Eintragung einer Dienstbarkeit /Gebührenfreiheit der Stadt

  • Der Eigentümer bewilligt und beantragt zugunsten der Stadt und zulasten seines Flurstücks die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit. Da der Eigentümer den Eintragungsantrag stellt, sind grundsätzlich Eintragungsgebühren von ihm zu erheben.

    In der Bewilligung ist aber bestimmt: "Die mit der Eintragung der Dienstbarleit verbundenen Kosten trägt die Stadt." Die Stadt wiederum genießt Kosten- und Gebührenfreiheit.

    Sind Kosten und wenn ja von wem zu erheben?

  • Die vertraglichen Regelungen interessieren das GBA grundsätzlich nicht. Der Antragsteller ist nicht gebührenbefreit :(. Die gebührenbefreite Stadt hat keinen Antrag gestellt :(. Die Stadt muss vertraglich dem Eigentümer die Kosten der Grundbucheintragung ersetzen :(. Alle sind zufrieden :). Wer da wohl nicht aufgepasst hat? Die Stadt? Der Notar? Unschuldig ist nur das GBA :).

  • :daumenrau Ich schließe mich den Vorrednern an. Nachfrage hierzu: Aufgrund welcher Vorschrift hat die Stadt Gebührenfreiheit? Hier kam das Thema unlängst auf, als Ergebnis (für Hessen) konnten wir allerdings keinen Befreiungstatbestand rausfinden.

  • Ich weise freundlich auf § 2 GNotKG hin. Da gibt es sicher eine (Revisoren)Liste, wer das alles genießt.

    Und der Absatz 3 hält gleich noch eine Regelung parat, wie das so ist, wenn jemand unter den Kostenbefreiungsmantel eines andern schlüpfen will.

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