Ausschlagung vor Anfall der Erbschaft

  • Gesetzliche Erbfolge.

    Die Tochter des Erblassers möchte die Erbschaft ausschlagen. Zeitlich vor der Tochter möchte deren Sohn (Enkel des Erblassers) ausschlagen. In 1946 BGB ist ausdrücklich bestimmt, dass erst nach Eintritt des Erbfalls ausgeschlagen werden kann.

    Kann der Enkel bereits jetzt schon ausschlagen?

  • Ja. Wenn eine Erklärung rechtlich möglich ist und ein Beteiligter sie abgeben möchte, muss man sie auch entgegennehmen.
    Besonderheit sind hier die Mitteilungspflichten. Diese bestehen hier nicht. Der Ausschlagende war noch gar nicht Erbe. Seine Ausschlagung ist zwar wirksam, aber durch sie fällt die Erbschaft niemand anderem an, so dass man die Ausschlagung auch niemandem mitteilen muss. Erst wenn seine Mutter auch ausschlägt, werden die dann nachberufenen Erben informiert.

  • Das ist doch gar nicht so unüblich. Ich habe schon häufiger gesehen, dass die gesamte Familie (Kinder, Ehegatten, Eltern, Geschwister) gleichzeitig losläuft zum ausschlagen. Da kommt es vor, dass die Geschwister zeitlich vor den Kindern einen Termin - beim Notar oder z. B. Wohnsitzgericht - bekommen.
    Kar muss man dann aufpassen, wen man wann nach 1953 III BGB benachrichtigt. Aber darauf, eine Erklärung der Schwester als unwirksam anzusehen, weil die Tochter erst 2 Tage später ausschlägt, bin ich noch nicht gekommen.

  • Ist bei der Formulierung in der Niederschrift etwas zu beachten? Der Ausschlagende kann wohl nicht die "ihm angefallene Erbschaft" ausschlagen. Es müsste allgemein von der "Ausschlagung der Erbschaft nach dem genannten Erblasser" erklärt werden.

    Wie macht Ihr das?

  • Ich habe noch nie dahingehend formuliert, dass der Erschienene "die ihm angefallene" Erbschaft ausschlägt, sondern dass er als Erbe "in Betracht kommt". Das deckt alles ab, mag ihm die Erbschaft bereits angefallen sein oder nicht.

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