Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • Literaturhinweis:

    Schmidt-Räntsch: Wiedervereinigung im Sachenrechtsreferat des „alten“ Bundesjustizministeriums

    NJW 2017, 2167

    (lesenswerter Aufsatz über Geschichte der Gesetzgebung zur Wiedergutmachung und zur Bereinigung des Bodenrechts nach der Wiedervereinigung)

  • 1. Ein subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht kann nicht bereits dadurch wirksam übertragen werden, dass der Eigentümer des belasteten Grundstücks der rechtsgeschäftlichen Übertragung von dem bisherigen an den neuen Berechtigten zustimmt.

    2. Es bedarf vielmehr der Eintragung einer Inhaltsänderung des Vorkaufsrechts im Grundbuch.

    OLG Hamm, 15. Zivilsenat, Beschluss vom 01.03.2017, 15 W 22/17

    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…s_20170301.html

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  • Nun bei juris mit folgenden Leitsätze:


    1. Eine gemeinschaftliche Heizungsanlage erfordert einen ständigen Bedienungs-, Wartungs- und Kontrollaufwand und damit einen ständigen ungehinderten Zugang aller Eigentümer zu einer solchen Anlage. Der gemeinschaftliche Zugang darf deshalb nicht dadurch gefährdet werden werden, dass ein Sondereigentümer im Rahmen seiner Raumherrschaft nach § 13 Abs. 1 WEG den gemeinschaftlichen Gebrauch stört.(Rn.10)

    2. Daran ändert sich nichts, wenn der Raum, in dem sich die gemeinschaftliche Heizungsanlage befindet, aufgrund besonderer Umstände - trotz der dort vorhandenen Heizungsanlage - in Sondereigentum stehen kann (entgegen OLG Bremen 26. April 2016, 3 W 28/15, MDR 2016, 1258).(Rn.10)

    3. Maßgeblich dafür, ob die Zuwege zwingend im Gemeinschaftseigentum stehen, ist nicht die Frage, ob der Raum, in dem sich eine technische Einrichtung befindet, auch geeignet ist, anderen Zwecken zu dienen. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Zugang für alle Miteigentümer ständig gewährleistet sein muss.(Rn.10)

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  • Nachweis des Rechtsvorrangs im Grundbuchverfahren

    OLG München, Beschluss v. 25.07.2017, 34 Wx 390/16
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-118277?hl=true

    (Anmerkung: Der amtliche Leitsatz resultiert daraus, dass der Eintragung eines Erbbaurechts die bereits eingetragene Grunddienstbarkeit nicht entgegen stand, weil diese aufgrund Unrichtigkeitsnachweises zu löschen war; mE müsste der Leitsatz eigentlich lauten:

    Der Nachweis des Freiwerdens nach § 1026 BGB kann auch dann, wenn die Eintragungsbewilligung den Ausübungsbereich der Dienstbarkeit nicht darstellt, durch amtlichen Vermessungsnachweis erbracht werden, sofern sich aus der notariellen Bestellungs- und Bewilligungsurkunde die räumliche Beschränkung auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks ergibt und sich aus der Lage des dienenden und herrschenden Grundstücks gemäß aktuellem Liegenschaftskataster und dem auf der Grundlage des Veränderungsnachweis nebst zugehöriger Flurkarte formulierten Beschreibung des Ausübungsbereichs des Geh- und Fahrtrechts unter Berücksichtigung der amtlichen Bescheinigung des Vermessungsamts ergibt, dass nach Teilung des dienenden Grundstücks das Teilgrundstück mit der Dienstbarkeit nicht belastet ist

    Der von juris am 28.07.2017 veröffentlichte Orientierungssatz lautet:

    Pfandfreie Abschreibung von Grundstücksteilflächen bei Belastung des dienenden Grundstücks mit einem Geh- und Fahrtrecht, das nach dem textlichen Beschrieb der Bewilligung nur ausgeübt werden darf auf der in der Natur bereits angelegten Zufahrt zum herrschenden Grundstück vom Gemeindeweg aus.

