Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • OLG Schleswig, Beschluss vom 18.05.2010, Az. 2 W 38/10, Rpfleger 2010, 580:

    1. Wenn das Landgericht in einem Grundbuchverfahren von seiner Zuständigkeit nach § 72 GBO a.F. ausgeht, obwohl nach Art. 111, 112 FGG-RG bereits die seit dem 1. September 2009 geltenden Verfahrensvorschriften anwendbar sind, ist die weitere Beschwerde nach § 78 GBO a.F. zulässig.

    2. Wenn das Grundbuchamt bei der Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit auf die Eintragungsbewilligung Bezug nimmt, bedarf es im Eintragungsvermerk einer schlagwortartigen Kurzbezeichnung des Rechts, die dem Grundbuchbenutzer eine hinreichende Vorstellung von der spezifischen Art des Rechtsinhalts vermittelt.

    3. Dabei ist es zwar nicht erforderlich, positive und negative Inhalte des Rechts gesondert im Eintragungsvermerk zu nennen, wenn das Benutzungsrecht und das Verbot anderweitiger Benutzung in einem engen Zusammenhang stehen und sich auf eine gleichartige Tätigkeit beziehen (hier bei einem „Wärmeversorgungsanlagen- und Erdsondenrecht“).

    4. Das Grundbuchamt kann jedoch bei der Ersteintragung durchaus Zweckmäßigkeitserwägungen anstellen und etwaige negative Inhalte des Rechts gesondert im Eintragungsvermerk kennzeichnen, falls dies nicht zur Überfüllung und Unübersichtlichkeit des Grundbuchs führt.

  • OLG Hamm, Beschluss vom 03.05.2010, Az. 15 W 382/09, Rpfleger 2010, 583:

    Die Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft erstreckt sich darauf, als Eigentümerin in Abt. I des Grundbuchs eines benachbarten Grundstücks eingetragen werden zu können, auf dem die Eigentümergemeinschaft durch eine Grunddienstbarkeit abgesichert ein Heizwerk betreibt, durch das das gemeinschaftliche Eigentum mit Heizenergie versorgt wird.

  • OLG München, Beschluss vom 23.04.2010, Az. 34 Wx 19/10, Rpfleger 2010, 584 (LS):

    Bei einer Zwangshypothek ist diejenige Person als Gläubiger einzutragen, die im Vollstreckungstitel als solcher ausgewiesen ist. Ist Inhaber des Vollstreckungstitels der Insolvenzverwalter, so ist dieser als Gläubiger der Zwangshypothek im Grundbuch einzutragen. Eine materielle Überprüfung des Titels findet dabei nicht statt (Anschluss an BGH vom 13.09.2001, V ZB 15/01 = BGHZ 148, 392).

  • In der Sache nichts Neues, aber eine neue Entscheidung, s.
    OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.9.2010 - I-3 Wx 46/10
    Erlischt die auf einem in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstück lastende Grunddienstbarkeit an dem versteigerten Grundstücksmiteigentumsanteil eines Wohnungseigentümers (hier: mit dem Inhalt, "einen Teil des Grundstücks von geparkten Fahrzeugen und sonstigen Behinderungen des Durchfahrtsverkehrs freizuhalten"), weil sie nach den Versteigerungsbedingungen nicht bestehen bleiben soll, so hat die Löschung der Grunddienstbarkeit an der versteigerten Einheit grundsätzlich zur Folge, dass ihre Eintragung auch auf den nicht versteigerten Miteigentumsanteilen der anderen Wohnungseigentümer als inhaltlich unzulässig zu löschen ist.
    http://www.dnoti.de/DOC/2010/3wx46_10.pdf

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  • OLG Hamm, Beschl. v. 7.9.2010 - 15 W 111/10
    1) Im Verfahren zur nachlassgerichtlichen Genehmigung eines Rechtsgeschäfts des Nachlasspflegers muss den unbekannten Erben ein Verfahrenspfleger bestellt werden.
    2) Die Versäumung der ordnungsgemäßen Beteiligung der unbekannten Erben durch Bestellung eines Verfahrenspflegers hindert den Eintritt der formellen Rechtskraft der erteilten Genehmigung im Anschluss an deren Zustellung an den Nachlasspfleger nicht.
    http://www.dnoti.de/DOC/2010/15w111_10.pdf

