Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • 1. Für die Auslegung einer Teilungserklärung kommt es nicht darauf an, was bei Erstellung der Teilungserklärung von den Parteien, dem Notar oder einer sonstigen Person gewollt war, sondern zu welchem Ergebnis man bei einer rein objektiv-normativen Auslegung der Eintragung gelangt.

    2. Aufgrund des Bestimmtheitsgrundsatzes, welcher das Grundbuchverfahren beherrscht, kommt eine Auslegung der Teilungserklärung nur in Betracht, wenn sie zu einem zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führt. Eine vom Gesetz abweichende Regelung muss klar und eindeutig sein und ist als Ausnahmeregelung eng auszulegen. Ist eine vom Gesetz abweichende Regelung nicht eindeutig, verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung. (Leitsätze der Redaktion)

    LG München I, Beschluss v. 07.02.2017, 1 S 8801/16 WEG = NJOZ 2017, 1268
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-107491?hl=true

    PKH für GbR:
    Voraussetzung nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist, dass weder die GbR noch ihre Gesellschafter als wirtschaftlich Beteiligte in der Lage sind, die Kosten der Rechtsverfolgung aufzubringen.

    BGH, Beschluss vom 25. Juli 2017, XI ZA 7/17
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…272&pos=0&anz=1

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  • Erbfolge:

    Leipold, „Neue Erbchancen für „alte“ nichteheliche Kinder: der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und der BGH beseitigen die Diskriminierung“, ZEV 2017, 489 ff.

    Ruby, „Die fortgesetzte Gütergemeinschaft bei Tod oder Betreuung des überlebenden Ehegatten“, ZEV 2017, 496 ff.

    Joachim, „Guter Glaube und Rechtsscheinswirkung des Testamentsvollstreckerzeugnisses“, ZEV 2017, 499 ff.



    Grunderwerbsteuer/Erbauseinandersetzung:

    Der Erwerb eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks durch einen Verwandten eines Miterben in gerader Linie zur Teilung des Nachlasses ist nach § 3 Nr. 3 S. 1 GrEStG iVm § 3 Nr. 2 S. 1 bzw. Nr. 6 S. 1 GrEStG als steuerfrei anzusehen.

    FM Saarland, Erlass vom 10.07.2017 – S 4505-2#002-2017/86640 = ZEV 2017, 544
    –ergangen aufgrund des Ergebnisses der Erörterung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder-

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  • Stellt ein durch den Gläubiger bevollmächtigtes Inkassounternehmen für diesen einen nicht im Sinne von § 29 Abs. 1 GBO formgerechten Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek, kann das Grundbuchamt das Inkassounternehmen für das weitere Verfahren als nicht vertretungsbefugt nach § 10 Abs. 3 Satz 1 FamFG zurückweisen; wegen § 10 Abs. 3 Satz 2 FamFG kann es jedoch nicht den Eintragungsantrag gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GBO mit der Begründung ablehnen, das Inkassounternehmen sei nicht vertretungsbefugt.

    OLG Celle 18. Zivilsenat, Beschluss vom 18.09.2017, 18 W 38/17 (juris)


    Zu den Voraussetzungen eines Amtswiderspruchs gegen eine Zwangshypothek und zur Beweiskraft einer Zustellungsurkunde.

    OLG München, Beschluss v. 05.10.2017, 34 Wx 324/17
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-127291?hl=true

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  • Anspruch von Grundbuchamt auf die Vorlage einer Vollwertigkeitsbescheinigung
    Leitsatz:
    Zum Nachweis dafür, dass ein gemeindliches Grundstück nicht unter Wert veräußert worden ist, genügt in der Regel die schriftliche Feststellung des Vertretungsberechtigten der Gemeinde in der Form des § 29 Abs. 3 GBO, dass dies nicht der Fall ist (Anschluss an BayObLGZ 1995, 225). (Rn. 16)

    OLG München, Beschluss v. 09.10.2017, 34 Wx 221/17
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-127427?hl=true



    1. Eine durch Zwangsvollstreckung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag erlangte Sicherung führt zur öffentlich-rechtlichen Verstrickung des Vermögensgegenstandes. Verstrickung tritt auch ein bei einer während der Dauer des Insolvenzverfahrens durchgeführten Zwangsvollstreckung.