    Seit 30.07.2017 mit folgenden Leitsätzen veröffentlicht:

    1. Bei der Realteilung eines belasteten Grundstücks erlischt die Grunddienstbarkeit kraft Gesetzes auf dem verselbständigten Teil, der außerhalb des räumlichen Bereichs liegt, auf den die Ausübung rechtlich - nicht nur tatsächlich - beschränkt ist (so BGH BeckRS 2002, 30257593). Das Grundbuch ist bei Mitübertragung nach § 894 BGB, § 22 GBO zu berichtigen. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

    2. Zur rechtsgeschäftlichen Festlegung des Ausübungsbereichs einer Grunddienstbarkeit genügt eine ausreichend klare textliche Beschreibung unter Bezugnahme auf in der Natur vorhandene Merkmale oder bereits errichtete Anlagen, die für jedermann dort ohne Weiteres erkennbar sind (so BGH BeckRS 2005, 13672). (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)

    3. Der Unrichtigkeitsnachweis des Grundbuchs in der Form des § 29 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 GBO ist durch die konkret bezeichneten amtlichen Vermessungsunterlagen, das Katastkartenwerk und die amtliche, mit Unterschrift und Dienstsiegel versehene grafische Darstellung der Lage des herrschenden Grundstücks in der aktuellen Flurkarte erbracht. (Rn. 17, 24) (redaktioneller Leitsatz)


    Zur Antragsberechtigung im Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs in gewillkürter Verfahrensstandschaft.

    OLG München, Beschluss v. 25.07.2017, 34 Wx 110/17
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-118274?hl=true


    s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter; Geschäftsführung und Vertretung bei der Abwicklungsgesellschaft; Übertragung der Geschäftsführung und Vertretung bei der Abwicklungsgesellschaft auf einzelne Gesellschafter durch Mehrheitsbeschluss
    Gutachtennummer: 153817, Gutachten-Datum: 26.07.2017, erschienen im DNotI-Report 14/2017, 105-107


    b) Überlassung der Ausübung eines Nießbrauchs an den Grundstückseigentümer; Überlassung eines mehreren Personen gemeinschaftlich zustehenden Nießbrauchs durch nur einen Berechtigten (anteilige Ausübungsüberlassung)
    Gutachtennummer: 152623, Gutachten-Datum: 26.07.2017, erschienen im DNotI-Report 14/2017, 107-109

    Erbfolge:

    Ein Testament, in welchem der Erblasser denjenigen zu seinem Alleinerben bestimmt, der ihn zuletzt „begleitet und gepflegt hat“, kann keine Erbenstellung begründen, da dies dem Drittbestimmungsverbot des § 2065 II BGB zuwiderläuft.

    OLG Köln, Beschluss vom 14.11.2016, 2 Wx 536/16 = NJW-Spezial 2017, 392
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koel…s_20161114.html


    Entscheidung über Wirksamkeit der Anfechtung der Erbschaftsannahme
    Gutachten des DNotI, Abrufnummer: 133447, Gutachten-Datum: 26.07.2017

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    2 Mal editiert, zuletzt von Prinz (30. Juli 2017 um 11:50) aus folgendem Grund: neue Leitsätze zu 34 Wx 390/16 eingefügt

  • 1. Im Fall einer Eigentumsübertragung hat das Grundbuchamt zu prüfen, ob die Einigung durch den materiell Verfügungsberechtigten erklärt wurde. Die Vermutung, dass der Eingetragene auch der Berechtigte ist, gilt nur, wenn das Grundbuchamt keine positive Kenntnis anderer Umstände hat.

    2. Ist dem Grundbuchamt aufgrund des vom Nachlassgericht übersandten Beschlusses bekannt, dass der Erbschein, der Grundlage der Eigentumseintragung war, eingezogen worden ist und das Nachlassgericht die Testamentsanfechtung für wirksam angesehen hat, darf keine Grundbuchänderung kraft guten Glaubens erfolgen.

    OLG Hamburg, Beschluss vom 24.02.2017, 13 W 12/17
    https://www.ibr-online.de/IBRNavigator/d…02-24&Nr=126093


    1. Urkunden, auf die sich eine Eintragung gründet oder auf die sie Bezug nimmt, sind dauernd aufzubewahren.

    2. Die Überreichung einer Urkunde zu diesem Zweck begründet einen Verwahrungsvertrag (§§ 688 ff BGB) oder zumindest ein dem Verwahrungsvertrag ähnliches privatrechtliches Rechtsgeschäft zwischen dem durch das Grundbuchamt vertretenen Justizfiskus und demjenigen, der die Urkunde selbst oder durch einen Vertreter überreicht. Dieser hat einen privatrechtlichen Anspruch auf Rückgabe der Urkunde.

    3. Im Fall der Rücknahme eines Eintragungsantrages darf das Grundbuchamt die ursprünglich eingereichte Bewilligungsurkunde nicht mehr gegen oder ohne den Willen des Einreichers verwenden.

    KG, Beschluss vom 13.02.2017, 1 W 97/16
    https://www.ibr-online.de/IBRNavigator/d…02-13&Nr=124665

    [h=1]Erbfolge:[/h][h=1]Anforderungen an Begründung einer Nichtabhilfeentscheidung[/h]1. Für eine Auslegung einer Verfügung von Todes wegen bei der Zuwendung von mehreren Einzelgegenständen als (quotale) Erbeinsetzungen bedarf es einer Darlegung der hierfür maßgebenden Erwägungen.

