§ 133 InsO

  • Eröffnetes IN Verfahren. Über das Vermögen des Schuldners wurde bereits vor Insolvenzeröffnung zweimal ein Insolvenzantrag gestellt vom Gläubiger A. Dieser hatte damals seine beiden Anträge aufgrund "Einigung" zurückgezogen. Nun will ich die Zahlungen, die vermutlich aufgrund der Einigung erfolgt sind nach § 133 InsO anfechten. Nur weiss ich nicht, welche Summe infolge der damaligen Einigungen vom Schuldner an den Gläubiger A geflossen sind.

    Eine Info vom Schuldner zu diesem Sachverhalt brachte keine Erkenntnisse, da keine Dokumente etc.

    Wie kann ich hier trotzdem erfolgreich anfechten? Muss der Gläubiger mir eine Info über die Höhe der erhaltenen Zahlungen gewähren (öffent. rechtl. Einrichtung) Konnte jetzt keine Auskunftspflichten des Gläubigers finden.

  • Es gibt ein paar Krankenkassen, die Dir nach dem IFG (Bund) unproblematisch Auskunft geben. Bei den Landesbehörden wird es schwierig. In meinem Bundesland gibt es gleich gar kein Informationsfreiheitsgesetz.

    Man könnte noch § 242 BGB ins Feld führen. Dann bekommst Du unter Umständen nur die Zahlungen, welche Grundlage der Einigung waren. Du willst doch aber mehr!

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Es handelt sich um ein Rentenversicherungsträger..(Knappschaft)

    gucke ich jetzt aus der röhre und kann nicht anfechten, weil ich die Summe des anfechtbaren Betrages kenne :)?

  • Das OVG Münster ist doch einer der Vorreiter in Sachen Informationen für Insolvenzverwalter nach IFG (Beschluss vom 28.07.2008 - 8 A 1548/07). Von daher wird das in deren Sprengel nach meiner Erfahrung eigentlich relativ unkompliziert gehandhabt.

  • Ich meine, dass die Dt. Rentenversicherung, Knappschaft Bahn - See, eine öffentl. Körperschaft des Bundes ist. Diese sollte also nach dem Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes Auskunft erteilen müssen. Ich würde hier Auskunft über alle Zahlungen, welche nach dem ersten Insolvenzantrag erfolgt sind, verlangen. Denn diese sind meines Erachtens alle anfechtbar.

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  • Ich meine, dass die Dt. Rentenversicherung, Knappschaft Bahn - See, eine öffentl. Körperschaft des Bundes ist. Diese sollte also nach dem Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes Auskunft erteilen müssen. Ich würde hier Auskunft über alle Zahlungen, welche nach dem ersten Insolvenzantrag erfolgt sind, verlangen. Denn diese sind meines Erachtens alle anfechtbar.

    Ist sie eine Bundesbehörde?? http://de.wikipedia.org/wiki/Deutsche_…schaft-Bahn-See

    IFG gilt nur für Bundesbehörden. Gibts einen Unterschied zwischen Behörde und Körperschaft des öffentl. Rechts?

  • IFG gilt nur für Bundesbehörden. Gibts einen Unterschied zwischen Behörde und Körperschaft des öffentl. Rechts?

    Informationsfreiheitsgesetze gibt es auch im Landesrecht. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mit Sitz in Bochum dürfte dem "Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW" unterfallen und daher zur Auskunft verpflichtet sein. Ansonsten wie Gegs: Alle Zahlungen ab dem ersten Insolvenzantrag sind anfechtbar.

    Im Übrigen könnten auch die alten Insolvenzakten weiterhelfen. Dort müsste zumindest die jeweils dem Insolvenzantrag zugrundeliegende Forderung nachgewiesen sein. Zudem findet sich dort in der Regel das Schreiben des Gläubigers, dass die Forderung beglichen wurde...

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Ich widerspreche meinem großen Vorbild in Sachen Insolvenzanfechtung nur ungern, meine aber, dass auf nichtregionale Krankenkassen das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes anwendbar ist. Es ist jedenfalls für das zuständige Hauptzollamt (als Vollstreckungsbehörde) maßgeblich :D. Manches Bundesland, wie auch das Land meiner Diaspora, haben gleich auf den Erlass eines Gesetzes verzichtet. Man muss sich die Pest, ähm Insolvenzverwalter, ja nicht absichtlich ins Haus holen :teufel:. Alles Wurscht, morgen beginnt hier die fünfte Jahreszeit.

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  • Zuviel der Ehre...

    Aber Du hast natürlich Recht. Asche auf mein schütter bewachsenes Haupt... Nach Art. 87 Abs. 2 GG werden länderübergreifende Sozialversicherungsträger als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts geführt. Sie werden der mittelbaren Bundesverwaltung zugerechnet und unterliegen folglich als Bundesbehörden der Informationspflicht des § 1 Abs. 1 S. 1 IFG (VG Gelsenkirchen, Urt. v. 16.09.2010 - 17 K 5018/09).

    Und ärgerlich: auch hier (in Südbaden) gibt es kein Landes-IFG. Die Klagen gegen unsere Finanzämter auf Akteneinsicht sind daher einfach nur enervierend.

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  • IFG gilt nur für Bundesbehörden. Gibts einen Unterschied zwischen Behörde und Körperschaft des öffentl. Rechts?

