Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • Zur (bejahten) Eintragungsfähigkeit eines Nießbrauchs, der erst und nur entsteht, wenn die Bestellerin zu Lebzeiten des Berechtigten geschäftsunfähig werden sollte und wenn bei Eintritt der Geschäftsunfähigkeit der Bestellerin die Lebensgemeinschaft zwischen dieser und dem Berechtigten besteht. (amtlicher Leitsatz)

    OLG München, Beschluss v. 09.12.2016, 34 Wx 417/16
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-20920?hl=true


    Notare:
    1. Die Aufhebung von Wohnungs-/Teileigentum und die Auseinandersetzung im Wege der Realteilung in einer Urkunde stellen verschiedene Beurkundungsgegenstände dar, die mithin gesondert zu bewerten sind.(Rn.19)(Rn.34)

    2. Dass die Aufhebung des Wohnungseigentums Voraussetzung und Bedingung dafür war, dass die im Folgenden geregelte Realteilung einen rechtlich sinnvollen Inhalt hatte, reicht für ein Abhängigkeitsverhältnis i.S.d. § 109 Abs. 1 S. 2 GNotKG nicht.(Rn.22)

    LG München II 8. Zivilkammer, Beschluss vom 21.10.2016, 8 T 3372/16 (juris)


    Hartmann, „Nacherbfolge und Grundbuchrecht – insbesondere zur Gestaltung und Abwicklung von Grundstücksverträgen“, DNotZ 2016, 899 ff.


    Kesseler, „Aktuelle Probleme des Grundstücksvertragsrechts“, DNotZ-Sonderheft 2016, 57

    Lechner, „ Die Europäische Erbrechtsverordnung“, DNotZ-Sonderheft 2016, 102

    Büttner/Frohn, „Elektronischer Rechtsverkehr in Grundbuchsachen“, DNotZ-Sonderheft 2016, 157

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  • Zum Recht auf Grundbucheinsicht durch Pressevertreter und zur Notwendigkeit der Darlegung eines Einsichtsinteresses (hier: Einsicht in Wohnungs-/Teileigentumsgrundbuch bei Betrieb eines Versandladens mit neonazistischem Propagandamaterial). (amtlicher Leitsatz)

    OLG München, Beschluss v. 08.12.2016 – 34 Wx 387/16
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-20919?hl=true


    Aus dem Beschluss des BVerfG (2. Kammer des Zweiten Senats) vom 14.7.2016,2 BvR 661/16, zur Tätigkeit der Richter (Hervorhebung durch mich):

    „Der Rechtsbeugungstatbestand stellt sich vielmehr als Gegenstück zur richterlichen Unabhängigkeit dar; die Vorschrift zielt auf die Sicherung und Wahrung der Verantwortlichkeit des Richters und die Achtung von Recht und Gesetz auch durch den Richter selbst (vgl. MüKoStGB/Uebele, 2. Aufl. 2014, § 339 Rn. 1 mwN; zur Notwendigkeit der Einschränkung des Tatbestands mit Blick auf Art. 97 GG s. aber nur Fischer, § 339 Rn. 26 ff.). Die Verwirklichung dieser Zielsetzung setzt jedoch voraus, dass dem zur Entscheidung berufenen Richter ausreichend Zeit zu einer allein an Recht und Gesetz orientierten Bearbeitung des Falls zur Verfügung steht. Nur wenn dies gewährleistet ist, kann der Richter seiner persönlichen Verantwortung gerecht werden. Dabei wird stets die konkrete, subjektive Belastungssituation des Richters in den Blick zu nehmen sein. Eine Orientierung allein an vermeintlich objektiven, durchschnittlichen Bearbeitungszeiten genügt dem nicht.
    [21]Insoweit hat das BVerfG bereits festgestellt, dass das gegenwärtige System der Bewertung richterlicher Arbeit nicht unwesentlich nach quantitativen Gesichtspunkten erfolgt und hierdurch zusätzliche Anreize für eine möglichst rasche Verfahrenserledigung auch unter Inkaufnahme inhaltlicher Defizite schafft (vgl. BVerfGE 133, 168 [172] = NJW 2013, 1058 Rn. 3). Ebenso hat das BVerfG – jedenfalls für die Strafjustiz – festgestellt, dass die Länder steigenden Belastungen nicht durch eine entsprechende personelle und sachliche Ausstattung Rechnung getragen haben (vgl. BVerfGE 133, 168 [172] = NJW 2013, 1058 Rn. 3). Dies kann im Einzelfall zu berücksichtigen sein, spielt aber im Fall des Bf. keine Rolle.