    2. Greift das Beschwerdevorbringen die in der Ausgangsentscheidung erkannte Erbeinsetzung betreffend eine Vermögensgruppe an, muss sich die Nichtabhilfeentscheidung damit auseinandersetzen, aus welchen Gründen auf eine Erbeinsetzung erkannt wurde. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ausgangsentscheidung keinerlei Ausführungen für die Annahme einer Erbeinsetzung enthält.

    3. Die Berechnung von Erbquoten muss in der Entscheidung so darstellt werden, dass sie von den Beteiligten unmittelbar aus den Gründen der Entscheidung nachvollzogen werden kann. Hierzu bedarf es gegebenenfalls der konkreten Darlegung der Berechnungsgrundlagen (z.B. Werte des Grundbuchauszugs, Bodenrichtwerttabelle, Werte der Brandversicherungsurkunde samt Tabellenansatz zur Berechnung der Gebäudewerte usw.).

    4. Die Berechnungsgrundlagen sind vorab sämtlichen Beteiligten zur Wahrung deren rechtlichen Gehörs mitzuteilen, sofern sie nicht offenkundig oder allgemein bekannt sind. (Orientierungssätze nach juris)

    OLG München 31. Zivilsenat, Beschluss vom 13.07.2017, 31 Wx 229/16
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-118273?hl=true

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  • Es gehört (vorbehaltlich weiterer vereinbarter Nutzungsbeschränkungen) zu dem plangerechten Zustand einer Teileigentumseinheit, dass die öffentlich-rechtlichen Anforderungen an einen Aufenthaltsraum erfüllt sind; dafür erforderliche Maßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum wie die bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Herstellung eines zweiten Rettungswegs entsprechen regelmäßig ordnungsmäßiger Verwaltung und können von einzelnen Wohnungseigentümern gemäß § 21 Abs. 4 WEG beansprucht werden.

    BGH, Urteil vom 23. Juni 2017 - V ZR 102/16
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…575&Blank=1.pdf

    (Aus den Gründen: „Die Auslegung der Teilungserklärung ergibt, dass die Teileigentumseinheiten K1 bis K3 als Aufenthaltsraum geeignet sein müssen; infolgedessen gehört ein bauordnungsrechtlich vorgeschriebener zweiter Rettungsweg zu der erstmaligen plangerechten Herstellung des gemeinschaftlichen Eigentums. Mit der Formulierung, wonach die Einheiten „nicht zu Wohnzwecken dienen“, wird die gesetzliche Definition des Teileigentums aus § 1 Abs. 3 WEG aufgegriffen, nicht jedoch festgelegt, dass die Räume nicht als Aufenthaltsraum, sondern lediglich als Keller- oder Lagerraum genutzt werden dürften. Insoweit differenziert die Teilungserklärung gerade zwischen den Einheiten im Souterrain, an denen Sondereigentum begründet wird (§ 2 TE), und Kellerräumen, an denen Sondernutzungsrechte begründet werden (§ 3 GO). Die Bezeichnung der Teileigentumseinheiten als „Räume im Kellergeschoss“ erschöpft sich in einer räumlichen Beschreibung; dass sie im Aufteilungsplan als „Kellerräume“ bezeichnet werden, ist wegen der nachrangigen Bedeutung der planerischen Eintragungen unerheblich“)
    [h=1][/h]

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  • Zum Erbrecht vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder, hier: teleologische Erweiterung von Art. 5 Satz 2 des Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetzes (ZwErbGleichG).

    BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017, IV ZB 6/15
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…578&Blank=1.pdf
    = Aufhebung des Beschlusses des KG v. 16.01.2015, 6 W 162/14




    s. das Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts – Statut für Vollmachten; Hintergrund:

    Am 11. Juni 2017 hat der Bundestag das Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrecht beschlossen (BGBl. 2017 I, S. 1607).
    https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/sta…__1501742545900

    Mit Art. 5 dieses Gesetzes wird das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch geändert und das bisher nicht kodifizierte Statut der gewillkürten Stellvertretung gesetzlich geregelt.

    s. dazu hier http://www.dnoti.de/informationen/…5c8?mode=detail

    Art. 5 ist nach Art. 8 Absatz 1 des Gesetzes am 17.06.2017 in Kraft getreten

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  • 1. Eine eheliche Gütergemeinschaft kann nicht Kommanditistin sein. Ein Kommanditanteil kann nicht im Gesamtgut von Ehegatten gehalten werden. (Rn. 13)

