Heimgeldkonto nach Tod d. Betroffenen

  • Sicherlich auch ein Nachlassthema, aber beim Blick durch meine Betreuungsakten bin ich auf folgende Konstellation gestoßen und hätte dazu gern ein paar Meinungen des Rechtspflegerschwarms.

    Berufsbetreuer führt die Betreuung bis zum Tod d. Betroffenen.
    Bargeld beim Betreuer wird auf das Girokonto eingezahlt, da Erben nicht bekannt sind wird Schlussrechnung ggü. dem Gericht gelegt. Es ist ein Girokonto, ein Sparbuch und etwas Heimgeld da. Ingesamt vielleicht 3.000 EUR.
    Nichts, was zu verwalten wäre, ein Antrag auf Nachlasspflegschaft ist am entfernten Horizont nicht mal in Aussicht.

    Während nun ggf. das Ordnungsamt an die Bankguthaben rankäme, frag ich mich, was mit dem Heimgeldkonto passieren soll. Der Berufsbetreuer sagt, er ist raus, weil Ende des Verfahrens durch Tod.
    Das Betreuungsgericht ist eh raus, bliebe das Nachlassgericht. Aber wegen max. 500 EUR?

    Die zeigen mir den Vogel. Andererseits würden einem Pflegeheim 10 unberäumte "Konten" im Jahr genügen, um sich seine Weihnachtsfeier zu finanzieren. Kann es ja auch nicht sein...

    Irgendwelche Ideen. Das Heim durch das Nachlassgericht anweisen (§ 1960 I, II BGB), dass Guthaben zu hinterlegen? Oder die Betreuer darauf wirken, das rechtlich nebulöse Werk des Heimgeldkontos so zu gestalten, dass der dubiose Heimgeldvertrag bei Tod d. Betroffenen erlischt?

    Ich bitte um rege Beteiligung. Schon jetzt vielen Dank!
    [Ich weiß, wir hatten das schon mal, aber das ist lang her und im Ergebnis kam da nix raus.]

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    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • schicke Deinen (Schluss)Rechnungslegungsprüfungsvermerk, aus dem die einzelnen Vermögenswerte (Konto A, B, C) ersichtlich sind, an das Nachlassgericht zur Kenntnis und gegebenenfalls Prüfung weiterer Massnahmen zur Nachlasssicherung.

    Als Nachlassrechtspfleger würde ich dann die Auflösung der Konten und die Hinterlegung des Guthabens anordnen.
    Andere Nachlassrechtspfleger stellen Fiskuserbrecht fest.

    ich glaube, Du machst Dir zuviel Kopf :)
    Jedenfalls bist Du als Betreuungsgericht nicht für die Nachlasssicherung zuständig.
    Und einen Antrag auf Nachlasspflegschaft bedarf es ohnehin nicht. Welches Instrument das Nachlassgericht (von Amts wegen) wählt, liegt in deren Ermessen.

  • Ich spitze auch den ehemaligen Betreuer an, die Auszahlung zu forcieren.

    Sollte der sich (richtigerweise) zurückziehen oder das Heim (richtigerweise) sagen, der kann gar nichts mehr, gebe ich dem Nachlaßgericht Bescheid. Die sind dran, mit welcher Entscheidung auch immer. Ach ja, die wollen hier sowieso immer Bescheid haben, wenn ein Girokonto (ohne bekannte Erben) vorhanden ist, damit das nicht von Gebühren verbraucht werden kann.

    Zu beachten wäre noch § 1836e BGB, aber eher selten, wenn die Beerdigungskosten noch nicht bekannt sind. Auf jeden Fall habe ich das im Blick.

  • Das Problem kenne ich gar nicht. Hier wird das Restguthaben entweder mit der letzten Heimrechnung verrechnet oder vom Heim auf das Girokonto überwiesen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Der treuen Felge kann ich nur zurufen :

    Auch diesesmal wird nichts dabei herauskommen;).
    Mich interessiert nur bei der Schlussrechnungslegung der Endbestand des Taschengeldkontos.
    Was danach kommt/passiert : :wayne:

    Einmal editiert, zuletzt von Steinkauz (29. Juli 2014 um 09:34)

  • Ich erlebe es auch oft, dass die Heime den Betrag vom Verwahrgeldkonto nicht automatisch auf das Konto buchen (wenn nix mit offenen Heimkosten verrechnet werden kann) und bitte dann den Betreuer noch das Heim zur Überweisung aufzufordern. Die meisten Betreuer machen es, müssen es aber natürlich nicht. Wenn ich damit nix erreiche, belasse ich es dabei.