    2. Die Wirkungen der Verstrickung dauern im Insolvenzverfahren fort, bis sie auf einem dafür vorgesehenen Weg beseitigt worden sind.

    3. Der Drittschuldner kann sich gegenüber dem Auszahlungsverlangen des Insolvenzverwalters damit verteidigen, dass die Verstrickung der Vermögenswerte fortbesteht.


    BGH 9. Zivilsenat, Urteil vom 21.09.2017, IX ZR 40/17
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…726&pos=0&anz=1


    Herrler, „Kein Erlöschen einer Grunddienstbarkeit mit Untergang des berechtigten Wohnungseigentums“ -zugleich Anmerkungen zu den Beschlüssen des OLG Hamm v. 22. 3. 2016 - I-15 W 357/15 und des OLG München v. 20. 2. 2017 - 34 Wx 433/16-, DNotZ 2017, 726 ff


    Wilsch, „Die Blockchain-Technologie aus der Sicht des deutschen Grundbuchrechts“, DNotZ 2017, 761 ff.

    s. Anm. Prof. Dr. Schäfer zu BGH, Urt. v. 29. 1. 2001, II ZR 331/00 (Rechtsfähigkeit der (Außen-) GbR) in der NJW 2017, 3089 ff.

    s. Anm. von Prof. Dr. Artz zu BGH, Beschl. v. 30. 9. 2010, V ZB 206/10 (Schenkung einer Eigentumswohnung an Minderjährigen nicht „lediglich rechtlich vorteilhaft) in der NJW 2017, 3090 ff.

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  • Zur Richtigstellung einer Bewilligung durch Nachtragserklärung des Notars

    OLG München, Beschluss v. 22.09.2017 – 34 Wx 68/17
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-125909?hl=true

    Hier die Überschrift und Leitsätze nach der Veröffentlichung in der ZEV:

    Keine Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch bei Unklarheit bzgl. einer Alternativ- oder einer Sukzessivberechtigung

    1. Zur Richtigstellung einer Bewilligung durch Nachtragserklärung des Notars. (amtl. Ls.)

    2. Eine Vormerkung, die einen – auch nur bedingten – Rückübereignungsanspruch sichert, ist gem. § 883 BGB eintragungsfähig. Wegen der strengen Akzessorietät kann eine einzige Vormerkung zwar grds. nur dann genügen, wenn es sich auch nur um einen zu sichernden Anspruch handelt. Mehrere verschiedene Ansprüche können dagegen nicht durch eine einzige Vormerkung gesichert werden, vielmehr sind ebenso viele Vormerkungen erforderlich, wie Ansprüche gegeben sind (BayObLG v. 30.10.1984 – BReg. 2 Z 71/84, BayObLGZ 1984, 252 [254]; Demharter, GBO, Anh. zu § 44 Rn. 108). Sollen mehrere Personen einen Anspruch auf die Rückübertragung haben, ist jedoch nicht zwangsläufig von mehreren Ansprüchen auszugehen. Diese Problematik wird in Rechtsprechung und Literatur unter den Stichworten „Alternativ-“ und „Sukzessivberechtigung“ diskutiert. (n. amtl. Ls.)

    3. Eine Vormerkung kann nicht eingetragen werden, wenn der notariellen Urkunde nicht mit der notwendigen Klarheit entnommen werden kann, dass tatsächlich eine sukzessive Berechtigung abgesichert werden soll. Die Erklärung des Notars, dass eine Sukzessivberechtigung gewollt sei, genügt nicht, wenn nach der Formulierung des Vertrags auch eine Alternativberechtigung gewollt sein könnte. (n. amtl. Ls.)

    OLG München, Beschluss vom 22.09.2017 – 34 Wx 68/17= ZEV 2017, 596 ff.


    1. Aufgrund einer transmortalen Vollmacht kann der Bevollmächtigte auch nach dem Tod des Vollmachtgebers dessen Erben hinsichtlich des Nachlasses vertreten.

    2. Eine Voreintragung der Erben ist weder für die Eintragung einer Auflassungsvormerkung noch einer Finanzierungsbelastung erforderlich, wenn die entsprechende Bewilligung auch für die Erben bindend geworden ist.

    OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Beschluss vom 27.06.2017, 20 W 179/17
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:7926247
    aus den Gründen: „Das Handeln des transmortal bevollmächtigten Antragstellers zu 1) ist rechtskonstruktiv vergleichbar mit dem Handeln eines Nachlasspflegers, für welches die Ausnahme vom Voreintragungsgrundsatz nach § 40 Abs. 1 2. Alt. GBO ausdrücklich gilt (so bereits Senat, Beschluss vom 06.02.2014, aaO).“


    Die Ausgestaltung einer Rückforderungsanspruchs in der Weise, dass zu Lebzeiten des übertragenden Ehemannes nur dieser den Rückübertragungsanspruch ausüben darf und dass nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten dem überlebenden Ehegatten der Rückforderungsanspruch allein zusteht, kann nicht Grundlage der Eintragung einer Vormerkung sein, die die Ehegatten als Gesamtberechtigte im Sinne des § 428 BGB ausweist.

    OLG Hamm, Beschluss vom 03.05.2017, I-15 W 495/16
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…s_20170503.html

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  • Eine Zwischenverfügung ist unzulässig, wenn das Grundbuchamt den Antragstellern die Beseitigung des Hindernisses aufgibt, obwohl diese schon vorab ernsthaft und endgültig zu erkennen gegeben haben, dass sie nicht gewillt sind, die geforderten Unterlagen zur Beseitigung des Hindernisses beizubringen (Anschluss an OLG Düsseldorf Rpfleger 21017, 536). (Rn. 11)

    OLG München, Beschluss v. 12.10.2017, 34 Wx 351/17
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-127844?hl=true


    Die organschaftliche Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters einer bayerischen Gemeinde ist im Außenverhältnis allumfassend und unbeschränkt; infolgedessen wird die Gemeinde auch durch solche Rechtshandlungen des ersten Bürgermeisters berechtigt und verpflichtet. Der Vorlage eines Gemeinderatsbeschlusses zur Grundbucheintragung bedarf es daher nicht (Anschluss an BGH NJW 2017, 2412). (Rn. 13)

    OLG München, Beschluss v. 12.10.2017, 34 Wx 325/17
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-127842?hl=true


    Wird bei Anlegung eines maschinell geführten Grundbuchs im Wege der Neufassung nach § 69 GBV eine im Servitutenbuch nach altem württembergischen Landesrecht eingetragene Dienstbarkeit nur durch Verweis auf die Eintragung im Servitutenbuch übertragen, löst dies nicht die Löschungsfiktion des § 46 Abs. 2 GBO aus.

    OLG Stuttgart 8. Zivilsenat, Beschluss vom 09.10.2017, 8 W 30/17 (juris)
    Aus den Gründen:
    Zwar ist entsprechend der Rechtsprechung des BGH vom 21.10.2011 (V ZR 10/11) anzunehmen, dass es bei einer Neuanlegung des Grundbuchblattes der vollumfänglichen Eintragung und nicht nur eines Hinweises im Grundbuch bedarf, um eine bislang nur im Servitutenbuch eingetragene Dienstbarkeit vor der Löschungsfiktion des § 46 Abs. 2 GBO zu bewahren und damit vor der Gefahr eines Untergangs durch gutgläubig lastenfreien Erwerb zu schützen. Im Einklang mit der rechtlichen Beurteilung des Grundbuchamtes ist im vorliegenden Fall jedoch keine Neuanlegung eines Grundbuchblattes anzunehmen. Der hier vollzogene Umstieg auf ein maschinell bzw. elektronisch geführtes Grundbuch in Form einer Neufassung gemäß § 69 GBV stellt nämlich keine Neuanlegung im Sinne dieser Rechtsprechung dar. ….


    s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) Gesetz zur Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe; Auswirkungen der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe auf Lebenspartnerschaftsverträge
    Fragen: 1. Müssen die Lebenspartner einen Ehevertrag schließen, wenn sie ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln, damit die im Jahre 2012 getroffenen Regelungen zur Gütertrennung, zum Unterhaltsverzicht und zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs fortgelten? 2. Wenn ja, muss die Änderung, Ergänzung bzw. der Neuabschluss vor der Umwandlung erfolgen, damit keine Lücke entsteht?

