Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • 1. Allein daraus, dass ein unter der aufschiebenden Bedingung der Zuweisung bestelltes Sondernutzungsrecht weit gefasst ist, also große Teile des Gemeinschaftseigentums umfasst, folgt noch nicht seine Unbestimmtheit. Dem Bestimmtheitsgrundsatz ist genügt, wenn zweifelsfrei feststeht, welche Teile der Gemeinschaftsfläche zur Begründung von Sondernutzungsrechten herangezogen werden können.

    2. Der Umstand, dass sich die Bereiche des Gemeinschaftseigentums, in denen der Ausschluss der übrigen Miteigentümer vom Mitgebrauch infolge von entsprechenden Zuweisungen letztlich zum Tragen kommt, weder aus der Teilungserklärung noch aus den darin in Bezug genommenen Plänen entnehmen lassen, steht der Eintragung eines Sondernutzungsrechts nicht entgegen, wenn die Zuweisungsentscheidung die betroffene Fläche nach Lage und Umfang eindeutig bestimmt.

    3. Bei der Eintragung eines Sondernutzungsrechts kann - jedenfalls in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 3 WEG - auf die Zuweisungsentscheidung Bezug genommen werden.

    OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.02.2018, 5 W 1753/17 = IBRRS 2018, 0641


    s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) Belastung einer Wohnungseigentumseinheit und von Teileigentumseinheiten mit einem Wohnungsrecht oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit („Wohn- und Nutzungsrecht“) als Gesamtbelastung (Gesamtdienstbarkeit)
    Gutachtennummer: 144118, Gutachten-Datum: 09.02.2018, erschienen im DNotI-Report 3/2018, 17-

    (Sachverhalt: Der Veräußerer ist Eigentümer einer Eigentumswohnung, zu der wirtschaftlich ein Kellerraum und ein Tiefgaragenstellplatz gehören. Diese sind jeweils selbständige Teileigentumseinheiten, sodass der „Vertragsgegenstand“ der Veräußerung aus drei selbstständigen Wohnungs- /Teileigentumseinheiten (Wohnung, Keller, Tiefgaragenstellplatz) besteht. Der Veräußerer möchte sich ein Wohnungsrecht i. S. d. § 1093 BGB an dem gesamten Vertragsgegenstand vorbehalten)

    b) Wohnimmobilienverwalter; Genehmigungserfordernis; Annahme einer gewerblichen
    Tätigkeit; Verwaltung durch Miteigentümer
    Abrufnummer: 159615, Gutachten-Datum: 09.02.2018

    c) Grundstückserwerb durch Stiftung vor Anerkennung; Auflassung vor Anerkennung; Existenz
    der Vorstiftung
    Abrufnummer: 157604; Gutachten-Datum: 09.02.2018

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  • 1. Entsprechend dem grundbuchrechtlichen Bestimmtheitserfordernis muss die Eintragung in das Grundbuch Art, Inhalt und Umfang des dinglichen Rechts in einer objektivierenden Weise so zum Ausdruck bringen, dass jeder Teilnehmer am Grundstücksverkehr in der Lage ist, den Rechtsbefund an einem Grundstück festzustellen. Dementsprechend muss bei Dienstbarkeiten hinreichend deutlich sein, welcher konkrete Teil des dienenden Grundstücks in welcher Weise belastet ist. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

    2. Es ist jedoch danach zu differenzieren, ob die Beschränkung der Ausübung der Dienstbarkeit rechtsgeschäftlich zum Inhalt der Dienstbarkeit gemacht worden ist oder ob die Beteiligten die Bestimmung des Ausübungsrechts der tatsächlichen Übung überlassen haben (ebenso BGH BeckRS 2002, 30257593). Nur im erstgenannten Fall muss auch der Ausübungsbereich der Dienstbarkeit im vorgenannten Sinn hinreichend bestimmt werden. Ist die Festlegung der Ausübungsstelle der tatsächlichen Ausübung durch den Berechtigten überlassen worden, genügt eine solchermaßen vorbehaltene Ausübungsstelle dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

    OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.06.2017, 3 W 132/16 (Leitsätze nach BeckRS 2017, 134577)
    http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal…true#focuspoint


    Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot u.a.:
    1. Enthält ein Verwaltervertrag zahlreiche unwirksame Klauseln, die wesentliche Teile des Vertrages betreffen, ist der Beschluss über den Vertragsschluss insgesamt für ungültig zu erklären. Dies führt auch zur Ungültigerklärung des auf der gleichen Versammlung gefassten Beschlusses über die Verwalterbestellung.
    2. Zur Kontrolle von Vertragsbestimmungen in einem Verwaltervertrag.
    LG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.09.2017, 2-13 S 49/16 = BeckRS 2017, 129545



    15 III GBO:
    Buchner, Vereinfachung oder Verkomplizierung des Grundbuchverfahrens durch notarielle Prüfvermerke?, ZfIR 2018, 136-141
    http://www.juris.de/jportal/portal…136-01-A-02.pdf

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  • 1. Vereinbart der Eigentümer ohne Festlegung der Räume allgemein mit dem Berechtigten, diesem Wohnraum mit einer bestimmten Größe und Qualität zur Verfügung zu stellen, so handelt es sich um eine Wohnungsreallast.
    2. Hat das Grundbuchamt stattdessen eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Wohnungsrecht) eingetragen, ist diese Eintragung inhaltlich unzulässig und von Amts wegen zu löschen.

    OLG München, Beschluss v. 14.02.2018, 34 Wx 380/17
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-01477?hl=true

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  • 1. Vereinigt sich der von einem Miteigentümer erworbene Bruchteil in dessen Hand mit dem bereits innegehaltenen Bruchteil zu einem - entsprechend vergrößerten - Miteigentumsanteil am Grundstück, so bleibt eine unterschiedliche dingliche Bruchteilsbelastung grundsätzlich bestehen. Insofern behalten die ideellen Bruchteile eine gewisse rechtliche Selbständigkeit bei; die belasteten Anteile bestehen als fiktive Anteile im Rahmen der durch den Zuerwerb geschaffenen Rechtslage fort (Anschluss an BGH NJW-RR 2004, 1513; BayObLG NJW-RR 1996, 1041).

    2. Dies gilt auch im Hinblick auf eine von allen Miteigentümern getroffene Benutzungsregelung, die durch Eintragung im Grundbuch dingliche Wirkung erhalten hat.

    OLG München, Beschluss v. 20.02.2018, 34 Wx 109/17
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-01535?hl=true

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  • Zwar genügt es grundsätzlich, dass die Sondernutzungsfläche bestimmbar ist, die Bestimmbarkeit erfordert aber jedenfalls eine Skizze, in der die Grenzen der betroffenen Flächen so deutlich gekennzeichnet sind, dass sie im Streitfall in der Natur durch Vermessung festgelegt werden können. Entspricht die Zeichnung diesen Anforderungen nicht, ist ein dinglich wirkendes Sondernutzungsrecht nicht wirksam entstanden. (Leitsatz der FD-MietR-Redaktion)

    LG Itzehoe, Urteil vom 21.02.2017 - 11 S 6/16 = BeckRS 2017, 139959 = FD-MietR 2018, 402581


    Zur Auslegung einer Vollmacht zum Erwerb von Grundvermögen zu einem Mindestkaufpreis, wenn in dem Kaufpreis auch Inventar berücksichtigt wurde, siehe

    OLG Zweibrücken 3. Zivilsenat, Beschluss vom 25.01.2018, 3 W 95/17
    http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal…true#focuspoint
    (aus den Gründen: „Zur Auslegung heranziehen kann das Grundbuchamt nämlich entgegen der im Zurückweisungsbeschluss geäußerten Auffassung auch solche Äußerungen der Kaufvertragsparteien, die nicht der Form des § 29 GBO entsprechen“..)


    Zu § 15 III GBO
    s. die Anm. von Eickelberg zum Beschluss des OLG Celle. v. 6.11.2017, 18 W 57/17, in der FGPrax 1/2018, 5 ff./7 ff.


