Mal wieder Vertretung Zwangsvollstreckung.
Der Insolvenzschuldner ruft bei mir an, weil sein Insolvenzverwalter ihn ans Vollstreckungsgericht verwiesen hat.
Im Insolvenzverfahren führt der Arbeitgeber alle pfändbaren Beträge ab. Der Rest wird auf das P-Konto überwiesen. Das ist aber oft mehr als der Freibetrag nach § 850 c ZPO. Nun will der Schuldner eine Entscheidung nach § 850 k Abs. 4 ZPO.
Dann ist doch aber nicht das Vollstreckungs- sondern das Insolvenzgericht für die Entscheidung zuständig. Oder sehe ich das falsch?