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  • BUNDESGERICHTSHOF

    BESCHLUSS


    V ZB 206/10

    vom

    30. September 2010

    in der Grundbuchsache


    Nachschlagewerk: ja
    BGHZ: ja
    BGHR: ja
    BGB § 107, § 1643 Abs. 1; WEG § 10 Abs. 8
    Der (schenkweise) Erwerb einer Eigentumswohnung ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft und bedarf deshalb der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters nach § 107 BGB. Auf den Inhalt der Gemeinschaftsordnung, das Bestehen eines Ver-waltervertrags oder eines Mietvertrags über die Eigentumswohnung kommt es nicht an.
    BGH, Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 206/10 - OLG Hamm
    AG Essen-Borbeck
     s.
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…557&Blank=1.pdf

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  • Unentbehrlichkeit von Eintragungsnachrichten an die Berechtigten trotz Zusendung an den Notar

    1. Die Bekanntmachtung einer Eintragung gem. § 55 GBO hat auch dann ebenfalls dem
    Antragsteller gegenüber zu erfolgen, wenn der Eintragungsantrag gem. § 15 GBO von einem
    Notar gestellt worden ist.

    2. Der Berechtigte hat gegenüber dem Grundbuchamt ein eigenes Informationsinteresse; hieran ändert die Aufnahme des Notars in den Wortlaut des § 55 GBO durch das RegVBG nichts.

    3. Eine ausschließliche Empfangszuständigkeit des Notars ist weder mit Praktikabilitätserwägungen zu rechtfertigen noch findet § 172 ZPO auf die Bekanntmachung gem. § 55 GBO Anwendung.
    (Leitsätze des DNotI)

    Saarländisches OLG, 26.10.2010 - 5 W 214/10-82-

    http://www.dnoti.de/DOC/2010/5w214_10_82.pdf


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  • Nachtragsliquidation zur Löschung eines subjektiv-persönlichen Vorkaufsrechts einer
    liquidierten GmbH erforderlich

    1. Der mit den Mitteln des § 29 GBO zu erbringende Nachweis, dass bei der als Berechtigte
    eines subjektiv-persönlichen Vorkaufsrechts eingetragenen GmbH nach Eintragung der
    Beendigung der Liquidation und des Erlöschens der Firma keinerlei Vermögen mehr vorhanden, diese daher nicht mehr existent und das Vorkaufsrecht deshalb untergegangen ist, setzt zusätzlich den Nachweis voraus, dass die GmbH das Vorkaufsrecht nicht vor ihrem Erlöschen im Rahmen einer Teilübertragung des Unternehmens nach § 1059a Nr. 2 BGB (mit-) übertragen hat.

    2. In der Eintragung eines subjektiv-persönlichen Vorkaufsrechts für eine GmbH liegt –
    unabhängig von der Frage, ob es (noch) Vermögenswert besitzt und damit unverteiltes
    Vermögen der Gesellschaft darstellt – eine formale Rechtsposition, deren angestrebte
    Beseitigung (Löschung) eine Nachtragsliquidation erfordert.
    OLG Düsseldorf, 14.7.2010 - I-3 Wx 123/10

    http://www.dnoti.de/DOC/2010/i3wx123_10.pdf

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  • Das Kammergericht stellt in einem Beschluss vom 08.07.2010 (1 W 249+304/10) fest, dass es nicht darauf ankomme, ob eine Grundbuchunrichtigkeit hinsichtlich einer eingetragenen Zwangssicherungshypothek glaubhaft sei, weil das Vollstreckungsvervot des § 294 I InsO umfassend sei und auch für Gegenstände gälte, die der Insolvenzverwalter freigegeben habe.

    Ein Amtswiderspruch sei nicht einzutragen, da das Grundbuchamt keine gesetzliche Vorschrift verletzt habe. Nachdem das Insolvenzgericht sein Ersuchen um Eintragung eines Insolvenzvermerks zurückgenommen habe, bestehe für das Grundbuchamt keine Verpflichtung zu weiteren Nachforschungen.

  • OLG Celle, Beschluss vom 15.03.2010, Az. z W 91/09:

    Wird ein nicht vermessener Teil eines Flurstücks, das mit anderen Flurstücken unter einer lfd. Nummer in Abt. I des Hofesgrundbuchs verzeichnet ist, hofesfremd genutzt, ist diese Teilfläche nicht sonderrechtsfähig. Sie allein wird weder durch die landwirtschaftsfremde Nutzung noch durch einen Erbfall zu hofesfreiem Vermögen.

