Das Finanzamt stellte den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH.
Der Rechtsanwalt der GmbH ging gegen den Antrag sowohl vor dem Insolvenzgericht als auch vor dem Finanzgericht vor.
Das Finanzgericht hat das Handeln des Finanzamtes jetzt als ermessensgerecht erachtet. Jetzt hängt die Sache nur noch vor dem Insolvenzgericht.
Hier werden die Rückstände (die zum Teil 14 Jahre alt sind) mit Nichtwissen bestritten und auf das Urteil des BGH (IX ZB 264/11 vom 12.07.2012) verwiesen, nach welchem das Finanzamt in diesem Falle alle Bescheide, Anmeldungen etc. vorzulegen hat, ebenso sämtliche Zahlungsvorgänge als Beweis, dass die Rückstände überhaupt noch vorhanden sind.
Das Finanzamt hat kein gesteigertes Interesse zukünftig bei jedem Antrag alle Bescheide und Anmeldungen vorzulegen (im genannten Fall circa 180 Seiten plus 37 Seiten Zahlungsvorgänge), und der Rechtspfleger lies durchblicken, dass er auch keine gesteigertes Interesse hat, dies alles durchzulesen.
Wir hoffen, dass wir die Sache damit abbügeln können, dass es im Inso keine Mindesthöhe gibt, und dass bei einer derartigen Rückstandshöhe auf jeden Fall Forderungen bestehen, zudem genießt eine Rückstandsaufstellung des Finanzamtes immer noch einen gewissen öffentlichen Glauben.
Wie genau habt ihr das mit der Glaubhaftmachung?