nach Inso-Eröffnung Rücknahme der Pfändung erforderlich?

  • Wird über das Vermögen eines Schuldners das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet, dann sind gem. § 89 InsO Einzelvollstreckungsmaßnahmen unwirksam.
    Insoweit ist auch eine bereits (hier seit "Ewigkeiten") bestehende Kontenpfändung auch automatisch unwirksam -so weit so gut -

    Nun fordert der Insolvenzverwalter den Gläubiger auf, die Pfändung zurückzunehmen bzw. den Verzicht zu erklären. :gruebel:

    Für mich ist nicht so ganz klar, warum das erforderlich sein soll und -sollte dies erklärt werden- ggf. für den Gläubiger Nachteile entstehen können.

    Kann mich insoweit jemand erhellen, was der Hintergrund der ganzen Aktion sein soll:confused:

  • 1. Warum soll per se eine "seit Ewigkeiten" bestehende Kontenpfändung aufgrund von § 89 InsO unwirksam werden?

    2. Vielleicht, das gibt der Sachverhalt nicht her, ist aber ein IK-Verfahren, so dass ggfls. § 312 I S. 3 InsO anwendbar sein könnte, ist die Pfändung gem. § 88 InsO unwirksam, dies allein führt jedoch nicht zur Auflösung der Verstrickung. Deshalb möglicherweise die Aufforderung an den Vollstreckungsgläubiger, aus der unwirksamen Pfändung keine Rechte mehr herzuleiten.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Dann erklär den Verzicht aber nur für den Zeitraum des Insolvenzverfahrens. Könnte ja sein, dass das Ziel nicht erreicht wird und dann lebt die Pfändung ja wieder auf.

  • Also den § 89 InsO hab ich aus dem Anschreiben des Treuhänders, wonach dieser schreibt "Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Pfändungen im eröffneten Insolvenzverfahren gemäß § 89 InsO unwirksam sind." Insoweit wird wohl darauf abgestellt, dass Vollstreckungsmaßnahmen während der Dauer des Insolvenzverfahrens nicht zulässig sind.
    Die Kontenpfändung besteht seit November 2007. Der Schuldner führt das Konto als P-Konto.
    Für mich ist nicht so ganz klar, warum der Treuhänder jetzt partout "die Rücknahme der Pfändung bzw. die Erklärung des Verzichtes" möchte.
    Was kann der Treuhänder für Probleme bekommen, wenn die Kontenpfändung besteht? Muss die Bank nicht auch von sich aus berücksichtigen, dass ein InsoVerfahren anhängig ist und demnach keine Rechte aus der Pfändung für die Dauer des Inso-Verfahrens hergeleitet werden können?

    Der Hinweis, den Verzicht nur für die Dauer des Inso-Verfahrens zu erklären, klingt gut -> ob der Treuhänder sich damit zufrieden geben wird? und inwieweit kann die Pfändung wieder aufleben, wenn dann die Forderungen zur Inso-Tabelle festsgestellt wurden?

  • "Von der Unwirksamkeit der Pfändung strikt zu trennen ist die öffentlich-rechtliche Verstrickungswirkung. Diese wird durch das Insolvenzverfahren nicht aufgehoben". So oder so ählich schreiben mir meist die Banken. Und deshalb muss der Pfändungsgläubiger dann eben einen Verzicht erklären...

  • Hm, na gut. Klar ist mir nur noch immer nicht, was in der Praxis dem Treuhänder/InsoVerwalter für tatsächliche Nachteile entstehen könnten...
    Aber egal -> is' so, weil is' so

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