    2. Erwirbt ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte einen Kommanditanteil, fällt dieser ohne weiteres in das Sondergut (§ 1417 BGB) dieses Ehegatten. Eine Vorbehaltsgutsvereinbarung (§ 1418 Abs. 2 Nr. 1 BGB) ist nicht erforderlich. (Rn. 16)

    OLG Nürnberg, Beschluss v. 24.05.2017 – 12 W 643/17
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-115034?hl=true


    Das an einem unter Verwendung der Flurstücksbezeichnung konkret benannten Grundstück bewilligte Geh- und Fahrtrecht ist durch entsprechende Eintragung im Grundbuch nur zu Lasten dieses Grundstücks entstanden, selbst wenn das Recht, das nach dem Wortlaut der Bewilligung zur Sicherung eines in einer Vorurkunde zu einem bestimmten Zweck „eingeräumten“ Geh- und Fahrtrechts bestellt wird, diesen Zweck aufgrund der Lage des dienenden Grundstücks nicht (vollständig) erreichen kann.

    OLG München, Beschluss v. 31.07.2017, 34 Wx 36/17
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-119228?hl=true


    Erbfolge:

    1. Zur ergänzenden Testamentsauslegung.

    2. Wenn der Erblasser durch letztwillige Zuwendung einer Sachgesamtheit den Nachlass erschöpfen und gleichzeitig einen Bedachten zum Alleinerben einsetzen wollte, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die durch Auslegung ermittelte Erbeinsetzung nach dem Regelungsplan des Erblassers auch einen nachfolgenden, unvorhergesehenen Vermögenserwerb erfassen sollte.

    BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…586&Blank=1.pdf


    Notare:

    1. Maßstab für die Anwendung des § 21 GNotKG ist nicht eine objektiv richtige Behandlung; vielmehr liegt eine unrichtige Sachbehandlung durch den Notar nur bei einem offen zu Tage tretenden Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder dann vor, wenn ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist.

    2. Objektiv überflüssige Kosten sind selbst durch einen ausdrücklichen Auftrag der Beteiligten nicht gerechtfertigt und ggf. als unrichtige Sachbehandlung anzusehen.

    3. Zur Frage des Vorliegens einer unrichtigen Sachbehandlung bei nochmaliger Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags durch den Notar bei behaupteter „Schwarzgeldabrede“.

    OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.02.2017 - 20 W 327/15
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:7877628

    Kindergärten und Kindertageseinrichtungen, die von einem der in § 144 Abs. 1 Satz 1 KostO aufgeführten Notarkostenschuldner - wie etwa Gemeinden oder Kirchen - betrieben werden, sind nicht als wirtschaftliche Unternehmen im Sinne der genannten Norm anzusehen.(Rn.9)

    BGH, 5. Zivilsenat, Beschluss vom 01.06.2017, V ZB 23/16
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…935&pos=0&anz=1

    1. Bei der Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs durch den Notar gemäß § 796 c ZPO gilt für diesen das Spruchrichterprivileg aus § 839 Abs. 2 S. 1 BGB.

    2. Die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs durch den Notar entfaltet insoweit materielle Rechtskraft, als der Notar die Wirksamkeit des Vergleichs prüft und feststellt. (Leitsätze des Gerichts)

    OLG Schleswig, Beschluss vom 19.12.2016 - 11 W 20/16 = BeckRS 2016, 124139
    http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint

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  • s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) Behindertentestament; Erwerb eines Grundstücks aus Nachlassmitteln durch den Testamentsvollstrecker; Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers; Zustimmung der Nacherben; Eintragung von Testamentsvollstrecker- und Nacherbenvermerk
    Abrufnummer: 155831, Gutachten-Datum: 10.08.2017

    b) Vertragliches Rücktrittsrecht bei Ausübung eines öffentlich-rechtlichen Vorkaufsrechts; Anforderungen an die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit des Ausübungsbescheids
    Abrufnummer: 155940, Gutachten-Datum: 10.08.2017



    Prüfvermerk des Notars:
    Zu § 378 III 1 FamFG siehe Krafka: „Die Neuregelung notarieller Zuständigkeiten im Registerverfahren“, NZG 2017, 889 ff.



    s. die Anmerkung von Grziwort zu „Windkraftanlage als Scheinbestandteil eines Grundstücks unabhängig von der wirtschaftlichen Lebensdauer der Anlage, BGH, Urt. v. 07.04.2017 – V ZR 52/16“ in der ZfIR 2017, 541, 544 ff.
    https://www.juris.de/jportal/portal…hl=0#focuspoint