    Gutachtennummer: 157982, Gutachten-Datum: 17.10.2017, erschienen im DNotI-Report 19/2017, 145-147


    b) Originär elektronische Eigenurkunde des Notars; Formerfordernis nach § 29 Abs. 1 GBO
    I. Sachverhalt: Bei Immobilienkaufverträgen erfolgt der Schutz des Verkäufers dadurch, dass die Bewilligung der Eintragung der Auflassung in der Urkunde nicht erklärt wird. Der Notar wird bevollmächtigt, die Eintragung nach Nachweis der Kaufpreiszahlung zu bewilligen. Beim elektronischen Rechtsverkehr mit dem Grundbuchamt erfolgt die Erklärung der Bewilligung der Auflassung durch den Notar (bislang beanstandungsfrei) in dem mit XNotar generierten Antragsanschreiben an das Grundbuchamt, welches mit der elektronischen qualifizierten Signatur versehen wird.

    Gutachtennummer: 157915, Gutachten-Datum: 17.10.2017, erschienen im DNotI-Report 19/2017, 147-149

    c) Teilungserklärung durch Prokuristen

    I. Sachverhalt: Eine GmbH hat Grundbesitz, den sie nach § 8 WEG aufteilen möchte. Handeln soll der Prokurist.Ihm ist keine Befugnis nach § 49 Abs. 2 HGB erteilt. II. Frage: Kann der Prokurist die Aufteilung nach § 8 WEG vornehmen?

    Abrufnummer: 158256, Gutachten-Datum: 17.10.2017


    d) Wohnungsrechtsbestellung durch Betreuer, der Miteigentümer der zu belastenden
    Immobilie ist; Schenkungsverbot; Erfordernis eines Ergänzungspflegers; Betreuungsgerichtliche
    Genehmigung

    Abrufnummer: 157506, Gutachten-Datum: 17.10.2017

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  • BGB § 727 Abs. 1; GBO § 22 Abs. 1, § 29 Abs. 1; InsO § 32 Abs. 1

    a) Wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach § 727 Abs. 1 BGB mangels abweichender Vereinbarung durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Nachlass die Befugnis, über im Grundbuch eingetragene Rechte der GbR zu verfügen, von dem Erben auf den Insolvenzverwalter über. In das Grundbuch ist ein Insolvenzvermerk einzutragen.

    b) Enthält der Gesellschaftsvertrag eine Regelung, wonach die Gesellschaft im Fall des Todes eines Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern mit dessen Erben fortgesetzt wird (sog. Nachfolgeklausel), wird durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis des Erben über im Grundbuch eingetragene Rechte der GbR nicht eingeschränkt. Wurde wegen der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ein Insolvenzvermerk in das Grundbuch eingetragen, ist dieser zu löschen, wenn der Insolvenzverwalter dies bewilligt oder wenn dem Grundbuchamt die Vereinbarung einer Nachfolgeklausel in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO nachgewiesen wird. Ob als Nachweis auch ein notarieller oder notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag ausreichen kann, bleibt offen; die Vorlage eines privatschriftlichen Gesellschaftsvertrages genügt jedenfalls nicht.

    GBO § 22 Abs. 1, § 38

    Der Durchführung eines Berichtigungsverfahrens gemäß § 22 GBO steht nicht entgegen, dass die Eintragung, deren Berichtigung beantragt wird, auf Grund eines Behördenersuchens nach § 38 GBO erfolgt ist (hier: Eintragung eines Insolvenzvermerks gemäß § 32 Abs. 1 InsO).

    BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017, V ZB 136/16 - OLG Dresden AG Borna
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…474&Blank=1.pdf


    Beck, „Immobiliarzwangsvollstreckung zulasten und zugunsten der GbR – Anforderungen an den Titel“, NZG 2017, 1178 ff.

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  • Zu den Voraussetzungen der Einsicht einer gerichtlich als Versorgungsunternehmen für die Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren zugelassenen Tochtergesellschaft eines großen deutschen Telekommunikationsunternehmens in das Grundbuch in allgemeiner Form für sämtliche Grundstücke des Bezirks eines Grundbuchamts (hier versagt in Bezug auf 180.000 Grundbücher zur Überprüfung von 11.000 Dienstbarkeiten zum Zwecke der Aufnahme von Verhandlungen mit den jeweiligen Eigentümern über die Rechte zum Verlegen bzw. des Verbleibs von Telekommunikationslinien).