    Wenn das Ordnungsamt die Bestattung zunächst übernehmen muss, haben sie meist durch den Betreuer die Info, dass ein Verwahrkonto existierte, so dass ich nicht denke, dass die Heime diese Gelder regelmäßig behalten.

  • M.E. muss das Heimgeldkonto doch regelmäßig in der Rechnungslegung (=Vermögensübersicht) des Betreuers aufgetaucht sein (ist eine Forderung des Betroffenen gegen das Heim).

    Klar, dass der Betreuer nicht zur laufenden Rechnungslegung über ds Heimgeldkonto verpflichtet ist (Konto wird ja nicht von ihm "verwaltet"), aber er ist zur laufenden Kontrolle des Heimgeldkontos verpflichtet.

    Beim Tod muss er die Forderung gegen das Heim in sein Schlussvermögensverzeichnis aufnehmen, mehr aber auch nicht. Es ist dann Sache der Erben bzw. des Nachlasspflegers, die Forderung einzuziehen (wie bei jeder anderen Forderung auch, z.B. Mietkaution, ...).

  • Der treuen Felge kann ich nur zurufen :

    Auch diesesmal wird nichts dabei herauskommen;).
    Mich interessiert nur bei der Schlussrechnungslegung der Endbestand des Taschengeldkontos.
    Was danach kommt/passiert : :wayne:

    Auch wieder wahr...

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  • Das Problem kenne ich gar nicht. Hier wird das Restguthaben entweder mit der letzten Heimrechnung verrechnet oder vom Heim auf das Girokonto überwiesen.


    So handhaben es zum Glück auch die hiesigen Heime.


    Ups ... und was ist mit dem treuhänderischen Zweck des Verwahrgelds? Eigentlich ist da nix mit Verrechnung, es sei denn, die Erben wären explizit einverstanden.

    Das ist für größere Heimträger ein schönes Problem bei unbekannten Erben. Eigentlich müssten sie in jedem Einzelfall hinterlegen. Ordentlicher Aufwand, aber eine andere rechtlich zulässige Möglichkeit sehe ich nicht. Und wegen des Verwahrgeldkontos mit manchal Cent-Beträgen imer eine Nachlasspflegschaft anregen?

  • Der treuen Felge kann ich nur zurufen :

    Auch diesesmal wird nichts dabei herauskommen;).
    Mich interessiert nur bei der Schlussrechnungslegung der Endbestand des Taschengeldkontos.
    Was danach kommt/passiert : :wayne:

    Auch wieder wahr...

    M.E. muss das Heimgeldkonto doch regelmäßig in der Rechnungslegung (=Vermögensübersicht) des Betreuers aufgetaucht sein (ist eine Forderung des Betroffenen gegen das Heim).

    Klar, dass der Betreuer nicht zur laufenden Rechnungslegung über ds Heimgeldkonto verpflichtet ist (Konto wird ja nicht von ihm "verwaltet"), aber er ist zur laufenden Kontrolle des Heimgeldkontos verpflichtet.

    Anzugeben ist das Heimkonto grundsätzlich. Auch in der jährlichen Rechnungslegung.

    Aber alles, was nach dem Todestag passiert, ist Sache der Erben und nicht meine (= Betreuungsgericht).

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Ich danke allseits für die Beiträge.

    Finde schon, dass zum usprünglichen Thread ein paar Ideen dazugekommen sind;
    bzw. werte ich es als Gewinn, überhaupt mehr Beiträge als beim letzten Mal zur Frage zu haben.

    Fazit hier: Die Kolleginnen beim Nachlassgericht fragen, ob sie eine Anweisung des NLG
    zur Heimkontoauflösung machen, wenn ich ihnen den Schlussbericht in Kopie zukommen lasse.

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