Verwaltervergütung/Vorsteuerabzug

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    [TD='class: gliederungtd urteilszeile']BFH, 26.09.2012 - V R 9/11[/TD]
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    Ich dachte immer, dass man die Vorsteuer abziehen kann. Im o.g. Urteil kommt man aber zu einem anderen Ergebnis. Gibts hierzu ein aktuelleres Urteil?

  • An der Entscheidung gibt es doch nichts herumzumäckeln, mal abgesehen davon, dass der Verwalter, der dies Ding produziert hat, zum Tempel rausgejagt werden müsste, weil damit dass, was eigentlich relevant gewesen ist, unter den Tisch fiel.

    Die Entscheidung sagt nicht mehr und nicht weniger, dass es nicht ausreichend ist, den Vergütungsbeschluss in die BuHa zu geben, mit der Auffforderung, den Betrag einmal fix auf das Kanzleikonto zur Auszahlung zu bringen.

    Nein, man muss den Zwischenschritt besorgen, anhand des Vergütungsbeschlusses eine Rechnung zu erstellen, welche den Anforderungen gem. UStG genügt, siehe in der Entscheidung:

    Nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) hat der Kläger als Insolvenzverwalter kein Dokument erstellt, mit dem er die von ihm erbrachten Dienstleistungen gegenüber dem Insolvenzschuldner abrechnete. Der geltend gemachte Vorsteuerabzug beruht vielmehr auf der Festsetzung der Vergütung und der Auslagen in dem Beschluss des AG vom 16. Oktober 2007.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Daß es ohne eine gültige Rechnung nach § 14 UStG keine Vorsteuererstattung gibt ist aber Grundlagenwissen.

    Aufpassen muß man aber noch auf den § 15 Abs. 4 UStG. Der Vorsteuerabzug ist nämlich in Verfahren in denen sovwohl privates als auch betriebliches Vermögen verwertet wurde, nur soweit abziehbar als sich die Vergütung auf den betrieblichen (also umsatzsteuerpflichtige Umsätze betreffend) Teil bezieht.

  • Aufpassen muß man aber noch auf den § 15 Abs. 4 UStG. Der Vorsteuerabzug ist nämlich in Verfahren in denen sovwohl privates als auch betriebliches Vermögen verwertet wurde, nur soweit abziehbar als sich die Vergütung auf den betrieblichen (also umsatzsteuerpflichtige Umsätze betreffend) Teil bezieht.

    Und dies ist immer noch streitig, das FG, siehe oben, hat es anders gesehen, BFH hat es offen gelassen....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Das FG Nürnberg ist auch so ziemlich der einzige der das anders sieht. Daß sich der BFH hier um den Kern der Sache drückt und sich darauf zurückzieht, daß überhaupt keine Rechnung vorliegt., ändert aber nichts daran, daß §15 Abs.4 UStG schon ziemlich eindeutig ist.

    Auch in BFH vom 08.04.2003 V B 197/02 (NV) ist die Aufteilung keine Streitfrage sondern eigentlich nur welcher Maßstab zu Grunde gelegt wird.

    In der Literatur ist man der gleichen Meinung:

    "In den Fällen, in denen das Insolvenzverfahren nicht nur das Unternehmensvermögen, sondern auch das Privatvermögen betrifft, kann der Vorsteueerabzug aus der Rechnung des Insolvenzverwalters nur insoweit in Anspruch genommen werden, als die empfangenen Leistungen dem unternehmerischen Bereich des Insolvenzschuldners zuzuordnen sind." ( Waza/Uhländer/Schmittman , Insolvenzen und Steuern, NWB-Verlag, 9. Auflage 2012, Rz 2105)

    Die Verwaltungsanweisung der OFD Münster v. 15.06.2011 sieht das ganz genau so.

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