Du kannst nicht nur, sondern Du musst die Genehmigung wegen der fehlenden Vertretungsmacht des Betreuers verweigern, und zwar sofort, weil es nichts weiter zu ermitteln gibt. Als Begründung für die Verweigerung der Genehmigung würde ich angeben, dass eine Ergänzungsbetreuerbestellung erforderlich ist, diese aber von der zuständigen Richterin verweigert wird und daher von vorneherein mangels Vertretungsmacht des Betreuers keine Genehmigung des Rechtsgeschäfts in Betracht kommt.
Wenn Du es sehenden Auges anders handhabst, wird sich das Grundbuchamt mangels Ergänzungsbetreuerbestellung zu Recht weigern, die genehmigte Erbauseinandersetzung im Grundbuch zu vollziehen und dann seid ihr so weit wie vorher.
Seit wann kommt es bei § 181 BGB darauf an, ob ein konkreter Interessenwiderstreit erkennbar ist?