eigene RA-Gebühren zur Inso-Tabelle anmelden, Nachweis der Bevollmächtigung

  • Hallo Forengemeinde,

    da ich das Internet bisher erfolglos durchsucht habe, hoffe ich, dass ich hier die Antwort auf meine Frage finde.

    Wir haben eine GmbH in vielen Angelegenheiten vertreten, sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich. Leider ist die GmbH jetzt im Insolvenzverfahren. Wir haben diverse RA-Gebühren bei dem Insolvenzverwalter angemeldet. Der Insolvenzverwalter fordert jetzt für jede Angelegenheit eine separate Vollmacht als Nachweis der Bevollmächtigung. Reicht da nicht auch eine allgemeine Vollmacht der XY-GmbH aus, wonach der RA von der GmbH bevollmächtigt ist, diese grundsätzlich zu vertreten? Da der GF häufig im Ausland war, haben für nicht für jeden Vorgang eine schriftliche Vollmacht, zumal auch viel mündlich abgesprochen wurde. Der RA führt doch keine gerichtlichen Prozesse, wenn er nicht bevollmächtigt ist.

    Gibt es zu diesem Thema vielleicht eine Fundstelle?

    Ich sage schon jetzt :2danke

  • Ich fürchte, dass Ihr um irgendeine Form von Formalnachweis nicht herumkommen werdet. Betrachte es doch mal aus der anderen Perspektive:

    Was macht ein Rechtsanwalt als erstes, wenn er eine für seinen Mandanten unangenehme Mitteilung durch einen Vertreter erhält? Er weist diese Mitteilung zurück, falls nicht zugleich eine Vollmacht beigefügt ist (§ 174 BGB). Warum sollte der Insolvenzverwalter dies anders handhaben?

    Im Übrigen gibt es tatsächlich gelegentlich Fälle, in denen Rechtsanwälte ohne Auftrag prozessieren.

    In den Fällen, in denen ihr Euch damals keine Vollmacht habt erteilen lassen, würde ich es eben mal mit einem (aktuelle ausgestellten) entsprechenden Bestätigungsschreiben des damaligen Geschäftsführers versuchen. Der Insolvenzverwalter besteht ja nicht aus Vergnügen oder Böswilligkeit auf einem Nachweis, sondern weil er prüfen muss, ob er die Ansprüche guten Gewissens zur Tabelle feststellen kann oder sie bestreiten muss.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Danke für die Antwort.

    Das mit der Bestätigung von dem früheren Geschäftsführer haben wir vor. Da wir leider schon längere Zeit keine Antworten mehr erhalten haben, befürchte ich hier auch keine Antwort.

    Wir werden auf jeden Fall eine allgemeine Vollmacht für die Vertretung der Firma zusenden und die Reaktion abwarten. Da wir überwiegend mit der Abwehr von Forderungen beschäftigt waren, sind uns die an die Mandantin gerichteten Schreiben und erfolgten Zustellungen (Mahnbescheide und Klagen) ja nicht zugeflogen.

    Zitat

    Was macht ein Rechtsanwalt als erstes, wenn er eine für seinen Mandanten unangenehme Mitteilung durch einen Vertreter erhält? Er weist diese Mitteilung zurück, falls nicht zugleich eine Vollmacht beigefügt ist (§ 174 BGB).

    Diese Praxis kenne ich hier kaum. Das mag vielleicht auch von der Gegend abhängig sein.

  • Danke Zwangsvollstreckungsrecht.

    Die Grundlagen bezüglich der Bevollmächtigung sind ja bekannt. Solche "Nachlässigkeiten" passieren halt, wenn man den Geschäftsführer und seine Familie über 20 Jahre kennt und es nie Probleme gab.

  • Danke Zwangsvollstreckungsrecht.

    Die Grundlagen bezüglich der Bevollmächtigung sind ja bekannt. Solche "Nachlässigkeiten" passieren halt, wenn man den Geschäftsführer und seine Familie über 20 Jahre kennt und es nie Probleme gab.

    Diese Nachlässigkeiten passieren aber nur ein Mal. ;)

  • ja, der Steuerberater oder auch der Anwalt der aus Gründen alter gut gewachsener Geschäftsverbindung tätig wird, hängt im Krisenfall dann irgendwie drüber. Nicht in Ordnung. Ergeben sich entsprechende Beauftragungen nicht aus der Buchhaltung der Gemeinschuldnerin, muss der Verwalter bestreiten. Im Falle von prozessbefangenen Ansprüchen ließe sich die Tätigkeit natürlich nachweisen. Hier steht aber der Aufwand im Verhältnis zur denkbaren Insolvenzquote. Andere Möglichkeit: ein Einwirken auf den GF sich redlich zu verhalten und dazu zu äußern. Will er dies nicht: Vernehmung beim Insolvenzgericht beantragen (die KolleGinnen werden mich dafür hauen...). Aber bitte nur, wenn wirtschaftlich vernünftige Quote im Raume steht....

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    :daumenrau

  • Zitat

    Im Falle von prozessbefangenen Ansprüchen ließe sich die Tätigkeit natürlich nachweisen.

    Das Vergnügen hatte ich gerade, da der Nachweis des Entstehens der geltend gemachten Gebühren gefordert wurde. Ich werde jetzt mal die Antwort des Verwalters abwarten.

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