Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters nach Aufhebung des Verfahrens

  • Ich habe gerade folgendes Problem:
    Ein Zwangsverwaltungsverfahren wurde nach Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses in der Versteigerung aufgehoben. Ein Mieter (bzw. der Eigentümer als Nutzungsentschädigung) schuldet noch Rückstände, die in den Zeitraum der Zwangsverwaltung fallen.
    Die Gläubigerin hätte dieses Geld gerne noch und würde auch einen Prozess nicht scheuen.
    Das der Zwangsverwalter keine Prozessführungsbefugnis mehr hat, ist relativ eindeutig. Wie aber ist das Problem dann zu lösen?
    Im Zwangsverwaltungskommentar (Haarmeyer u.a.) ist zu lesen, dass der Zwangsverwalter die Ansprüche an die Gläubigerin abtreten könnte.
    Wie seht ihr das?
    Eventuell habe ich zu schnell aufgehoben, aber die in genanntem Kommentar dargelegte Meinung, dass die Zwangsverwaltung erst aufgehoben werden könnte, wenn der Zwangsverwalter die Abwicklung (und hierzu würde ja auch die Einziehung - notfalls gerichtlich - der offenen Forderungen zählen) abgeschlossen hat, wird von mir nicht geteilt.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Gem. § 12 Abs. 2 ZwVwV kann das Gericht im Aufhebungsbeschluß den Zwangsverwalter ermächtigen, seine Tätigkeit in Teilbereichen fortzusetzen.

    In der Begründung heißt es dazu: "Zur Vermeidung eines rechtsfreien Raumes zwischen der Aufhebung des Verfahrens und der Wahrnehmung weiterer Aufgaben sollten die Anordnungen (des Gerichts) regelmäßig bereits in den Aufhebungsbeschluß aufgenommen werden."

    der Aufhebungsbeschluß nach Rechtskraft des Zuschlags lautet daher bei uns:

    ...wird aufgehoben, da....
    Unberührt bleibt das Recht des Zwangsverwalters, auch weiterhin beschlagnahmte Mietforderungen, gegebenenfalls auch prozessual, einzuziehen.

    Vom Kommentar Haarmeyer halte ich überhaupt nichts. Der steht bei mir in der hintersten Ecke.

    Nach der alten Zwangsverwalterverordnung durfte der Zwangsverwalter sehr wohl noch neue Prozesse beginnen, vgl. hierzu Stöber Rd.Nr. 7 zu § 161 ZVG.
    Die neue Verordnung ist neu gefaßt und bedarf eines Ermächtigungsbeschlusses (s.o.). Nichtsdestotrotz darf bei Vorliegen der Ermächtigung, auch hier ein neuer Prozeß wegen der Mietrückstände angefangen werden.
    Laß Dir doch einfach einen Antrag auf eine entsprechende Ermächtigung vom Zwangsverwalter schicken und fasse dann einen entsprechenden Beschluß. Da Du vermutlich den Zwangsverwalter vor Aufhebung nicht angehört hast, wie es der Gesetzgeber vorschlägt, hat sich eben jetzt nach Aufhebung das Bedürfnis rausgestellt, noch in Teilbereichen tätig werden zu müssen.

  • Zitat von Stefan


    <snip>
    der Aufhebungsbeschluß nach Rechtskraft des Zuschlags lautet daher bei uns:

    ...wird aufgehoben, da....
    Unberührt bleibt das Recht des Zwangsverwalters, auch weiterhin beschlagnahmte Mietforderungen, gegebenenfalls auch prozessual, einzuziehen.



    Das ist eine sehr gute Formulierung. Bei uns steht sowas (bisher) nicht drin, und ich hab mir schon gedacht, dass ich da was nicht ganz richtig gemacht habe. Werde mich mal hinsetzten und den Vordruck ändern ...

    Zitat von Stefan

    Laß Dir doch einfach einen Antrag auf eine entsprechende Ermächtigung vom Zwangsverwalter schicken und fasse dann einen entsprechenden Beschluß. Da Du vermutlich den Zwangsverwalter vor Aufhebung nicht angehört hast, wie es der Gesetzgeber vorschlägt, hat sich eben jetzt nach Aufhebung das Bedürfnis rausgestellt, noch in Teilbereichen tätig werden zu müssen.



    Gute Idee. Ich muss das ganze nochmal telefonisch absprechen, aber hört sich gut an. Vielen Dank.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Zitat von Kai

    Ich habe noch nie einen Zwangsverwalter vor Aufhebung angehört :oops: .


    Ich auch nicht! Deshalb ja gerade der generelle Zusatz wie in #2 geschildert. Ohne diesen Zusatz müßte der Zwangsverwalter eigentlich gefragt werden, ob die Verwaltung sofort aufgehoben werden kann, oder ob gegebenfalls noch Prozesse zu führen sind.

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