ausgesetzte Verfahren geschlossen? Der SV ist von Dir ein wenig unpräzise bzw. widersprüchlich dargestellt.

    Spielt die Aufteilung denn eine Rolle, sprich, ist für beide Verfahren eine unterschiedliche Kostenregelung getroffen worden? Denn andernfalls will sich mir nicht der Sinn der theoretischen Aufteilung erschließen, wenn der Erstattungspflichtige sowieso sämtliche Kosten zu zahlen hat.

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    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Wenn nur in dem einen Verfahren ein Termin stattgefunden hat, würde ich die tatsächlich nur in dieser Akte angefallenen Kosten auch allein dort berücksichtigen. Das sehe ich ähnlich wie bei einer Einigungsgebühr, die in einer terminierten Sache angefallenen ist, jedoch mehrere Verfahren miterledigt wurden.

  • Ja, es handelt sich tatsächlich um die identischen Parteien und die gleiche Kostenentscheidung.
    Jeweils Kosten trägt Kläger zu 100%.
    Eine extra angesetzte mündliche Verhandlung gab es nicht.
    Es wurde in dem terminierten Verfahren gesagt, dass man dort verhandlungsbereit sei.
    Daraufhin wurde das andere wieder aufgegriffen und lediglich mitverglichen.

    Ich verstehe das gemosere der Klägerin ja auch nicht, da sie alles zu tragen hat.
    Aber sei meint halt, es könne in jedem Verfahren nur die Hälfte geltend gemacht werden.
    Ich sehe das ja als Korinthenka.....ei

  • Es kann trotz derselben Kostenentscheidung (bzw. genauer: -vereinbarung) insoweit schon für den Erstattungspflichtigen entscheidungserheblich sein, ob ganz oder nur anteil die Reisekosten festgesetzt werden, wenn eine RSV dahintersteht und der Freistellungsanspruch/Deckungsschutz nicht in beiden Verfahren für den Erstattungspflichtigen besteht.

    Um aber auf die Antwort zu Deiner Frage zurückzukommen: Man kann das m. E. anhand des Gesetzes eindeutig beantworten. Die Vorb. 7 Abs. 3 Satz 1 VV sagt: "Dient eine Reise mehreren Geschäften (...)". Unter "Geschäft" ist die Angelegenheit i. S. d. § 15 RVG zu verstehen. In Deinem Fall gibt es aber nur eine einzige Angelegenheit, nämlich das Verfahren mit der mündlichen Verhandlung. Also sind die Reisekosten auch nur in und für diese Angelegenheit entstanden.

    Nur der Vollständigkeit halber: Soweit ein Mehrvergleich geschlossen wurde, sind bezüglich des "aufgegriffenen" Verfahrens ggf. die Anrechnungsvorschriften Anm. Abs. 1 zu Nr. 3101 VV und Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV zu beachten.

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