    Clemente, „Vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde und Verwertungsreife der Sicherungsgrundschuld -zugleich Besprechung von BGH, Beschl. v. 30. 3. 2017 – V ZB 84/16, ZfIR 2017, 545, ZfIR 2017, 523 ff.
    https://www.juris.de/jportal/portal…true#focuspoint


    Sicherungsinstrumente beim Grundstückserwerb (Vergleich USA/Deutschland)
    s. die Buchbesprechung von Böhringer in der DNotZ 2017, 637

    Erbfolge:

    Die Zuwendung des Grundbesitzes an nur eines der gemeinsamen Kinder stellt keine Einsetzung dieses Kindes zum alleinigen Schlusserben dar, wenn der Grundbesitz nach der - tatsächlich verwirklichten - Vorstellung der testierenden Eheleute dem Kind noch zu ihren Lebzeiten übereignet werden sollte.

    ThürOLG Jena, Beschluss vom 04.05.2017, 6 W 102/15
    http://tlvwa.thueringen.de/olgneu/entsche…heidung_neu.asp

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  • Wurde ein dingliches Vorkaufsrecht mit einer unzulässigen Preislimitierung (gutachterlich festgestellter Schätzwert als Mindestpreis) im Grundbuch eingetragen, so wird durch die inhaltliche Unzulässigkeit nur eines Teils der Grundbucheintragung die Zulässigkeit der restlichen Eintragung nicht berührt, wenn diese für sich den wesentlichen Anforderungen genügt und im Wege der Auslegung davon auszugehen ist, dass auch ein zulässiges nicht preislimitiertes dingliches Vorkaufsrecht von der Einigung der Vertragsparteien umfasst ist.

    Tenor:
    Das Grundbuchamt wird angewiesen, zu Gunsten des Antragstellers hinsichtlich der am 01.12.2016 von Amts wegen erfolgten Löschung des in Abt. II lfd. Nr. 5 des Wohnungsgrundbuchblattes eingetragenen Vorkaufsrechts einen Amtswiderspruch einzutragen.

    OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Beschluss vom 31.05.2017, 20 W 57/17
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:7901756

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  • Vor Eintritt des Nacherbfalls ist der Nacherbe nicht berechtigt, mit der Beschwerde die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung des Eigentümers zu verfolgen.

    OLG München, Beschluss v. 04.08.2017, 34 Wx 464/16
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-120628?hl=true

    Notare:

    1. Der Verwahrungsantrag nach § 54a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BeurkG bedarf nicht der Schriftform, da § 54a Abs. 4 BeurkG dies nur für die Verwahrungsanweisung vorsieht.
    2. Nimmt ein Notar den Treuhandantrag eines Einzahlenden nicht an, so kommt kein notarielles Verwahrungsverhältnis zustande. Der Notar hat die eingezahlten Gelder dann zurückzuzahlen.
    3. Die Einhaltung der Schriftform für die Verwahrungsanweisung gehört zu den Dienstpflichten eines Notars, deren Verletzung selbst auch disziplinarrechtlich relevant sein kann (Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. November 2014 - NotSt(Brfg) 6/14, DNotZ 2015, 224 Rn. 13).
    4. Für jede notarielle Verwahrungsmasse ist ein gesondertes Anderkonto zu führen; Sammelanderkonten sind nicht zulässig. Daraus ergibt sich das Verbot der Vermischung verschiedener Verwahrungsmassen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 15. Februar 1971 - NotSt(Brfg) 1/70, DNotZ 1972, 551, 554).

    BGH, Beschluss vom 24. Juli 2017 - NotSt(Brfg) 1/17
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…637&Blank=1.pdf

    Zu den Anforderungen an den Nachweis zur Erteilung eines Auftrags an den Notar zur Beurkundung oder zur Fertigung eines Entwurfs.

    LG Heidelberg, Beschluss vom 28.07.2017, 3 T 9/17
    http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laende…633&pos=0&anz=1

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  • Kotzenberg/Lorenz, „Das Transparenzregister kommt“, NJW 2017, 2433 ff. („erstmalig bis zum 1.10.2017 und anschließend fortlaufend müssen juristische Personen des Privatrechts, eingetragene Personengesellschaften, Trusts und vergleichbare Rechtsgestaltungen Angaben über ihre wirtschaftlich Berechtigten an das zu diesem Zweck neu eingeführte Transparenzregister melden…“)

    Westermann, „Reformüberlegungen zum BGB-Gesellschafts- und Vereinsrecht“, NZG 2017, 921 ff.

    Zwangsversteigerung:
    Kesseler, „Die Versteigerung aus Grundschuldzinsen“, NJW 2017, 2442 ff.

