Eine Gesamtgrundschuld ist in 5 verschiedenen Grundbuchämtern eingetragen.
Jedes Grundbuchamt hat einen Antrag auf Abtretung der Grundschuld mit Abtretungserklärung an den neuen Gläubiger erhalten.
3 Grundbuchämter haben die Abtretung eingetragen. Ein Grundbuchamt hat den Antrag zurückgewiesen. Darf das letzte Grundbuchamt die Abtretung noch eintragen ?
Abtretung Gesamtgrundschuld
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Wirksam wird die Verfügung über ein Buchrecht erst, wenn sie auch im letzten der fünf Grundbücher eingetragen wird. Ohne Eintragung in das fünfte Grundbuch wäre also auch die bei den anderen unwirksam. Wichtiger wäre doch aber, weshalb das Grundbuchamt die Eintragung ablehnte. Der Antragsmangel müßte prinzipiell doch für alle Grundbuchämter gelten? Wenn die Weigerung nicht nachvollziehbar ist, würde ich die Eintragung vornehmen und davon ausgehen, dass sich das Problem über kurz oder lang im Beschwerdeverfahren erledigt. Bei einem Briefrecht würde ich so oder so vollziehen.
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M.E. gilt:
Da eine Gesamtgrundschuld nur insgesamt (d.h. in Ansehung aller belasteten Grundstücke) abgetreten werden kann, Schöner/Stöber – Grundbuchrecht – 15. Auflage – Rz. 2406b - kann die beantragte Abtretung im letzten Grundbuch nicht mehr vollzogen werden, solange die Zurückweisung Bestand hat.Ganz sicher bin ich mir allerdings nicht.
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Ist denn sicher, dass man nicht schon aus den gleichen Gründen wie das eine Grundbuchamt hätte zurückweisen müssen?
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Bei der abtretenden Bank handelt es sich um eine ausländische Bank. Die Vertretungsnachweise sind sehr konfus. Die Zurückweisung ist durchaus vertretbar. Ob das allerdings auch das OLG so sieht, bleibt abzuwarten, wenn überhaupt gegen den Zurückweisungsbeschluss Beschwerde eingelegt wird.
Für mich als letztes Grundbuchamt liegt nun einmal ein wirksamer Zurückweisungsbeschluss vor. Eine einheitliche Abtretung an allen belastenen Grundstücken ist also derzeit nicht möglich.
Eine Beschwerde hätte keine aufschiebende Wirkung.Oft werden solche Abtretungen vollzogen, weil ja auch die vorgehenden Kollegen eingetragen haben. Dies kann aber schief gehen.
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Dies kann aber schief gehen.
Vgl. KEHE/Eickmann § 49 Rn 20
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zu #6:
Perfekt:
Wenn z.B. das erste Grundbuchamt die Abtretung einträgt und das zweite Grundbuchamt den Antrag zurückweist, soll nach KEHE/Eickmann § 49 Rn 20 das erste GBA einen Amtswiderspruch einzutragen haben, da die Abtretung nur als Gesamtveränderung zulässig ist.
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Was natürlich der literarischen Untermauerung dient, warum dann, wenn man noch rechtzeitig von der Zurückweisung erfährt, eine Eintragung bei den weiteren Gerichten unzulässig wäre.
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Der Praktiker wird abwarten, ob Rechtsmittel gegen die Zurückweisung eingelegt wird.
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Die Praktiker haben bereits eingetragen.
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Die Praktiker haben bereits eingetragen.
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Teilt das zurückweisende Grundbuchamt den anderen die Zurückweisung v. a. w. mit?
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Wenn es § 55a Absatz 2 GBO beachtet schon:)
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:D:dankescho
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