Erbauseinandersetzung; Ergänzungsbetreuer

  • Du kannst nicht nur, sondern Du musst die Genehmigung wegen der fehlenden Vertretungsmacht des Betreuers verweigern, und zwar sofort, weil es nichts weiter zu ermitteln gibt. Als Begründung für die Verweigerung der Genehmigung würde ich angeben, dass eine Ergänzungsbetreuerbestellung erforderlich ist, diese aber von der zuständigen Richterin verweigert wird und daher von vorneherein mangels Vertretungsmacht des Betreuers keine Genehmigung des Rechtsgeschäfts in Betracht kommt.

    Wenn Du es sehenden Auges anders handhabst, wird sich das Grundbuchamt mangels Ergänzungsbetreuerbestellung zu Recht weigern, die genehmigte Erbauseinandersetzung im Grundbuch zu vollziehen und dann seid ihr so weit wie vorher.

    Seit wann kommt es bei § 181 BGB darauf an, ob ein konkreter Interessenwiderstreit erkennbar ist?

  • Hm du hast Recht, ich darf mangels Vertretungsmacht die Genehmigung gar nicht erteilen... Ich werde wohl nochmal ein Gespräch mit der Betreuungsrichterin führen...:gruebel:

  • So ich habe das mit beiden Betreuungsrichtern im Haus besprochen. Beide sind der Meinung, dass es sich um parallel laufende WE handelt und demnach kein Ergänzungsbetreuer notwendig ist.
    Ich habe mich darauf berufen, dass ja jeder Miterbe mit dem anderen einen Vertrag schließt und deshalb § 181 BGB einschlägig ist.
    Meine Betreuungsricher hätten gerne eine gesetzliche Grundlage, wo steht, dass bei einem Erbauseinandersetzungsvertrag jeder mit jedem einen Vertrag schließt. Kann jmd weiterhelfen?

  • Reicht auch eine Entscheidung, die umfangreiche Quellen hergibt?
    Thüringer Oberlandesgericht (6. Zivilsenat), Beschluß vom 27. 6. 1995 - 6 W 219/95

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  • Man hat Mühe, ruhig zu bleiben.

    Natürlich steht der Betreuer, der auch für sich selbst handelt, bei der Übertragung des Grundstücks auf A nicht auf der Veräußerer- und auf der Erwerberseite, so dass insoweit parallele Erklärungen vorliegen. Diese Übereignung fußt aber auf der in der gleichen notariellen Urkunde enthaltenen Vereinbarung aller Miterben und Erbesmiterben, den Nachlass in eben jener Weise teilweise auseinanderzusetzen. Und bei diesem Auseinandersetzungsvertrag (nebst Abfindungsregelung!) steht der Betreuer natürlich auf beiden Seiten, weil eine Auseinandersetzungsabrede ein Vertrag zwischen allen beteiligten Erben ist. Er gibt also seine Erklärung gegenüber der Betroffenen und die Erklärung der Betroffenen gegenüber sich selbst ab. Der klassische Fall des § 181 BGB.

    Und dies

    Meine Betreuungsricher hätten gerne eine gesetzliche Grundlage, wo steht, dass bei einem Erbauseinandersetzungsvertrag jeder mit jedem einen Vertrag schließt.

    möchte ich lieber nicht weiter kommentieren.


  • Meine Betreuungsricher hätten gerne eine gesetzliche Grundlage, wo steht, dass bei einem Erbauseinandersetzungsvertrag jeder mit jedem einen Vertrag schließt. Kann jmd weiterhelfen?


    Ist denen das nicht -zumindest irgendwie- peinlich??? Wenn du sie schon darauf aufmerksam machen musst, dann würde ich mich aber schleunigst damit befassen!

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Wenn der/die Richter jedoch so dermaßen ignorant und uneinsichtig sind -trotz deiner wiederholten Rücksprache mit Ihnen-, dann musst du eben wirklich die Genehmigung verweigern wegen der fehlenden Vertretung. Find ich persönlich zwar irgendwie doof so im eigenen Hause, aber so what?!

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

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