Zwangsvollstreckung gem. § 148 Abs. 2 InsO

  • Obwohl ein insolvenzrechtlicher Hintergrund besteht habe ich das mal hier in den ZV Bereich gestellt, weil die zwangsvollstreckungsrechtlichen Bezüge überwiegen. Folgende Konstellation:

    Eröffnetes Insolvenzverfahren, Schuldner übte zunächst bei und nach Verfahrenseröffnung eine (freigegebene) selbständige Tätigkeit mit einer Druckerei (Einzelunternehmen) aus. Aufgrund rechtskräftiger Gewerbeuntersagung durch das Landratsamt wegen neuer Schulden unterliegt die Ausstattung aus meiner Sicht nicht mehr dem Pfändungsschutz des § 811 Nr. 5 ZPO. Laut Taxtationsgutachten beträgt der Wert der Maschinen ca. 25.000,00 €. Der Schuldner lehnt die Herausgabe der Gegenstände an den Insolvenzverwalter ab und hat dem beauftragten Verwerter den Zugang zum Anwesen verwehrt. Vollstreckbare Ausfertigung des IE gem. § 148 Abs. 2 InsO liegt vor. Da bei der ZV durch den Gerichtsvollzieher wohl ein erheblicher Vorschuss zu leisten sein wird, aber nur eine sehr geringe Insolvenzmasse vorhanden ist, habe ich folgende Überlegung:

    Ist es möglich, den GV lediglich damit zu beauftragen, hoheitlich den Zugang zum Anwesen zu verschaffen und den Schuldner zur Duldung der Verwertung zu verpflichtenn, während die Abholung dann zeitgleich durch den Verwerter erfolgt? Ich habe schon mit dem zuständigen GV telefoniert, der wusste das spontan aber nicht.

    Falls nicht: Würdet Ihr für den Insolvenzverwalter zur Durchführung der Zwangsvollstreckung, konkret wegen des Vorschusses, PKH bewilligen, sofern keine ausreichende Insolvenzmasse vorhanden ist?

  • Gute Frage, nächste Frage.

    Ist es vorab denkbar, dass die bereits freigegebene selbständige Tätigkeit auch quasi die dafür benötigten Druckerei-Maschinen mit umfasste :gruebel:

    Zur Frage der Art und Weise der Herausgabevollstreckung und deren von dir angestrebten Beschränkung müssen hier wohl unsere Gerichtsvollzieher ran,
    Gentle, BlackDevil.

  • Hab grad mal gegoogelt ;)

    Gelesen habe ich, dass grundsätzlich eine Herausgabevollstreckung § 883 ff ZPO möglich ist. Ich würde ggf. den GV mal hinschicken und bei verweigertem ZUtritt sollte , sofern nötig, unproblematisch ein Durchsuchungsbeschluss erlassen werden können.

    GGf. könnte wohl der InsoVerwalter den Gegenstand verkaufen und wenn der Käufer mit dem GV vor Ort ist und den Gegenstand abtransportiert, könnte dies ggff. machbar sein.

    Problem ist 1. einen Käufer zu finden, der den Gegenstand ungesehen kauft und 2. der Vorschuss. Bei der reinen beschrieben Herausgabe mit Abtransport durch den Käufer sollte der Vorschuss nicht allzu hoch ausfallen.

    Sollte allerdings der GV den Gegenstand abtransortieren müssen und ggf. unterstellen müssen, dann könnte der Vorschuss schon erheblich sein.

    Eine Pfändung kommt hier meines Erachtens nicht in Betracht, sofern der Gegenstand in die Insolvenzmasse fällt.
    Das dürfte aber der Inso-Verwalter besser beurteilen können.

    Ich habe eben grad den Fall der Herausgabevollstreckung gem. § 883 ZPO von Dokumenten.

    MFG

    Blacky

  • Vielen Dank schonmal. Offensichtlich läuft das Gewerbe seit der Untersagung nunmehr offiziell auf die Tochter. Bin mal gespannt, was nun für Einwände kommen.

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