europ. Vollstreckungstitel - Prüfung Bedingungseintritt? Beachtung Aufrechnung?

  • Habe hier einen Beschluss nach §278 Abs. 6 ZPO welcher als europ. Vollstreckungstitel bestätigt werden soll. Hierfür würde ich das Formblatt Anhang 1 „Entscheidung“ auswählen.
    Es stellen sich mir jedoch folgende Fragen:

    • Müssen die Bedingungseintritte vor der Erteilung eines europ. Vollstreckungstitels geprüft werden?


    „Die Klägerin wird aus diesem Vergleich solange die Zwangsvollstreckung nicht betreiben, als die Beklagte den Auftrag „XYZ“ (Anl. 1 b zur Klageschrift vom BBB, Gericht – Aktenzeichen), und zwar in Bezug auf die Ziffern III und V der Anlage 2 zu diesem Vertrag und die ggfs. erteilten Zusatzaufträge in Bezug auf die Ziffern 1,2 und 3 der Anlage 2 zu diesem Vertrag zu Ende führt.“
    „Sollte die Beklagte trotz schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung die vorstehend genannten Arbeiten aus Gründen, die in ihrem Verantwortungsbereich liegen, abbrechen oder nicht spätestens bis zum Tag, Monat 2012 zu Ende führen oder die Schlussrechnung nicht stellen, ist die Klägerin zur Vollstreckung aus diesem Vergleich berechtigt.Dabei gehen die Parteien davon aus, dass die Arbeiten spätestens ab dem Tag, Monat,2011 beginnen können und werden; ansonsten verlängert sich die Ausführungsfrist entsprechend.“


    • Die Höhe der Forderung muss ja im Formblatt in Punkt 5.1 beziffert werden. Was ist aber wenn im Titel die Möglichkeit der Aufrechnung eingeräumt wurde? Ich weiß ja nicht, ob diese von der Gegenseite bislang geltend gemacht wurde. Hier die entsprechende Formulierung:


    „….Geschieht dies bis zum Tag, Monat, 2012 nicht in ausreichendem Maße, um Aufrechnungsansprüche gegenüber der restlichen Forderung der Klägerin aus den Ziffern 1. a) bis 1.c) zu erreichen, ist der dann offenstehende Betrag bis zum Tag, Monat 2012 an die Klägerin zu zahlen.
    Um der Klägerin die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung einzuräumen, verpflichtet sich hiermit die Beklagte an die Klägerin EUR XY zu zahlen und unterwirft sich in dieser Höhe der Zwangsvollstreckung.“

  • mir stellt sich noch eine Frage:
    die Bestätigung wäre ja dann zuzustellen, im §1080 ZPO steht immer noch "Ausfertigung". Nach der Gesetzesänderung des 317 ZPO iV.m. §329 II, III ZPO sind jedoch von Urteilen & Beschlüssen grds. nur noch beglaubigte Abschriften zuzustellen
    Bleibt es bei der Bestätigung dann trotzdem bei der Zustellung einer Ausfertigung?

  • Die Zustellung der Bestätigung an die Schuldnerpartei kann m. E. auch wirksam in beglaubigter Abschrift erfolgen.
    Die ZPO ist entsprechend geändert worden.
    Die VO (EG) Nr. 805/2004 sieht eine Zustellung an die Schuldnerpartei nicht vor;
    lediglich die Zivilprozessordnung sieht dies vor.
    Der Gesetzgeber hat wohl offensichtlich die Vorschrift des § 1080 ZPO übersehen und bei der Änderung nicht berücksichtigt.

    Ob die Zustellung der Bestätigung in Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift erfolgt, ist unerheblich:

    Die Zustellung dient dem Zweck der Unterrichtung der Schuldnerpartei und wird für Fristberechnung im Falle der Anfechtung der Bestätigung durch die Schuldnerpartei ggfs. benötigt.

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