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 13.09.2017, I-3 Wx 64/16, 3 Wx 64/16 (Leitsatz nach juris)
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20170913.html



    1. Hat das Grundbuchamt nach Einlegen der Beschwerde durch die Beteiligte deren Begehren entsprochen (hier indem es die genannten Grundbücher berichtigt und sie anstelle ihres Ehemannes als Eigentümerin aufgrund Erbfolge eingetragen hat), so besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, die mit der Beschwerde angefochtene Zwischenverfügung zu prüfen.

    2. Ein mit dem Ziel einer Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Zwischenverfügung aufrecht erhaltenes Rechtsmittel (hier mit Blick auf einen potentiellen Regressanspruch bzgl. der Kosten des Erbscheinsverfahrens) ist unzulässig.

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 12.09.2017, I-3 Wx 32/16, 3 Wx 32/16 (Leitsätze nach juris)
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20170912.html

    Altrechtliche Körperschaftswaldung:

    Die Anordnung der Teilungsversteigerung der Grundstücke altrechtlicher Körperschaftswaldungen ist jedenfalls in den Gebieten Bayerns, in denen deren Rechtsverhältnisse nicht gesetzlich geregelt waren, unzulässig, wenn die Waldungsgrundstücke nach der Satzung der Waldung im Eigentum der Gesamtheit der Teilhaber als Körperschaft stehen, die Gesamtheit der Teilhaber die Aufsicht über die Waldung führt und die Satzung dem einzelnen Teil-haber keinen Aufhebungsanspruch einräumt.

    BGH, Beschluss vom 29. Juni 2017, V ZB 18/15
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…480&Blank=1.pdf


    1. Miterben können aufgrund ihrer gesamthänderischen Verbundenheit nur nach § 2041 BGB Eigentum für den Nachlass erwerben. Zweck dieser Surrogationsregelung ist es, die wirtschaftliche Einheit und den Wert des Nachlassvermögens als Gesamthandsvermögen für die Miterben und die Nachlassgläubiger zu erhalten.

    2. Wird ein Gegenstand durch ein Rechtsgeschäft erworben, das sich auf den Nachlass bezieht (Beziehungssurrogation), ist die erforderliche Beziehung zwischen Rechtsgeschäft und Nachlass nach allgemeiner Auffassung nur gegeben, wenn der Erwerb nach der Willensrichtung des rechtsgeschäftlich Handelnden dem Nachlass zu Gute kommen soll (subjektive Komponente) und weiter ein innerer Zusammenhang mit dem Nachlass besteht (objektive Komponente), der auch in einer wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit begründet sein kann. (Leitsätze der FD-ErbR-Redaktion)

    BGH, Urteil vom 30.06.2017, V ZR 232/16 = FD-ErbR 2017, 395581
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…640&pos=0&anz=1




    EuGH: Nichtanerkennung des polnischen Vindikationslegats in Deutschland
    AEUV Art. 267; VO (EU) Nr. 650/2012 Art. 1 II, 31

    1. Art. 31 der EU-Erbrechtsverordnung betrifft nicht die Modalitäten des Übergangs der dinglichen Rechte aufgrund eines „Vindikationslegats“ oder eines „Damnationslegats“, sondern nur die Wahrung des Inhalts der dinglichen Rechte, der vom auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht (lex causae) festgelegt wird, und deren Rezeption in der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht werden (lex rei sitae).

    2. Der deutsche Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, den Eigentumsübergang mittels Vindikationslegat nach polnischem Recht anzuerkennen. (Leitsätze der FD-ErbR-Redaktion)

    EuGH, Urteil vom 12.10.2017 - C-218/16 = FD-ErbR 2017, 395579


    Metzing, „Folgen des Erlöschens organschaftlicher Vertretungsmacht“, NJW 2017, 3194 ff.

