Hallo,
mir liegt hier eine Vergütungsabrechnung mit folgendem Sachverhalt zugrunde:
Identische Parteien haben hier mehrere Verfahren anhängig.
Das eine Verfahren wurde auf Datum x terminiert und geladen.
In diesem Termin erklärt der Kl.V. zu Beginn, dass er vergleichsbereit sei. Es erging daher der Beschluss, dass auch das andere anhängige Verfahren (derzeit aber ausgesetzt) wieder aufgegriffen wird.
Sodann haben sich die Parteien in beiden Verfahren verglichen, somit beide Verfahren erledigt.
Nun ist die Vergütungsabrechnung hinsichtlich der Reisekosten zwischen Parteien streitig.
Dass sie angefallen und erstattungsfähig sind, ist nicht streitig.
RA x macht die gesamten Reisekosten jedoch in dem terminierten Verfahren geltend.
In dem mitverglichenen macht er keine Reisekosten geltend.
Die Gegenseite rügt nun, dass die Reisekosten anteilig auf die beiden Verfahren aufgeteilt werden.
Ich bin mir nun unsicher, ob das tatsächlich so ist und hier auch Vorb. 7 III VV RVG gilt.
Oder findet diese nur Anwendung, wenn auch beide Verfahren terminiert und geladen worden wären?
Habt ihr ggf. Fundstellen/Entscheidungen?
Ich bin über die Sufu, juris und beck leider nicht schlauer geworden. Da finde ich nur etwas, wenn auch beide terminiert wurden.