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  • Titel:
    Aufhebung einer Zwischenverfügung
    Leitsatz:
    Zur Auslegung einer Abtretungserklärung in einem der umfassenden Vermögensauseinandersetzung dienenden Ehevertrag, wonach "Eigentümerrechte an Grundpfandrechten" an den jeweiligen künftigen Eigentümer der belasteten Immobilie übertragen werden (hier: Erstreckung auch auf Eigentümergrundschulden). (amtlicher Leitsatz)

    OLG München, Beschluss v. 13.12.2016, 34 Wx 82/16
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-20977?hl=true



    Zur Pfändung einer Eigentümergrundschuld nach der Abgabenordnung
    Leitsatz
    § 835 Abs. 2 ZPO findet im Rahmen einer nach Maßgabe der Abgabenordnung erfolgenden Pfändung einer Eigentümergrundschuld keine Anwendung

    Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Beschluss vom 06.12.2016, 1 B 221/16
    http://lrsl.juris.de/cgi-bin/laende…/sl_frameset.py

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  • a) Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht, die auf die gesetzlichen Vertreter einer im Handelsregister eingetragenen juristischen Person zurückgeht, kann dem Grundbuchamt durch eine notarielle Vollmachtsbescheinigung nur nachgewiesen werden, wenn der Notar sämtliche Einzelschritte der Vollmachtskette nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Abs. 3 BNotO bescheinigt.

    b) Die Bescheinigung einer Vollmachtskette kann in einem Vermerk zusammengefasst werden, in dem der Notar die von ihm geprüften Einzelschritte aufführt. Eine Kombination von notariellen Bescheinigungen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 BNotO ist zulässig.

    BGH, Beschluss vom 22. September 2016, V ZB 177/15
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…1&pos=7&anz=574

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  • Registerrecht:
    (Anmerkung: heute (22.12.2016) unter neuem Link veröffentlicht):

    a) Beim Formwechsel einer GmbH in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts müssen weder die Gesellschaft bürgerlichen Rechts noch ihre Gesellschafter im Handelsregister eingetragen werden.

    b) Wer unrichtig als Gesellschafter einer durch Umwandlung entstandenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Handelsregister eingetragen ist, kann nach allgemeinen Rechtsscheingrundsätzen für die Kosten eines Rechtsstreits haften, den ein Gläubiger der formwechselnden GmbH im Vertrauen auf seine Haftung als Gesellschafter gegen ihn führt.

    BGH, Versäumnisurteil vom 18. Oktober 2016 - II ZR 314/15, neuer Link:
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…586&Blank=1.pdf

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    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (22. Dezember 2016 um 10:28) aus folgendem Grund: Anm. geändert und neuen Link eingefügt

  • Die Eintragung einer Grunddienstbarkeit mit der schlagwortartigen Bezeichnung "Benutzungsrecht hinsichtlich einer Teilfläche" ist unzulässig, weil der Eintragungsvermerk den wesentlichen Inhalt des Rechts nicht erkennen lässt (Anschluss an OLG Karlsruhe vom 15.7.2004, 14 Wx 24/04 = Rpfleger 2005, 79). (amtlicher Leitsatz)

    OLG München, Beschluss v. 16.12.2016, 34 Wx 292/16
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-21233?hl=true


    Zum Formbedürfnis für Antragstellung und Vollmacht bei Vertretung im Grundbuchberichtigungsverfahren. (amtlicher Leitsatz)

    OLG München, Beschluss v. 16.12.2016, 34 Wx 392/16
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-21234?hl=true


    Johanna Schmidt-Räntsch, „Aktuelle Rechtsprechung des BGH zum WEG von Oktober 2015 bis September 2016“, ZWE 2016, 429

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  • Die Eintragung eines nicht rechtsfähigen Vereins im Grundbuch ist jedenfalls dann als inhaltlich unzulässig von Amts wegen zu löschen, wenn der Verein nach dem 18. August 2009 allein unter seinem Namen eingetragen wurde.

    KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 29.11.2016, 1 W 442/16
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • Die auch im Grundbuchverfahrensrecht gebotene Auslegung einer Belastungsvollmacht kann zu dem Ergebnis führen, dass die Vollmacht inhaltlich die Belastung des verkauften Wohnungseigentums mit einer Grundschuld deckt, deren Kapitalbetrag betragsmäßig über den Kaufpreis hinausgeht.

    OLG Hamm, 15. Zivilsenat, Beschluss vom 26.08.2016, 15 W 318/16
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…s_20160826.html


    Ein in einer Grundbuchsache doppelt bevollmächtigter Notar muss sowohl den Willen zur Entgegennahme einer Genehmigung gemäß § 1828 BGB als auch den davon zu trennenden Willen zur Mitteilung der erhaltenen Genehmigung nach außen deutlich machen. Hierfür reicht die Einreichung des Genehmigungsbeschlusses beim Grundbuchamt als Anlage zu einem Eintragungsantrag nicht aus, weil sich hieraus nicht mit der notwendigen Klarheit ergibt, dass der doppelt bevollmächtigte Notar von der Genehmigung durch Mitteilung gemäß § 1829 Abs. 1 S. 2 BGB Gebrauch machen will. Dies muss der doppelt bevollmächtigte Notar vielmehr zusätzlich gesondert dokumentieren.

    OLG Hamm, 15. Zivilsenat, Beschluss vom 31.08.2016, 15 W 308/16
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…s_20160831.html

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  • s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) Schicksal einer Grunddienstbarkeit, die zugunsten des jeweiligen Inhabers eines Erbbaurechts bestellt wurde, wenn das Erbbaurecht aufgehoben und das Erbbaurechtsgrundstück real geteilt wird
    Abrufnummer: 152084, Gutachten-Datum: 22.12.2016

    b) Teilungserklärung durch vollmachtlosen Vertreter; Folgen fehlerhafter WEG-Bildung; gutgläubiger Zweiterwerb von Wohnungseigentum; Heilung
    Gutachtennummer: 150655, Gutachten-Datum: 22.12.2016, erschienen im DNotI-Report 24/2016, 189-191

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  • 1. Wird die von einem Beteiligten angeregte Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens vom Grundbuchrechtspfleger abgelehnt, ist hiergegen die Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) statthaft. Die daraufhin ergangene Entscheidung des Grundbuchrichters ist nicht anfechtbar. (amtlicher Leitsatz)

    2. Im Rechtsmittelverfahren, das die Ablehnung der Einleitung eines Amtsberichtigungsverfahrens zum Gegenstand hat, kann nicht in das Antragsverfahren übergegangen werden. (amtlicher Leitsatz)

    OLG München, Beschluss v. 22.12.2016, 34 Wx 455/16
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-21370?hl=true

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  • 1. Eine Zwischenverfügung hat auch im Grundbuchverfahren durch förmlichen Beschluss zu ergehen, der gemäß § 38 Abs. 2 FamFG die Beteiligten, ihren gesetzlichen Vertreter und ihre Bevollmächtigten sowie die an der Entscheidung mitwirkenden Gerichtspersonen, eine Beschlussformel und eine Begründung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten muss (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Senats, zuletzt I-3 Wx 197/12 vom 4. Dezember 2012); ein mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenes gerichtliches Schreiben genügt dem Formerfordernis nicht.

    2. Die einwandfreie (Beschluss-)Form der Nichtabhilfeentscheidung „heilt“ grundsätzlich nicht die Formwidrigkeit der vorangegangenen Zwischenverfügung.