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  • Die Leitsätze stammen aus der Ausgabe der Zeitschrift Fachdienst Erbrecht Nr. 10/2017 vom 23. Oktober 2017 (Neuigkeiten zum Erbrecht von Dr. Wolfgang Litzenburger in Zusammenarbeit mit beck-online)


    Zur Wahrung der Vollziehungsfrist des § 324 Abs. 3 S. 1 AO reicht es aus, wenn das Ersuchen der Finanzbehörde um Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch am letzten Tag der Frist per Telefax bei dem Amtsgericht eingeht, zu dem das für die Eintragung zuständige Grundbuchamt gehört. Das nicht formgerechte Ersuchen stellt kein vollstreckungsrechtliches, sondern nur ein grundbuchrechtliches Eintragungshindernis dar, das auch nach Ablauf der Vollziehungsfrist beseitigt werden kann.

    OLG Celle 18. Zivilsenat, Beschluss vom 05.10.2017, 18 W 54/17
    http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal…true#focuspoint


    s. die Gutachten des DNotI zu

    a) BGB §§ 164, 1922, 925, 2042
    Erbauseinandersetzung aufgrund transmortaler Vollmacht
    Gutachtennummer: 157731, Gutachten-Datum: 27.10.2017, erschienen im DNotI-Report 20/2017, 156-157

    (Sachverhalt: Die Erblasserin war Eigentümerin von Wohnungseigentum und ist von ihren drei Töchtern kraft gesetzlicher Erbfolge zu gleichen Anteilen beerbt worden. Eine Grundbuchberichtigung ist nicht beantragt worden. Die Erblasserin hatte einer ihrer Töchter eine postmortale Generalvollmacht erteilt. Die drei Miterbinnen haben hinsichtlich des Wohnungseigentums einen Vertrag zur teilweisen Erbauseinandersetzung geschlossen. Darin haben sie dieses Wohnungseigentum einer (nicht bevollmächtigten) Miterbin zugewiesen und die Auflassung in der Urkunde erklärt. Das Grundbuchamt verlangt nun die Vorlage eines Erbnachweises nach der eingetragenen Eigentümerin, und zwar mit folgender Begründung: „Dieser ist zwingend erforderlich, da die postmortale Vollmacht zu der Erbauseinandersetzung nicht ausreicht. Zur Berichtigung des Grundbuchs aufgrund Erbauseinandersetzung ist stets ein Nachweis der Erben durch Erbschein oder notarielles Testament oder Erbvertrag erforderlich. Es wird der Erbteil tangiert, der sich im Eigenvermögen des Erben befindet. Auf dieses Eigenvermögen erstreckt sich die Vollmacht des Erblassers gerade nicht. Eine Erbteilung ist daher aufgrund einer Vollmacht nicht möglich)

    b) BGB §§ 878, 883, 885, 2205
    Wechsel des Testamentsvollstreckers; Auswirkung auf bewilligte Vormerkung
    Abruf-Nr.: 158325, letzte Aktualisierung: 27. Oktober 2017

    c) Erbfolge (EuErbVO Art. 34)
    Thailand: Beerbung eines mit letztem Lebensmittelpunkt in Bangkok verstorbenen deutschen Staatsangehörigen mit Nachlass in Thailand, Deutschland und auf den Philippinen
    Abrufnummer: 158563, Gutachten-Datum: 27.10.2017

    d) Notare:
    Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft
    Gutachtennummer: 157756, Gutachten-Datum: 27.10.2017, erschienen im DNotI-Report 20/2017, 153-156

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  • 1. Die Löschung von Grundschulden, welche in einem Erbbaugrundbuch eingetragen sind, ist unmöglich i. S. v. § 275 Abs. 1 BGB, wenn die Erbaurechte selbst durch Zeitablauf erloschen sind.

    2. Die dinglichen Rechte, die auf dem Erbbaugrundbuch lasten, gehen mit dem Endtermin des Erbbaurechts unter

    OLG Hamm, 5. Zivilsenat, Urteil vom 20.07.2017, 5 U 123/16
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…l_20170720.html


    1. Die Wirksamkeit einer notariellen Beurkundung nach § 13 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz BeurkG erfordert u. a., dass die Beteiligten als formelles Zeichen ihrer Verantwortungsübernahme für Geltung und Gültigkeit des beurkundeten Rechtsgeschäfts und für die Echtheit und Ernstlichkeit des beurkundeten Willens eigenhändig unterschreiben.