  • OLG Hamm, Beschluss vom 08.04.2010, Az. 15 W 64/10, ZEV 2010, 594:

    Die Bestimmung in einem notariellen Übergangsvertrag, die einen vormerkungsgesicherten Rückübertragungsanspruch begründet „für den Fall der Unverträglichkeit, den der Übertragsgeber allein zu bestimmen hat“, kann von dem Grundbuchamt im Verfahren nach § 22 GBO nicht dahin ausgelegt werden, dass der Rückübertragungsanspruch oder auch nur die Vormerkung durch den Tod des Übertragsgebers auflösend bedingt ist, also auch dann erlischt, wenn der bereits zu Lebzeiten des Berechtigten enstandene Anspruch bis zu seinem Tod noch nicht durchgesetzt worden ist.

    --------------

    Der Senat ließ die Frage offen, ob bereits die nach der BGH-Rechtsprechung bestehende Möglichkeit, außerhalb des Grundbuchs weitere vormerkungsgesicherte Rückübereignungsansprüche nachzuschieben, zum Erfordernis der Löschungsbewilligung der Erben führt (hierzu vgl. OLG Köln in # 4 = FGPrax 2010, 14).

  • OLG München, Beschluss vom 05.11.2010, 34 Wx 117/10:


    1. Auch in dem nun der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zugeordneten Aufgebotsverfahren kann der Grundstückseigentümer in gewillkürter Verfahrensstandschaft das Aufgebotsverfahren betreiben, wenn ihm der Grundschuldgläubiger den Grundschuldbrief nebst grundbuchtauglicher Löschungsbewilligung überlassen hat.


    2. Wenn der frühere Eigentümer dem Erwerber gegenüber zur Lastenfreistellung verpflichtet ist, kann der frühere Eigentümer weiter zur Führung des Aufgebotsverfahrens bezüglich des verloren gegangenen Grundschuldbriefs berechtigt bleiben.


  • OLG München, Beschluss vom 24.11.2010 (34 Wx 103/10)

    Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (nur) zugunsten der Erben einer (bestimmten) Person kann vor dem Erbfall noch nicht entstanden sein. Die Begünstigten sind entweder nicht erwerbsfähig oder unbestimmt. Für Rechte von Erben nach Eintritt des Erbfalls wäre die Eintragung ungeeignet, weil sie entweder diese namentlich zu bezeichnen hätte oder verlautbaren müsste, dass diese unbekannt sind. Die auf Rechtsgründen beruhende Unmöglichkeit hat das Grundbuchamt auch im Rahmen des § 19 GBO zu beachten. Das Recht ist inhaltlich unzulässig. Auch ein Handeln eines Pflegers für die potentiellen Erben würde hieran nichts ändern.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Kammergericht, Beschluss vom 25.10.2010, Az. 12 W 30/10:


    1. Der mit Namen, Anschrift und Aufenthalt bekannte Gläubiger einer Briefgrundschuld, der eine Löschungsbewilligung erteilt hat, ist nicht allein dadurch unbekannt i.S. des § 1170 BGB, dass der Grundschuldbrief abhanden gekommen ist.


    2. Auch der Eigentümer, dem der Gläubiger einer Grundschuld die Löschungsbewilligung erteilt hat, ist berechtigt, das Aufgebotsverfahren nach § 467 Abs.2 FamFG zu betreiben, wenn der Grundschuldbrief abhanden gekommen ist. 

  • OLG Schleswig, Beschluss vom 09.07.2010, Az. 2 W 94/10:

    1. Eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts ist durch das Beschwerdegericht aufzuheben, wenn sie ein Eintragungshindernis betrifft, das nicht mit rückwirkender Kraft zu beseitigen ist. Dies ist der Fall, wenn die zur Eintragung erforderliche Bewilligung des unmittelbar Betroffenen noch nicht erklärt ist.

    2. Wenn eine Vormerkung zunächst zur Sicherung eines auf die Lebenszeit des Berechtigten bestehenden Eigentumsübertragungsanspruchs bestellt worden ist, genügt es zur Löschung wegen Unrichtigkeitsnachweises nicht, dass allein der Tod des Berechtigten urkundlich nachgewiesen ist.

    3. Vielmehr muss auch in grundbuchmäßiger Form nachgewiesen sein, dass der Schuldgrund nicht in der Weise ausgewechselt worden ist, dass die Vormerkung nunmehr einen auf die Erben des Berechtigten übergegangenen Anspruch sichert.

    4. Wenn dieser Nachweis nicht geführt wird, bedarf es zur Löschung der Vormerkung einer Berichtigungsbewilligung der Erben des verstorbenen Berechtigten.

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