    3. Dem Grundbuchamt ist es wegen des zu wahrenden Ranges versagt, gegenüber den unter einander zur lastenfreien Übertragung eines Teiles des Miteigentumsanteils 1 (MEA 1) auf den Miteigentumsanteil 2 (MEA 2) verpflichteten Wohnungseigentümern, die um Löschung einer auf dem MEA 1 eingetragenen, abgetretenen Briefgrundschuld nachzusuchen, mit einer Zwischenverfügung auf den Abschluss eines neuen Rechtsgeschäfts (Nachverpfändung der gesamten MEA 2) hinzuwirken, das Grundlage der einzutragenden Rechtsänderung sein soll; ebenso wenig kann das Grundbuchamt auf diesem Wege eine zur Eintragung erforderliche, aber noch nicht erklärte Eintragungsbewilligung des unmittelbar Betroffenen (hier: Löschungsbewilligung des Zessionars der abgetretenen Briefgrundschuld) anfordern.

    4. Soweit der beantragten Löschung der Briefgrundschuld entgegen steht, dass der Zessionar als Berechtigter sie nicht bewilligt hat, kann dieses Eintragungshindernis nach Maßgabe der vom Senat teilweise geänderten Zwischenverfügung dadurch behoben werden, dass - jeweils in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO - entweder eine Erklärung des Zessionars, dass er die Erklärung der Löschungsbewilligung durch den Zedenten genehmige, oder die Bewilligung des bei lastenfreier Abschreibung des übertragenen Teilmiteigentumsanteils nur mittelbar betroffenen Zessionars als Zustimmungsberechtigten zur Änderung der Teilungserklärung und Pfandentlassung im Umfange der Verringerung des MEA 1 eingereicht wird.

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 28.10.2016, I-3 Wx 290/15, 3 Wx 290/15 (Leitsätze nach juris)
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20161028.html





    1. Aus dem Inhalt eines in beglaubigter Abschrift nebst Eröffnungsvermerk zur Akte gereichten notariell beurkundeten Testaments („Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den Nachlass bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres meines Neffen … zu verwalten.“) ergibt sich - bei fehlenden Anhaltspunkten für einen abweichenden Willen - in einer den Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Halbsatz 2 GBO genügenden Form, dass die Testamentsvollstreckung nach dem Willen des Erblassers (längstens) bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des (Vor-)Erben bestehen soll.

    2. Dass die Beendigung des Amtes des Testamentsvollstreckers mit Vollendung des 25. Lebensjahres des (Vor-) Erben aus dem Testamentsvollstreckerzeugnis nicht hervorgeht, hindert das Grundbuchamt und im Beschwerdeverfahren den Senat nicht, den Nachweis der Unrichtigkeit des Testamentsvollstreckervermerks im Grundbuch einer eigenen Prüfung zu unterziehen und basierend auf der Annahme, dass die Testamentsvollstreckung zum einen aufschiebend dadurch bedingt ist, dass der Erbfall vor Vollendung des 25. Lebensjahres des (Vor-)Erben eintritt und sodann auflösend durch die Vollendung dessen 25. Lebensjahres, die Beendigung der Testamentsvollstreckung selbst festzustellen.

    3. Dem aus einer Pfändung und Einziehung des Anspruchs des (Vor-)Erben auf Löschung des im Grundbuch eingetragenen Testamentsvollstreckervermerks abgeleiteten Löschungsantrag des Landes (Finanzverwaltung) ist nicht zu entsprechen, bevor der (Vor-)Erbe die auflösende Bedingung in Gestalt der Vollendung seines 25. Lebensjahres gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO, nämlich das dem Grundbuchamt weder offenkundige, noch durch eine öffentliche Urkunde - das Testament, das Testamentsvollstreckerzeugnis oder die Eintragung im Grundbuch reichen für eine Beurkundung im Sinne des § 415 Abs. 1 ZPO nicht aus - belegte Geburtsdatum durch die Vorlage einer Geburtsurkunde nachgewiesen hat.