    2. Führt die Erblasserin tatsächlich den Familiennamen B…, beginnt ihr Vorname mit der Initiale „A.“ und hatte sie demgemäß alle letztwilligen Verfügungen in der Vergangenheit auf diese Weise unterschrieben, so genügt ihre Unterzeichnung nicht den Anforderungen an eine wirksame Unterschrift, wenn sie bei einem späteren notariellen Testament nach der Initiale mit dem – sie nicht kennzeichnenden – Namen „C…“, nämlich den ersten drei Buchstaben ihres Geburtsnamens und den letzten vier Buchstaben ihres tatsächlichen Nachnamens, unterschreibt. (Leitsätze nach DNotI, letzte Aktualisierung vom 24.10.2017)

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.05.2017 – 3 Wx 315/15
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20170510.html


    1 Eine Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und damit auch die Möglichkeit der Zustellung durch Einlegung in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten gemäß § 180 ZPO ist nur möglich, wenn die Wohnung tatsächlich vom Zustellungsadressaten bewohnt wird (ebenso BGH BeckRS 2011, 18958 Rn. 13). (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

    2 Zwar hat die melderechtliche An- und Abmeldung für die Frage einer zustellungsrechtlichen Wohnung regelmäßig keine unmittelbare Aussagekraft. Der Tatsache einer Abmeldung beim Einwohnermeldeamt kann aber eine gewisse indizielle Bedeutung für die Frage des tatsächlichen Wohnsitzes nicht abgesprochen werden. Die Abmeldung kann sich vielmehr als nach außen erkennbarer Akt der Wohnungsaufgabe deuten lassen. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)

    OLG München, Endurteil vom 18.10.2017, 7 U 530/17
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-128289?hl=true

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  • Der Zusatz, dass die Grundschuld „gewährlos“ abgetreten werde, steht der Verwendung der Erklärung als Grundlage für eine berichtigende Eintragung der Zessionarin nach Abtretung einer Briefgrundschuld nicht entgegen.

    OLG Hamm, 15. Zivilsenat, Beschluss vom 02.05.2017, 15 W 115/17
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…s_20170502.html

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  • a) Im Verfahren der Beitreibung von Rundfunkbeiträgen im Wege der Verwaltungsvollstreckung findet die Überprüfung der wirksamen Zustellung eines Beitragsbescheids durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht nicht statt. Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme gemäß § 15a Abs. 3 Satz 2 LVwVG BW ist nicht der Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde.
    b) Die zuständige Landesrundfunkanstalt ist Vollstreckungsbehörde im Sinne von § 15a LVwVG BW.

    BGH, 1. Zivilsenat, Beschluss vom 27. April 2017 - I ZB 91/16
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…197&pos=0&anz=1

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  • Böhringer, „Sonderrecht zur Löschung von Altrechten im Grundbuch“, ZfIR 2017, 721 ff.
    http://www.juris.de/jportal/portal…fromHL=true#HL1


    Anm. Böttcher zu BGH, Beschl. v. 13.07.2017 – V ZB 186/15 (Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Erteilung des Zuschlags für ein Erbbaurecht bei schuldrechtlich vereinbartem wertgesichertem Erbbauzins), ZfIR 2017, 739, 743 ff.
    http://www.juris.de/jportal/portal…hl=0#focuspoint



    Anm. Schmidberger zu OLG Bremen, Urt. v. 11.05.2017 – 2 U 1/17 (Wohnrecht des Erstehers bei angeordneter Sicherungsverwaltung), ZfIR 2017, 745, 747 ff.
    http://www.juris.de/jportal/portal…hl=0#focuspoint

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Eine Berichtigung des Namens eines eingetragenen Berechtigten betrifft dessen fehlerhafte Bezeichnung und lässt als Richtigstellung tatsächlicher Angaben seine Identität unberührt. Eine solche Berichtigung erfolgt von Amts wegen, wobei der Freibeweis zulässig und ein Nachweis in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nicht erforderlich ist. Ein gutgläubiger Erwerb nach § 892 Abs. 1 BGB kann nicht auf eine Vermutung der Identität von eingetragenem Berechtigten und Verfügenden gestützt werden, weil sich der öffentliche Glaube des Grundbuchs nicht auf eine solche tatsächliche Angabe erstreckt.

    Brandenburgisches Oberlandesgericht 5. Zivilsenat, Beschluss vom 16.08.2017, 5 W 6/16 (juris)

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  • Becker, „Zum neuen Internationalen Privatrecht der gewillkürten Stellvertretung (Art. 8 und 229 § 41 EGBGB)“, DNotZ 2017, 835 ff.

