Der vorstehend genannte Beschluss des OLG München v. 16.11.2017, 34 Wx 266/17, ist nun auch bei juris mit dem gleichen Leitsatz veröffentlicht. Ich frage mich, wieso der Umstand, dass der TV „ein Fischgeschäft tätigt“ relevant sein soll. In der gesamten Entscheidung kommt dies nicht vor. Und dass jemand in einem „Nähe Verhältnisses“ stehen soll, liegt sprachlich daneben. Offenbar redigiert die Seiten ein Sprachcomputer. Richtig dürfte folgender Leitsatz sein:
„Ist zum Nachweis der Entgeltlichkeit einer Verfügung des Testamentsvollstreckers, der ein In-sich-Geschäft tätigt und in einem Näheverhältnis zum Miterwerber steht, ein Wertgutachten vorgelegt, nach dem der Verkaufspreis bestimmt wurde, ist dies vom Grundbuchamt bei der Frage zu berücksichtigen, ob der Testamentsvollstrecker eine Teilunentgeltlichkeit der Verfügung kannte oder erkennen musste“
LOL Fischgeschäft. Das riecht nach einer untrainierten Version der Spracherkennung, verbunden mit unterbliebener Nachkontrolle.