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 08.11.2016, I-3 Wx 47/16, 3 Wx 47/16 (Leitsätze nach juris)
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20161108.html

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  • Ist ein Sondereigentum im Bestandsverzeichnis des angelegten (Teileigentums-)Grundbuchs als "gewerblich genutzte Räume" bezeichnet, ergibt sich aber aus der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung, dass es sich bei dem Sondereigentum um eine "Wohnung" handelt, ist die Eintragung als inhaltlich unzulässig zu löschen (Anschluss an BayObLG vom 13.2.1998, 2 Z BR 158/97 = BayObLGZ 1998, 39).

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 22.12.2016, 34 Wx 306/16 (juris)
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-110186?hl=true

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    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (10. Januar 2017 um 11:54) aus folgendem Grund: Link eingefügt

  • Jurksch, „Sicherungsmöglichkeiten bei der Übertragung von GbR-Anteilen – die Widerspruchslösung“, ZfIR 2017, 5 ff.

    s. Anm. Rüscher zum Urteil des BGH v. 08.04.2016, V ZR 191/15 (Ersetzung einer Vereinbarung durch gerichtliche Entscheidung (hier: ausschließliche Nutzung im Gemeinschaftseigentum stehender Gartenfläche), in der ZfIR 2017, 12 ff.

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  • Wird bei einer zweigliedrigen GbR der verstorbene Gesellschafter von dem weiteren Gesellschafter allein beerbt, kann das Grundbuchamt die Eintragung des weiteren Gesellschafters als nunmehrigen Alleineigentümer von der Vorlage einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängig machen.

    HansOLG, Beschluss vom 13.12.16, 13 W 81/16


    Aus den Gründen:

    Das Grundbuchamt durfte die Eintragung der begehrten Grundbuchberichtigung von der Vorlage einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung gem. § 22 GrEStG abhängig machen.

    Zwar trifft es zu, dass das Grundbuchamt zur eigenen Prüfung berufen ist, ob überhaupt ein dem GrEStG unterfallender Erwerbvorgang vorliegt und dass es, wenn dies eindeutig zu verneinen ist, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht fordern darf (vgl. OLG Celle, 4 W 56/11, Beschluss vom 19.05.2011, FGPrax, 2011,218).

    Hier liegt jedoch ein grundsätzlich gem. § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG steuerbarer Vorgang, nämlich die Vereinigung der Anteile einer Gesellschaft zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört, in einer Hand vor.

    Zur Prüfung, ob der Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG eingreift ist das Grundbuchamt jedoch nicht berufen (vgl. OLG Celle aaO., S.219 zur strukturell gleichgelagerten Ausnahme gern. § 3 Nr. 3 GrEStG).

    Der Einführungserlass zu § 22 GrEStG, auf den sich der Beschwerdeführer beruft, kann als bloße Verwaltungsvorschrift eine über die Finanzbehörden hinausgehende Bindung nicht erzeugen. Im Übrigen mag es sein, dass vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer durch Erbgang zum Alleineigentümer des Grundstücks geworden ist, relativ unproblematisch zu beurteilen ist - dies ändert jedoch nichts daran, dass das Grundbuchamt die Frage, ob ein Vorgang der Grunderwerbssteuerpflicht im Einzelfall unterliegt oder nicht aus grundsätzlichen Erwägungen dem zuständigen Finanzamt zu überlassen hat.

    Damit ist die Beschwerde zurückzuweisen.

  • 1. Zum Nachweis der Verfügungsbefugnis bei Konkurrenz von transmortaler Vollmacht mit Alleinerbenstellung. (amtlicher Leitsatz)

    2. Ist die Erbfolge in der Form des § 35 Abs. 1 GBO nachgewiesen, verliert eine zugleich vorgelegte transmortale Vollmacht ihre Wirksamkeit. Eine Auflassungsurkunde, die die Verfügungsbefugnis des Veräußerers in der Schwebe gehalten hat, ist nicht deshalb wegen fehlender Eindeutigkeit unvollziehbar (im Anschluss an Senat vom 31.8.2016, 34 Wx 273/16). (amtlicher Leitsatz)