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  • Die Berichtigung eines Zeichenfehlers (also einer graphisch falschen Darstellung des richtigen Vermessungszahlenwerks in der Flurkarte des Liegenschaftskatasters) durch die Vermessungsbehörde hat das Grundbuchamt stets als Berichtigung tatsächlicher Art zu behandeln; es darf den Vollzug eines Fortführungsnachweises der Vermessungsbehörde nicht deshalb ablehnen, weil ein auf den Grenzverlauf bezogener Zeichenfehler berichtigt wird (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 1. März 1973 - III ZR 69/70, VersR 1973, 617).

    BGH, Beschluss vom 20. Juli 2017 - V ZB 47/16 - OLG Dresden AG Pirna
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…630&Blank=1.pdf



    Ist zusammen mit einem Grundstückskaufvertrag die Auflassung erklärt worden, führt dies bei Ausübung eines Vorkaufsrechts in der Regel dazu, dass der von dem Vorkaufsberechtigten geschuldete Kaufpreis erst fällig wird, wenn die Auflassung ihm gegenüber erklärt worden ist. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Mitbeurkundung der Auflassung nicht (auch) der Sicherung des Käufers, sondern nur der Erleichterung der Vertragsabwicklung dienen sollte.

    BGH, Urteil vom 12. Mai 2017 - V ZR 210/16 - KG LG Berlin
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…630&Blank=1.pdf


    Notare:

    Der Notar hat seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar ist, insbesondere seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden. Das gilt vor allem, wenn der Verdacht besteht, dass seine Tätigkeit der Begehung von Straftaten dienen könnte (Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. November 2015 - NotSt(BrfG) 4/15, NJW-RR 2016, 251 Rn. 17).

    BGH, Beschluss vom 24. Juli 2017 - NotSt(Brfg) 2/17 - OLG Celle
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…630&Blank=1.pdf

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  • BGB § 749 Abs. 1; ZPO § 829 Abs. 1 Satz 2
    Die Pfändung des Rechts eines Teilhabers, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen zu können, hindert den Teilhaber nicht daran, die Teilungsversteigerung des Grundstücks zu beantragen.

    BGB § 1258 Abs. 2
    § 1258 Abs. 2 BGB ist auf das Pfändungspfandrecht an dem einem Miteigentümer zustehenden Bruchteil und dem ihm nach Aufhebung der Gemeinschaft zustehenden Erlösanteil nicht anzuwenden.

    ZVG §§ 22, 23, 180
    Die Beschlagnahme eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück im Rahmen einer Forderungsvollstreckung steht einem Antrag des Miteigentümers auf Teilungsversteigerung des Grundstücks nicht entgegen.

    BGH 9. Zivilsenat, Beschluss vom 29.06.2017, IX ZB 98/16
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…286&pos=0&anz=1


    Oldenburg, „Das Schicksal des Vorrechts der Wohnungseigentümergemeinschaft bei der rechtsgeschäftlichen Veräußerung von Wohnungseigentum“, ZfIR 2017, 563 ff.
    http://www.juris.de/jportal/portal…true#focuspoint

    Jurksch, „Die Löschung von Rückauflassungs-Vormerkungen – Novation und Extension, Kongruenz und Konfusion, ZfIR 2017, 569 ff.
    http://www.juris.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • 1. Die Veräußerung kann von einem Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer abhängig gemacht werden. Wird dieser Beschluss im schriftlichen Verfahren nach § 23 Abs. 3 WEG gefasst, bedarf es zur Führung des Nachweises hierüber in der Form des § 29 Abs. 1 GBO der Vorlage aller Zustimmungserklärungen in beglaubigter Form.

    2. Hat ein Eigentümer bereits seine Zustimmung als Bestandteil des Beschlusses im Umlaufverfahren erteilt und wurde ein Beschlussergebnis wirksam verkündet, folgt als Nebenpflicht aus dem Gemeinschaftsverhältnis die Erteilung der Zustimmung in beglaubigter Form.

    3. Wegen der auch hier zu beachtenden konstitutiven Wirkung kommt im schriftlichen Verfahren (§ 23 Abs. 3 WEG) ein Beschluss erst mit der Feststellung und einer an alle Wohnungseigentümer gerichteten Mitteilung des Beschlussergebnisses zu Stande.

    4. Es genügt jede Form der Unterrichtung (etwa durch einen Aushang oder ein Rundschreiben), die den internen Geschäftsbereich des Feststellenden verlassen hat, und bei der den gewöhnlichen Umständen nach mit einer Kenntnisnahme durch die Wohnungseigentümer gerechnet werden kann. Bereits zu dem Zeitpunkt, in dem diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist ein Beschluss im schriftlichen Verfahren existent geworden.

    5. Die in der Eigentümerversammlung abgegebene Stimme kann nach ihrem Zugang bei dem Versammlungsleiter nicht mehr widerrufen werden.

