Der Eigentümer bewilligt und beantragt zugunsten der Stadt und zulasten seines Flurstücks die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit. Da der Eigentümer den Eintragungsantrag stellt, sind grundsätzlich Eintragungsgebühren von ihm zu erheben.
In der Bewilligung ist aber bestimmt: "Die mit der Eintragung der Dienstbarleit verbundenen Kosten trägt die Stadt." Die Stadt wiederum genießt Kosten- und Gebührenfreiheit.
Sind Kosten und wenn ja von wem zu erheben?