    3. Notarielle Eigenurkunden können auch für materiell-rechtliche Erklärungen im Zusammenhang mit der eigentlichen Beurkundungstätigkeit in Betracht kommen. Das gilt allerdings nicht dort, wo das Gesetz zwingend eine Zeugnisurkunde verlangt; in diesen Fällen sind die Regeln des Zweiten Abschnitts des BeurkG (§§ 6 ff.) einzuhalten. (amtlicher Leitsatz)

    OLG München, Beschluss v. 04.01.2017, 34 Wx 382/16, 34 Wx 383/16
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-100033?hl=true


    1. Gegen die Eintragung der Rechtsnachfolge einer Personengesellschaft in ein Nießbrauchs- sowie ein dingliches Vorkaufsrecht kann zugunsten des Grundstückseigentümers ein Amtswiderspruch eingetragen werden, wenn es überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Rechte wegen der materiell-rechtlichen Grenzen ihrer Übertragbarkeit nicht wirksam übergegangen sind. (amtlicher Leitsatz)

    2. Die Unwirksamkeit einer rechtsgeschäftlichen Einzelübertragung ist nicht schon deshalb überwiegend wahrscheinlich, weil eine positive Feststellungserklärung der zuständigen Behörde über das Vorliegen der die Übertragbarkeit bedingenden Tatsachen fehlt. (amtlicher Leitsatz)

    OLG München, Beschluss v. 04.01.2017, 34 Wx 250/16
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-100034?hl=true


    1. Setzt die berichtigende Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch die Zustimmung der Nacherben zur Grundstücksverfügung des Vorerben voraus, so hat das Grundbuchamt in eigener Zuständigkeit unter Auslegung der bezeichneten Eintragungsgrundlage die Nacherben festzustellen. (amtlicher Leitsatz)

    2. Zur Einsetzung von Nacherben unter der auflösenden Bedingung einer anderweitigen Verfügung des Vorerben.

    OLG München, Beschluss v. 05.01.2017, 34 Wx 324/16
    (Leitsatz 2 nach juris)
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-100031?hl=true

    1. Soll eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, müssen in den Eintragungsunterlagen sämtliche Gesellschafter benannt und nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Buchst. c GBV bezeichnet sein.

    2. Lautet der bei Beantragung einer Zwangssicherungshypothek für eine Gesellschaft als Eintragungsunterlage allein in Betracht kommende Vollstreckungstitel nur auf die Gesellschaft, ohne auch deren sämtliche - und nicht nur die vertretungsberechtigten - Gesellschafter auszuweisen, ist die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dieser Grundlage nicht möglich (unzureichend für die Angabe des Gesellschafterbestandes ist hier die Erwähnung der Gesellschafter als "gesetzliche Vertreter" in einigen Titeln).

    3. Besteht das grundbuchrechtliche Hindernis für jeden einzelnen Titel und erscheint die Behebung des Mangels in angemessener Zeit nicht möglich, so kommt der Erlass einer Zwischenverfügung nicht in Betracht (was umso mehr gilt wenn der Antragsteller - wie hier - trotz gerichtlichen Hinweises keine Anstrengungen unternommen hat, entsprechend ergänzte Titel beizubringen).

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 02.12.2016, I-3 Wx 239/16, 3 Wx 239/16 (Leitsätze nach juris)
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20161202.html

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    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (11. Januar 2017 um 11:00) aus folgendem Grund: zu 34 Wx 324/16 Leitsatz 2 eingefügt

