§ 14 InsO - Glaubhaftmachung

  • Das Finanzamt stellte den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH.

    Der Rechtsanwalt der GmbH ging gegen den Antrag sowohl vor dem Insolvenzgericht als auch vor dem Finanzgericht vor.

    Das Finanzgericht hat das Handeln des Finanzamtes jetzt als ermessensgerecht erachtet. Jetzt hängt die Sache nur noch vor dem Insolvenzgericht.

    Hier werden die Rückstände (die zum Teil 14 Jahre alt sind) mit Nichtwissen bestritten und auf das Urteil des BGH (IX ZB 264/11 vom 12.07.2012) verwiesen, nach welchem das Finanzamt in diesem Falle alle Bescheide, Anmeldungen etc. vorzulegen hat, ebenso sämtliche Zahlungsvorgänge als Beweis, dass die Rückstände überhaupt noch vorhanden sind.

    Das Finanzamt hat kein gesteigertes Interesse zukünftig bei jedem Antrag alle Bescheide und Anmeldungen vorzulegen (im genannten Fall circa 180 Seiten plus 37 Seiten Zahlungsvorgänge), und der Rechtspfleger lies durchblicken, dass er auch keine gesteigertes Interesse hat, dies alles durchzulesen.

    Wir hoffen, dass wir die Sache damit abbügeln können, dass es im Inso keine Mindesthöhe gibt, und dass bei einer derartigen Rückstandshöhe auf jeden Fall Forderungen bestehen, zudem genießt eine Rückstandsaufstellung des Finanzamtes immer noch einen gewissen öffentlichen Glauben.

    Wie genau habt ihr das mit der Glaubhaftmachung?

  • und der Rechtspfleger lies durchblicken, dass er auch keine gesteigertes Interesse hat, dies alles durchzulesen.

    Also bei uns ist der Richter dafür zuständig...

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Klingt nach vorbereitender Rpfl.-Tätigkeit.

    Zur Sache:

    Wenn das so alte Sachen sind, würde ich darauf verweisen, dass das Bestreiten mit Nichtwissen unsubstantiiert ist. Kann aus den Finanzamts-Akten entnommen werden, dass Bescheide zugestellt wurden?

    Das Finanzamt reicht hier nur eine Aufstellung ein (Fälligkeit, Betrag, Steuerart, Status [Schätzung, unanfechtbar etc. oder so, da steht dann ein Buchstabe]).

    Nur so als spontane Idee: Selbst wenn der Schuldner angeblich keine Bescheide bekommen hat, hätte er sich ja nach Übersendung des Insolvenzantrages mit Rückstandsaufstellung um Klärung bemühen können (Rechtsgedanke des § 162 Abs. 1 BGB).

  • hm, also ob "Richterfrage" oder nicht, ich hab immer gedacht, wir machen hier Insolvenzrecht..... Also demnächst nur noch Erörterung von Fragen zum Insolvenzplan, wenn strikt die Übergangsregelung beachtet wird ?

    Oki, zur Sache: ein Bestreiten mit Nichtwissen halte ich für einen Gag, außer der Anwalt ! hat vorgetragen, seine Schuldnerin hätte niemals steuerpflichtige Tätigkeiten ausgeübt.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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