    Informationsfreiheitsgesetze gibt es auch im Landesrecht. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mit Sitz in Bochum dürfte dem "Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW" unterfallen und daher zur Auskunft verpflichtet sein. Ansonsten wie Gegs: Alle Zahlungen ab dem ersten Insolvenzantrag sind anfechtbar.

    Im Übrigen könnten auch die alten Insolvenzakten weiterhelfen. Dort müsste zumindest die jeweils dem Insolvenzantrag zugrundeliegende Forderung nachgewiesen sein. Zudem findet sich dort in der Regel das Schreiben des Gläubigers, dass die Forderung beglichen wurde...

    Alle Zahlungen ab dem ersten Antrag anfechtbar?
    Auch wenn nach Rücknahme des ersten Antrages bei demSchuldner Zahlungsfähigkeit eingetreten ist und erst kurz vor Stellung des 2. Insolvenzantrages wieder die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist??
    Ist es nicht eher so, dass die Zahlung anfechtbar ist, die konkret zur Rücknahme des ersten Insolvenzantrages geführt hat?

  • Alle Zahlungen ab dem ersten Antrag anfechtbar?
    Auch wenn nach Rücknahme des ersten Antrages bei demSchuldner Zahlungsfähigkeit eingetreten ist und erst kurz vor Stellung des 2. Insolvenzantrages wieder die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist??
    Ist es nicht eher so, dass die Zahlung anfechtbar ist, die konkret zur Rücknahme des ersten Insolvenzantrages geführt hat?


    Wer wird denn die Sache so miesepetrig sehen? Erst einmal war bei dem Erstantrag die ZU da. Dann liegt es am Gläubiger nachzuweisen, dass zwischenzeitlich die ZU beseitigt worden ist. Wer wird den in das Lager der Feindes die Kanonen liefern wollen?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Erst einmal war bei dem Erstantrag die ZU da. Dann liegt es am Gläubiger nachzuweisen, dass zwischenzeitlich die ZU beseitigt worden ist.

    :daumenrau (BGH, Urt. v. 21.06.2007 - IX ZR 231/04, Rn. 32: "Zahlungen allgemein wieder aufgenommen") Dieser Beweis ist hier noch keinem Anfechtungsgegner gelungen.:cool:

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Ich gehe davon aus, dass die Knappschaft im ersten Antrag behauptet hat, der Schuldner sei zahlungsunfähig. Fremdanträge werden in der Regel nicht wegen Überschuldung gestellt. Da soll sie doch erst einmal darlegen, warum sie nun vom Gegenteil ausgeht. Der erste Antrag wurde doch nicht etwa gestellt, um Druck auszuüben. Das wäre mißbräuchlich. Praxistip: Froh ans Werk, es funktioniert. Kannste glauben.

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  • Erst einmal war bei dem Erstantrag die ZU da. Dann liegt es am Gläubiger nachzuweisen, dass zwischenzeitlich die ZU beseitigt worden ist.

    :daumenrau (BGH, Urt. v. 21.06.2007 - IX ZR 231/04, Rn. 32: "Zahlungen allgemein wieder aufgenommen") Dieser Beweis ist hier noch keinem Anfechtungsgegner gelungen.:cool:

    Findet Ihr das nicht irgendwie pervers??? Dieses System, ohne Zugang zu irgendwelchen Detailinformationen etwas beweisen zu müssen? Wir hatten einen Fall, bei dem von 1,4 Mio Forderungen zum Stichtag bis zur Antragstellung nachweislich alle bis auf 2300,- € beglichen waren (natürlich waren auch wieder neue entstanden, so dass das ganze etwas unübersichtlich war).

    Mit einem gewissen Abstand konnte natürlich nicht nachgewiesen werden, warum die 2300,- € nicht beglichen waren (Reklamationen, unsauber gebuchte Verrechnungen etc). Daneben waren auch Zahlungen auf neuere Forderungen in Höhe von mind weiteren 2 Mio im selben Zeitraum erfolgt, so dass die 2300,- € sicher nicht kriegsentscheidend waren...

    Trotzdem: Der Nachweis wurde nicht erbracht, da wir keinen Beleg für die 2300,- € bringen konnten...

    Und jetzt soll mir hier mal einer erklären, wie das noch mit gesundem Menschenverstand zusammengehen soll...:mad:

  • Findet Ihr das nicht irgendwie pervers??? Dieses System, ohne Zugang zu irgendwelchen Detailinformationen etwas beweisen zu müssen?

    (...)

    Und jetzt soll mir hier mal einer erklären, wie das noch mit gesundem Menschenverstand zusammengehen soll...:mad:

    Jetzt kenne ich Deinen Fall nicht, aber pervers ist sicher etwas anderes. Und wegen 2,3 T€ wird das Verfahren ja nicht eröffnet worden sein, sondern der Schuldner wird auch seine neuen Gläubiger nicht mehr vollständig bedient haben.

    Das System ist im Übrigen gut so und funktioniert. Gesunder Menschenverstand hin, gesteigerte Insolvenzquote her. Irgendwo mussten Gesetzgeber und Rechtsprechung eben die Prioritäten setzen. Sicher nicht zugunsten des Verstandes...

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

    Einmal editiert, zuletzt von Silberkotelett (25. Juli 2014 um 13:06) aus folgendem Grund: fehlendes Komma

  • Gibt es irgeneindein Urteil etc hinsichtlich der Frage, wer die Beweislast trägt?

    Ich glaube, dass das eher Sache des IV ist....

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