    6. Verweigert oder verzögert der zustimmungsberechtigte Wohnungseigentümer pflichtwidrig die Zustimmung bzw. den Nachweis in grundbuchmäßiger Form, haftet er gegenüber dem Veräußerer aus § 280 BGB in Verbindung mit dem wohnungseigentümerrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis. Dabei wird eine Frist von etwa 14 Tagen von der Information über die beabsichtigte Veräußerung bis zur Unterschrift bei dem Notar als angemessen angesehen.

    LG Karlsruhe, Urteil vom 07.07.2017, 7 S 74/16
    https://www.ibr-online.de/IBRNavigator/d…07-07&Nr=126865




    1. Die Ausschlagungsfiktion des § 2307 Abs. 2 S. 2 BGB kann im Falle eines Vorausvermächtnisses nicht eintreten, wenn der mit dem Vorausvermächtnis bedachte Miterbe die Erbschaft bereits angenommen hat.

    2. Die Verjährungsfrist für den Anspruch aus einem Grundstücksvermächtnis beträgt nach geltendem Recht 10 Jahre.

    OLG München 7. Zivilsenat, Urteil vom 26.07.2017, 7 U 302/17
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-121285?hl=true

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Die Bezeichnung der Gläubigerin mit „KfW Frankfurt am Main“ genügt den grundbuchrechtlichen Anforderungen gemäß § 15 Abs. 1 b) GBV. (Achtung: Kein amtlicher Leitsatz vorhanden !)

    OLG Köln, 2. Zivilsenat, Beschluss vom 11.07.2017, 2 Wx 155/17
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koel…s_20170711.html

    mit folgenden Hinweisen:

    a) Der Urkundsnotar ist im Rubrum nicht als Beteiligter, sondern als Verfahrensbevollmächtigter eines oder mehrerer Beteiligter aufzunehmen, sofern er aufgrund der ihm in § 15 Abs. 2 GBO eingeräumten Ermächtigung tätig wird.
    b) Bei der Vorlage von Sachen an das Beschwerdegericht ist stets der Akte ein aktueller Grundbuchauszug beizufügen.

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  • Räumt die notarielle Teilungserklärung dem jeweiligen Eigentümer einer Wohnungseigentumseinheit das Recht ein, näher bezeichnete nicht überbaute Teile des Grundbesitzes allein - unter Ausschluss sämtlicher übrigen Miteigentümer - als Kfz.-Stellplatz zu nutzen, wird eine entsprechende Eintragung in die betroffenen Grundbücher bewilligt und beantragt, soll die Eintragung in die Grundbücher nur auf gesondertes Ersuchen an den amtierenden Notar erfolgen und reicht der Notar die notarielle Urkunde zum Vollzug ein, mit dem Bemerken, die in der Urkunde bewilligte Einräumung von Sondernutzungsrechten werde „nicht zur Eintragung beantragt“, so müssen nachfolgende Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte das ungebuchte Sondernutzungsrecht nicht gegen sich gelten lassen, mit der Folge, dass zur Eintragung nunmehr auch deren Bewilligung erforderlich ist.

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 09.06.2017, I-3 Wx 46/17, 3 Wx 46/17 (Leitsatz nach juris)
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20170609.html


    Keine Eintragung einer Vormerkung für zwei Erwerber „zur gesamten Hand“ . Keine Ermächtigung des Notars, abweichend von der im gerichtlichen Vergleich protokollierten dinglichen Einigung anhand der im Vergleich erteilten Vollmacht, alle materiell-rechtlichen Erklärungen abzugeben, die zur Durchführung des Vergleichs erforderlich sind, im Wege der Eigenurkunde die Auflassung dahin zu präzisieren, dass die Erwerber in Erbengemeinschaft eingetragen werden sollen. Unabhängig davon kann die nur noch aus zwei Erben bestehende Erbengemeinschaft schon deswegen nicht begründet werden, weil diese nach § 2032 Abs. 1 BGB nur kraft Gesetzes entstehen kann.
    (Achtung: Keine amtlichen Leitsätze vorhanden)

    OLG Brandenburg 5. Zivilsenat, Urteil vom 10.08.2017, 5 U 25/16
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • WEG § 25 Abs. 2 Satz 1

    Bei Geltung des Kopfstimmrechts entsteht ein neues Stimmrecht, wenn ein Wohnungseigentümer das Alleineigentum an einer von mehreren Einheiten auf eine von ihm beherrschte juristische Person überträgt; die juristische Person ist von der Ausübung ihres Stimmrechts nicht allgemein ausgeschlossen.