  • s. die Gutachten des DNotI:

    a) KSÜ Art. 16, 17
    Spanien: Gesetzliche Vertretung eines minderjährigen Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien bei Veräußerung einer Eigentumswohnung in Deutschland und anschließender Erbauseinandersetzung
    Gutachtennummer: 152620, Gutachten-Datum: 11.01.2017, erschienen im DNotI-Report 1/2017, 3-5

    b) BGB §§ 164 ff., 181; LKrO BW § 37
    Verkaufsvollmacht von Grundstückseigentümern zugunsten eines Landkreises;
    Vertragsabschluss durch Mitarbeiter der Kreisverwaltung, die ihrerseits vom Landrat zur
    Vornahme des Rechtsgeschäfts bevollmächtigt wurden; Vorliegen eines In-sich-Geschäfts
    Abrufnummer: 152496, Gutachten-Datum: 11.01.2017

    c) Notare:
    Bauträgertätigkeit durch ein Kreditinstitut (hier: Volksbank)
    Sachverhalt
    Eine Volksbank betreibt nachhaltig das Bauträgergeschäft. Es kam nun der eindringliche Wunsch der Volksbank auf, von der Eintragung der Auflassungsvormerkungen abzusehen. Ebenso sei es bei ihr als Bank sinnlos, wegen der 5-prozentigen Sicherheit nach dem Forderungssicherungsgesetz eine Bürgschaft zu stellen. Begründet wird dies damit, dass nach § 7 MaBV der Ersatz der Vormerkung ohnehin durch Bankbürgschaft erreicht werden könnte, und dass in vergleichbarer Weise beim Einbehalt nach dem Forderungssicherungsgesetz die eigene Bankhaftung in vollem Umfang der Haftung als Bürgen gleichsteht. Letztlich müsse man – so die Raiffeisenbank – dem Kunden den Kostenvorteil nahebringen können.
    Abrufnummer: 151032, Gutachten-Datum: 11.01.2017

    d) Erbrecht:
    BGB §§ 311b Abs. 4 u. 5, 2352
    Erbschaftsvertrag über Vermächtnis; Zuwendungsverzichtsvertrag mit dem Erblasser
    Gutachtennummer: 151573, Gutachten-Datum: 11.01.2017, erschienen im DNotI-Report 1/2017, 1-3


    Oppermann/Scholz, „Verteilung der Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflichten mit dinglicher Wirkung innerhalb mehrerer Berechtigter einer Grunddienstbarkeit“, DNotZ 2017, 4

    Hartmann, „Nacherbfolge und Grundbuchrecht – insbesondere zur Gestaltung und Abwicklung von Grundstücksverträgen“ -Teil II- DNotZ 2017, 28

    Handelsregister:
    Mehringer, „Die Doppelkomplementär & Co. KG“, NZG 2017, 41
    BAG, „Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats nach § 112 AktG – „Widerruf“ einer Versorgungszusage“, NZG 2017, 69

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  • Zum Nachweis der Erbfolge durch öffentliche Urkunde, wenn Grundbuchberichtigung durch Eintragung der Ersatzerben nach Ausschlagung der berufenen Erbin beantragt wird (im Anschluss an Senat vom 24.8.2016, 34 Wx 216/16 = RNotZ 2016, 683). (amtlicher Leitsatz)

    OLG München, Beschluss v. 09.01.2017, 34 Wx 396/16
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-100076?hl=true


    1. Zur Eintragung einer Zwangshypothek auf der Grundlage eines Titels, der die Leistungspflicht des Vollstreckungsschuldners von einer Zug um Zug zu bewirkenden Gegenleistung des Gläubigers abhängig macht, sind dem als Vollstreckungsorgan tätigen Grundbuchamt durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden Tatsachen nachzuweisen, aus denen es in eigenverantwortlicher Prüfung feststellen kann, dass der Schuldner befriedigt oder in Annahmeverzug ist. (amtlicher Leitsatz)

    2. Ein nicht rechtskräftiges Feststellungsurteil kann nur dann Grundlage für eine eigene Beurteilung des Grundbuchamts sein, wenn die Begründung der Entscheidung den Annahmeverzug liquide ergibt. (amtlicher Leitsatz)

    OLG München, Beschluss v. 10.01.2017, 34 Wx 436/16
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-100078?hl=true


    s. die ablehnende Anmerkung von Muscheler zu BGH Urteil v. 24.2.2016, IV ZR 342/15 (Wert einer nachlassgegenständlichen Miteigentumshälfte an einem Hausgrundstück für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit einer Verfügung des Testamentsvollstreckers) in der ZEV 2017, 44

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