Erbauseinandersetzung; Ergänzungsbetreuer

  • Guten Morgen!

    Mir liegt ein notarieller Vertrag zur teilweisen Erbauseinandersetzung aus dem Jahr 2012 vor.
    Damals bestand die Erbengemeinschaft aus A, B, C und D.
    Gehandelt hat A für sich selbst und vorbehaltlich der Genehmigung für B, C und D.
    Das Wiesengrundstück, welches sich im Nachlass befindet, soll auf A übertragen werden.
    B ist zwischenzeitlich verstorben. Erben nach B sind die Betroffene (Ehefrau des Erblassers) und der Betreuer (Sohn des Erblassers und der Betroffenen) geworden.
    Der Betreuer genehmigt nunmehr den Erbteilungsvertrag vorbehaltslos und bestätigt erteilte Vollmachten. Er genehmigt in eigenem Namen und im Namen der Betroffenen.

    Seht ihr einen Vertretungsausschluss gemäß § 181 BGB? Muss ein Ergänzungsbetreuer bestellt werden?

  • Da war ich eigentlich der gleichen Meinung. Ich meine aber, dass ich schon einmal im Forum auf Gegenmeinungen gestoßen bin, kann diese aber über die SuFu nicht mehr finden:gruebel:
    Deshalb die Verunsicherung.

  • Tja ; die Erste allgemeine Verunsicherung :Dkann dann schon mal zum Forum führen.

    An Gegenmeinungen bin ich immer interessiert; aber nur im Sinne eines fairen Diskurses.;)

  • Die - auch von mir vertretene - Gegenmeinung bezieht sich nur auf die Fälle, bei welchen die Erbauseinandersetzung in exakter Befolgung der gesetzlichen Auseinandersetzungsregeln durch Realteilung erfolgt (Erfüllung einer Verbindlichkeit). Davon kann hier keine Rede sein.

  • Bei Teilung in Natur sehe ich ebenfalls weder ein Bedürfnis zur Bestellung eines Ergänzungsbetreuers noch einen Genehmigungstatbestand.

  • Ich habe die Akte der zuständigen Betreuungsrichterin vorgelegt.
    Diese hat ein Bedürfnis zur Bestellung eines Ergänzungsbetreuers verneint mit der Begründung, dass die Willenserklärungen von Betreuer und Betreutem parallele Willenserklärungen sind. Somit besteht kein Interessenkonflikt und damit auch keine Verhinderung...

  • Tja, da kommt Freude auf !
    Musst nun konsequenterweise die Genehmigung verweigern , da der Mangel der Vertretungsbefugnis des handelnden Betreuers richterseits nicht behoben wurde.

    Vermitteln kann man den Beteiligten "draußen" so was kaum.:mad:

  • Das mach ich auf jeden Fall. Die Richterin ist allerdings nur zwei Tage die Woche im Haus. Vielleicht kann ich sie ja noch vom Gegenteil überzeugen. ;)

  • Bei Grundbesitz kommt aber natürlich keine "Teilung in Natur" in Betracht.

    Warum nicht? ;) Da muss eben mal der Vermesser kommen und jeder Erbe bekommt dann einen Teil des Ackers entsprechend der Erbquote. :)<br />
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    Im Ernst, ich würde auch noch einmal mit der Richterin reden. Die von ihr vertretene Meinung scheint mir eher unzutreffend.

  • Nicht unzutreffend, sondern abwegig.

    Parallele Erklärungen würden nur abgegeben, wenn der Handelnde nur auf einer Seite des Vertrages stünde. Das ist bei einem Erbauseinandersetzungsvertrag schlichtweg ausgeschlossen.

    Es ist beschämend, dass man über solche grundlegenden Dinge überhaupt diskutieren muss.

  • Bei Grundbesitz kommt aber natürlich keine "Teilung in Natur" in Betracht.

    Warum nicht? ;) Da muss eben mal der Vermesser kommen und jeder Erbe bekommt dann einen Teil des Ackers entsprechend der Erbquote. :)<br />
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    Im Ernst, ich würde auch noch einmal mit der Richterin reden. Die von ihr vertretene Meinung scheint mir eher unzutreffend.

    Das ist aber keine Realteilung!!!

  • So: nach Rücksprache mit der zuständigen Richterin sieht diese immernoch kein Bedürfnis zur Bestellung eines Ergänzungsbetreuers, da sie keinen Interessenskonflikt sieht.

    Es kommt noch besser:

    Im Vertrag ist geregelt, dass B als Ausgleich einen bestimmten Barbetrag erhalten soll. Da ja nun die Betroffene und der Betreuer Erben nach B geworden sind, muss das Erbe ja auch in diesem Fall auseinandergesetzt werden. Die Richterin würde eher hier ein Bedürfnis zur Bestellung eines Ergänzungsbetreuers sehen. Ich habe sie darauf hingewiesen, dass hier doch kein Ergänzungsbetreuer notwendig ist, da Teilung in Natur. Das hat sie mir abgenommen - Gott sei Dank. ;)

    Naja ich werde jetzt trotzdem mein Genehmigungsverfahren durchziehen. Die Beteiligten werden sich wohl an Kopf fassen, wenn ich die Genehmigung auf Grund fehlender Vertretungsmacht des Betreuers versage (obwohl ich das wohl konsequenterweise machen sollte).

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