    WEG § 25 Abs. 5; BGB § 242

    Ein Stimmrechtsausschluss wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens kommt nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen in Betracht; es reicht - 2 - nicht aus, dass der mit den Stimmen eines Mehrheitseigentümers gefasste Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht, oder dass ein Wohnungseigentümer aufgrund seines Stimmgewichts Beschlussfassungen blockiert, obwohl es ein Gebot ordnungsmäßiger Verwaltung wäre, einen positiven Beschluss zu fassen (Präzisierung des Senatsbeschlusses vom 19. September 2002 - V ZB 30/02, BGHZ 152, 46, 61 ff.).

    BGH, Urteil vom 14. Juli 2017 - V ZR 290/16
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…611&Blank=1.pdf


    s. die Gutachten des DNotI zu:


    a) Verkauf eines Grundstücks durch nicht befreite Vorerbin; Zustimmung der Nacherben;
    In-sich-Geschäft bei Abgabe der Zustimmungserklärung durch gesetzlichen Vertreter;
    Genehmigungserfordernis
    Abruf-Nr.: 157290, letzte Aktualisierung: 30. August 2017

    b) Genehmigung eines Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrages nach Tod des Erblassers
    Abruf-Nr.: 156726, letzte Aktualisierung: 30. August 2017

    c) Betreuerwechsel während des laufenden Genehmigungsverfahrens
    Gutachtennummer: 156041, Gutachten-Datum: 30.08.2017, erschienen im DNotI-Report 16/2017, 121-123

    d) Volljährigenadoption mit starken Wirkungen; Erlöschen der Verwandtschaftsbeziehungen zur leiblichen Mutter; Aufhebung der Adoption; Readoption durch die Mutter; Namensführung
    Gutachtennummer: 150683, Gutachten-Datum: 30.08.2017, erschienen im DNotI-Report 16/2017, 123-124

    e) Frankreich: Gesetzliches Erbrecht des Partners aus einem PACS
    Gutachtennummer: 156612, Gutachten-Datum: 30.08.2017, erschienen im DNotI-Report 16/2017, 124-125


    Notare:

    a) Der Notar muss jedenfalls den Tatsachenkern des zu beurkundenden Geschäfts aufklären.
    b) In dem in einer disziplinarrechtlichen Einleitungsverfügung enthaltenen Vorwurf, die Interessen der Urkundsbeteiligten nicht hinreichend ermittelt zu haben, ist der Vorwurf der unzureichenden Sachverhaltsaufklärung enthalten.
    c) Eine disziplinarische Maßnahme kann im Einzelfall unvereinbar mit dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden, wenn das Disziplinarverfahren unverhältnismäßig lange dauert. Zur hinreichenden Begründung der Unverhältnismäßigkeit bedarf es einer sich aus den Umständen ergebenden Evidenz.

    BGH, Beschluss vom 24. Juli 2017 - NotSt(Brfg) 2/16
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…602&Blank=1.pdf

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  • sorry, zu schön:wechlach::
    „Kirche des fliegenden Spaghettimonsters“ ist keine Religionsgemeinschaft
    OLG Brandenburg, Urteil vom 02.08.2017, 11 O 327/15 = ZfIR 2017, A 4
    https://www.zfir-online.de/heft-16-2017/z…nsgemeinschaft/

    s. die EuZW-Sonderausgabe Heft 1/2017 vom 21.07.2017 zum Europäischen Gesellschaftsrecht:
    https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata…OA.2017.H01.htm.

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  • Niederlande:

    Ab 1.1.2018 Änderung des niederländischen gesetzlichen Güterstands dahin, dass die gesetzliche Gemeinschaft dann alle Güter umfasst, die den Eheleuten zum Beginn des Güterstands gemeinsam gehört haben sowie die Vermögensgegenstände, die sie während der Dauer der ehelichen Gemeinschaft erworben haben. Ausgenommen sind insbesondere Schenkungen und Erbschaften, Versorgungsanwartschaften, für die der Versorgungsausgleich durchgeführt wird, Nießbrauchsrechte und die vor Eintritt der Gemeinschaft begründeten Verbindlichkeiten der Eheleute.

    Art. 1:94 Burgerlijk Wetboek in der bisherigen Fassung bleibt für die vor dem 1.1.2018 begründete eheliche Gütergemeinschaften weiterhin anwendbar. Die neuen Regeln gelten daher erst für Ehen, die am 1.1.2018 oder danach begründet werden.

    s. die Hinweise des DNotI vom 30.08.2017

    http://www.dnoti.de/informationen/…3c0?mode=detail



    Kysel /Röder, „Ausländische Insolvenz und deutsches Grundbuch“, ZIP 2017, 1650 ff.

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