    § 15 III GBO: s. die Anm. von Rachlitz zum Beschluss des OLG Schleswig vom 28.07.2017, 2 Wx 50/17 (Zum Nachweis der Vornahme der Prüfung durch den Notar nach § 15 Abs. 3 GBO gegenüber dem Grundbuchamt) in der DNotZ 2017, 862, 867 ff.


    Notare:
    BeurkG § 13a
    „Erfordernis des „Schließens“ einer Bezugsurkunde vor Beginn der Verhandlung über die Haupturkunde“
    s. Gutachten des DNotI vom 09.11.2017, Gutachtennummer: 158887, erschienen im DNotI-Report 21/2017, 161-163

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  • Die Bestandteilszuschreibung des mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks zu dem Erbbaurecht ist zulässig (entgegen KG DNotZ 2011, 283 ff.).

    Thür. OLG Jena 3. Zivilsenat, Beschluss vom 06.11.2017, 3 W 344/17 (juris)

    § 30 Abs. 3 S. 2 ThürDSchG bewirkt eine Grundbuchsperre; das Grundbuchamt darf den Grundstückserwerber daher nur als Eigentümer eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Das gemeindliche Vorkaufsrecht nach § 30 ThürDSchG kann auch bestehen, wenn Gegenstand des Kauf- und Veräußerungsvertrages ein Erbbaurecht ist.

    Thür. OLG Jena 3. Zivilsenat, Beschluss vom 28.09.2017, 3 W 321/17 (juris)

    s. die Anm. von Litzenburger zum Urteil des EuGH vom 12.10.2017, C-218/16 (= Anerkennung der dinglichen Wirkungen des Vindikationslegats) in der FD-ErbR 2017, 396271, mit der er den in der FD-ErbR 2017, 395579 unter 2 formulierten Leitsatz: Der deutsche Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, den Eigentumsübergang mittels Vindikationslegat nach polnischem Recht anzuerkennen“, begründet („Auf einem anderen Blatt steht, ob der deutsche Gesetzgeber durch eine Neufassung der Grundbuchordnung der nebulösen Intention dieses Urteils Rechnung tragen will, wozu er allerdings – wie aufgezeigt – nicht verpflichtet ist“)

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  • Ist zum Nachweis der Entgeltlichkeit einer Verfügung des Testamentsvollstreckers, der ein Fischgeschäft tätigt und in einem Nähe Verhältnisses (Anm: richtig Näheverhältnis) zum Miterwerber steht, ein Wertgutachten vorgelegt, nach dem der Verkaufspreis bestimmt wurde, ist dies vom Grundbuchamt bei der Frage zu berücksichtigen, ob der Testamentsvollstrecker eine Teilunentgeltlichkeit der Verfügung kannte oder erkennen musste. (Rn. 17 und 18)

    OLG München, Beschluss v. 16.11.2017 – 34 Wx 266/17
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-131385?hl=true

    siehe nachfolgende Anmerkung

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    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (21. November 2017 um 09:26) aus folgendem Grund: Hinweis auif nachfolgende Anmerkung hinzugefügt

  • Der vorstehend genannte Beschluss des OLG München v. 16.11.2017, 34 Wx 266/17, ist nun auch bei juris mit dem gleichen Leitsatz veröffentlicht. Ich frage mich, wieso der Umstand, dass der TV „ein Fischgeschäft tätigt“ relevant sein soll. In der gesamten Entscheidung kommt dies nicht vor. Und dass jemand in einem „Nähe Verhältnisses“ stehen soll, liegt sprachlich daneben. Offenbar redigiert die Seiten ein Sprachcomputer. Richtig dürfte folgender Leitsatz sein:

    „Ist zum Nachweis der Entgeltlichkeit einer Verfügung des Testamentsvollstreckers, der ein In-sich-Geschäft tätigt und in einem Näheverhältnis zum Miterwerber steht, ein Wertgutachten vorgelegt, nach dem der Verkaufspreis bestimmt wurde, ist dies vom Grundbuchamt bei der Frage zu berücksichtigen, ob der Testamentsvollstrecker eine Teilunentgeltlichkeit der Verfügung kannte oder erkennen musste“

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