Lastentragung Nießbrauch bei Überlassung der Ausübung an Dritten

  • Hallo zusammen,
    habe folgenden Fall auf dem Tisch liegen.

    Meine Betroffene ist im Heim. Eine Rückkehr in die Wohnung ist ausgeschlossen.

    Sie hat an 1/2 Anteil an einem Erbbaurecht das Nießbrauchsrecht. Laut Übergabevertrag aus dem Jahr 1999 gelten für dieses die gesetzlichen Bestimmungen. Abweichend hiervon wurde noch geregelt, dass die Berechtigtenseite alle Lasten des 1/2 Anteils am Erbbaurecht, die sonst der Erbbauberechtigte zu tragen hätte,z.B Kosten für Ausbesserungen und Erneuerungen, alle außerordentlichen Lasen und auch die Tilgungslasten, zu tragen hat.

    Das Nießbrauchstrecht wurde im Gutachten mit 54.000 Euro bewertet. Bei der bewertung des Nießbrauchs wurden Abschläge im Hinblick auf die oben beschriebene Lastentragung gemacht.

    Da das Barvermögen der Betroffenen so ziemlich aufgebraucht ist, kam der Betreuer nun auf die Idee den Nießbrauch zu "verkaufen".

    Ein Verkauf des Nießbrauchs ist ja bekanntlich nicht möglich.

    Es läuft also auf eine Nießbrauchsausübung gem. § 1059 BGB gegen Zahlung von 54.000 Euro hinaus. Potentieller Ausübender ist vorhanden.
    Nun meine Fragen hierzu:

    1) Ist es möglich, bei der Überlassung der Nießbrauchsausübung an den Dritten, auch die Lastenübernahme an diesen zu übertragen oder hat meine Betroffene weiterhin zwingend die Lasten nach § 1047 BGB zu tragen ? Find im Palandt hierzu nichts.

    2) Falls meine Betroffene weiterhin die Lasten zu tragen hat und diese nicht an den Drittausübenden übertragen werden können, wäre doch zu berücksichtigen, dass bei der Bewertung des Nießbrauchs Abschläge im Hinblick auf die Lastentragung gemacht wurden. Heisst folglich, dass der Nießbrauch mehr als die 54.000 Euro wert ist, wenn Sie weiterhin die Lasten trägt ? (Dritter übt aus und zahlt keine Lasten) (Meine Betroffene übt nicht mehr aus und zahlt Lasten).

    3) Mehr Feststellung als Frage: Der Eigentümer muss der ganzen Geschichte nicht zustimmen.?.?

    Hoffe konnte den Fall einigermaßen klar schildern

    Grüße

  • Die Überlassung des Nießbrauchs an Dritte hat keinen direkten Einfluss auf das Eigentümer-Nießbraucher-Verhältnis.

    Heißt: im Verhältnis Eigentümer-Nießbraucher schuldet der Nießbraucher weiterhin die vereinbarte Leistung. Aufgrund des Verhältnisses Nießbraucher-Nutzer muss der Nutzer leisten. Ansonsten wäre die Vereinbarung Nießbraucher-Nutzer ein Vertrag zu Lasten Dritter (Eigentümer).

    Problem für den Nießbraucher: der Nutzer zahlt nicht mehr bzw. kann nicht mehr zahlen. Dann muss der Nießbraucher zahlen und ggf. gegen den Nutzer vollstrecken.
    Problem für den Nutzer: Nießbraucher stirbt unverhofft schnell (Risikogeschäft).

    Der Eigentümer ist m.E. von der Nutzungsüberlassung nicht betroffen und muss deshalb auch nicht -zwingend- zustimmen.

  • Die Überlassung des Nießbrauchs an Dritte hat keinen direkten Einfluss auf das Eigentümer-Nießbraucher-Verhältnis.

    Heißt: im Verhältnis Eigentümer-Nießbraucher schuldet der Nießbraucher weiterhin die vereinbarte Leistung. Aufgrund des Verhältnisses Nießbraucher-Nutzer muss der Nutzer leisten. Ansonsten wäre die Vereinbarung Nießbraucher-Nutzer ein Vertrag zu Lasten Dritter (Eigentümer).

    Problem für den Nießbraucher: der Nutzer zahlt nicht mehr bzw. kann nicht mehr zahlen. Dann muss der Nießbraucher zahlen und ggf. gegen den Nutzer vollstrecken.
    Problem für den Nutzer: Nießbraucher stirbt unverhofft schnell (Risikogeschäft).

    Der Eigentümer ist m.E. von der Nutzungsüberlassung nicht betroffen und muss deshalb auch nicht -zwingend- zustimmen.

    Hallo voltaire.
    Vielen Dank erstmal.
    Heißt doch dann aber auch, dass ich den Wert des Nießbrauches nochmal neu errechne. Zwar zahlt im Innenverhältnis der Nutzer, aber Ansprechpartner für den Eigentümer bleibt meine Betroffene / Berechtigte.
    Und ich weiß ja nicht, ob der Nutzer immer zahlen kann. Zahlt er die Lasten sind die 54.000 Euro richtig angesetzt. Genehmige ich nun aber für 54.000 Euro und der Nutzer kommt im, als Beispiel, nächsten Monat um die Ecke und sagt:Pech gehabt Betroffene, Zahl mal du wieder die Lasten schön selber !
    Dann hab ich zu einem geringeren Preis genehmigt und meine Betroffene schaut in die Röhre.
    Echt blöde Situation....ich weiß echt nicht wie ich das am besten genehmigen kann.....

  • Wer - außer dem Erbbauberechtigten selbst, der wieder Herr im eigenen Haus sein möchte - zahlt denn € 54.000,00 für die Nutzungsüberlassung an einem Nießbrauch, wenn dieser in dem Moment endet, in dem der Nießbraucher verstirbt? Das kann ja schon am Tag nach der Beurkundung sein. :eek:

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • @ Tom und Voltaire

    Ich hab mich auch schon gewundert, dass der Ausübende das Risiko eingehen möchte. Steine lege ich ihm sicher keine in den Weg :)

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