§ 133 InsO

  • Junger Kollege, natürlich gibt es das. Habe es beim Wochenendeinkauf nur nicht dabei. Grundsätzlich hat der Insolvenzverwalter alle Anfechtungsvoraussetzungen zu beweisen. Also auch das Vorliegen der obj. Zahlungsunfähigkeit. Den späteren Wiedereintritt der Zahlungsunfähigkeit hat Derjenige zu beweisen, der sich darauf beruft (s.o.). D.h. in der Regel der Anfechtungsgegner.

    Neulich ein Richter, der der Gegenseite den Vergleich schmackhaft machen wollte: Ich entscheide jetzt nach gesunden Menschenverstand zu ihren Gunsten. Aber ich sage Ihnen gleich, ich werde von Oberlandesgericht immer aufgehoben.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Gibt es irgeneindein Urteil etc hinsichtlich der Frage, wer die Beweislast trägt?

    Ich glaube, dass das eher Sache des IV ist....

    siehe oben, Rn 32:

    Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung kann nur dadurch wieder beseitigt werden, dass der Schuldner seine Zahlungen allgemein wieder aufnimmt . Dies hat derjenige zu beweisen, der sich hierauf beruft, hier also die Beklagte.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Gibt es irgeneindein Urteil etc hinsichtlich der Frage, wer die Beweislast trägt? Ich glaube, dass das eher Sache des IV ist....

    siehe oben, Rn 32: Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung kann nur dadurch wieder beseitigt werden, dass der Schuldner seine Zahlungen allgemein wieder aufnimmt . Dies hat derjenige zu beweisen, der sich hierauf beruft, hier also die Beklagte.

    Nur wenn nachgewiesene Zahlungen von insgesamt 3,4 Mio € gegenüber 2300,- € nicht als Wiederaufnahme gesehen werden können, dann ist der Beweis technisch gesehen nicht zu erbringen...

    Absolut jede Firma hat irgendwelche ungeklärten Buchhaltungsvorgänge, bei denen ein Lieferant anderer Ansicht über das Bestehen von Forderungen ist... Diese Buchhaltungsvorgänge bleiben dann als offen im System des Schuldners oder des jeweiligen Gläubigers bis zur Insolvenz stehen.

    Und ohne Unterstützung des Schuldners ist für den Gläubiger eine Klärung solcher Punkte unmöglich. :mad:

  • Auf der hellen Seite des Mondes habe ich erstmals den Fall, dass der Anfechtungsgegner das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit wirklich erschüttern kann. Allerdings hat mein Mandant systembedingt auch genügend Einblick.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Gibt es irgeneindein Urteil etc hinsichtlich der Frage, wer die Beweislast trägt? Ich glaube, dass das eher Sache des IV ist....

    siehe oben, Rn 32: Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung kann nur dadurch wieder beseitigt werden, dass der Schuldner seine Zahlungen allgemein wieder aufnimmt . Dies hat derjenige zu beweisen, der sich hierauf beruft, hier also die Beklagte.

    Nur wenn nachgewiesene Zahlungen von insgesamt 3,4 Mio € gegenüber 2300,- € nicht als Wiederaufnahme gesehen werden können, dann ist der Beweis technisch gesehen nicht zu erbringen...

    Absolut jede Firma hat irgendwelche ungeklärten Buchhaltungsvorgänge, bei denen ein Lieferant anderer Ansicht über das Bestehen von Forderungen ist... Diese Buchhaltungsvorgänge bleiben dann als offen im System des Schuldners oder des jeweiligen Gläubigers bis zur Insolvenz stehen.

    Und ohne Unterstützung des Schuldners ist für den Gläubiger eine Klärung solcher Punkte unmöglich. :mad:

    ... zunächst hätte ich auch als Anfechtungsrichter kein Problem damit zu sagen, dass beim genannten Verhältnis eine umfassende Wiederaufnahme dargelegt ist.

    Den Nachweis für die umfassende Wiederaufnahme ohne Kooperation des Schuldners zu führen ist (sehr) schwierig, aber nicht unmöglich:
    a) Eine ganze Reihe der Gläubiger wird sich aus der Insolvenztabelle des Schuldners ergeben, denn viele dürften laufende Geschäftsbeziehungen zum Schuldner haben. Diese müssten eben systematisch angefragt werden.
    b) Im Anfechtungsprozess des Insolvenzverwalters gibt es schließlich, wenn weitere Erkenntnismöglichkeiten des Anfechtungsgegners über andere Gläubiger nicht mehr ersichtlich sind, noch die sekundäre Darlegungslast des Insolvenzverwalters zur Frage, gegenüber welchen Altgläubigern die Zahlungen nicht wieder aufgenommen sein sollen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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