    Zum hochwasserschutzrechtlichen Vorkaufsrecht in Bayern (Einrichtung eines neuen Vorkaufsrechtsverzeichnisses) siehe die Mitteilung des DNotI vom 27.02.2018:
    http://www.dnoti.de/informationen/…8b9?mode=detail


    Zur Grundbuchberichtigung bei Vorlage eines ENZ in Österreich siehe den Beschluss des OGH der Republik Österreich. v. 29.8.2017, 5 Ob 108/17v = DNotI vom 27.2.2018

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  • 1. Wenn die Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum durch Beschluss im schriftlichen Verfahren nach § 23 Abs. 3 WEG gefasst wird, bedarf es zur Führung des Nachweises hierüber in der Form des § 29 Abs. 1 GBO der Vorlage aller Zustimmungserklärungen in beglaubigter Form (Anschluss BayObLG München, 23. Januar 1986, BReg 2 Z 14/85, NJW-RR 1986, 565 und OLG Zweibrücken, 16. Dezember 1986, 3 W 174/86, MDR 1987, 326).(Rn.3)

    2. Wegen der auch hier zu beachtenden konstitutiven Wirkung kommt im schriftlichen Verfahren (§ 23 Abs. 3 WEG) ein Beschluss erst mit der Feststellung und einer an alle Wohnungseigentümer gerichteten Mitteilung des Beschlussergebnisses zustande.(Rn.11)

    3. Wenn ein zustimmungsberechtigter Wohnungseigentümer pflichtwidrig die Zustimmung bzw. den Nachweis in grundbuchmäßiger Form verweigert oder verzögert, haftet er gegenüber dem veräußerungswilligen Wohnungseigentümer aus § 280 BGB in Verbindung mit dem wohnungseigentümerrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis. Dabei wird eine Frist von etwa 14 Tagen von der Information über die beabsichtigte Veräußerung bis zur Unterschrift bei dem Notar als angemessen angesehen (Anschluss OLG Brandenburg, 12. Januar 2008, 5 Wx 49/07).(Rn.25)

    LG Karlsruhe 7. Zivilkammer, Urteil vom 07.07.2017, 7 S 74/16 (Leitsätze nach juris)
    http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laende…848&pos=0&anz=1



    Erbfolge:

    1. Für die Abgrenzung einer testamentarischen Einsetzung als Erbe oder Vermächtnisnehmer ist nicht der Wortlaut der letztwilligen Verfügung, sondern ihr sachlicher Gehalt entscheidend. (Rn. 11)
    2. Verteilt ein Erblasser sein nahezu gesamtes Vermögen nach Bruchteilen auf einzelne Begünstigte, so ist in aller Regel von deren Einsetzung als Erben auszugehen. (Rn. 13)
    3. Aus einer testamentarischen Anordnung, dass eine der bedachten Personen bestimmte herausgehobene Aufgaben erfülle solle, kann nicht deren Einsetzung als Alleinerbe und die der anderen als Vermächtnisnehmer abgeleitet werden. (Rn. 23)
    4. Die Benennung einer Person als "Haupterbe" führt nicht dazu, dass alle weiteren Bedachten als Vermächtnisnehmer zu betrachten wären. (Rn. 28)

    KG, Beschluss vom 31.01.2018, 26 W 57/16 = BeckRS 2018, 1576



    Ludwig, „Ausländische Vindikationslegate an im Inland belegenen Grundstücken“, FamRB 2018, 64 ff.

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  • Erbfolge, Europäisches Nachlasszeugnis:

    EuErbVO Artt. 1 Abs. 2 lit. d, 23; BGB § 1371

    Zur Qualifikation der Erbteilserhöhung nach § 1371 Abs. 1 BGB


    Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist dahin auszulegen, dass eine nationale Bestimmung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, wonach beim Tod eines Ehegatten ein pauschaler Zugewinnausgleich durch Erhöhung des Erbteils des überlebenden Ehegatten vorzunehmen ist, in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt.

    EuGH, Urteil vom 01.03.2018, C-558/16 = DNotI, letzte Aktualisierung: 2.3.2018

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  • Soll eine Grunddienstbarkeit zu Gunsten mehrerer Grundstücke im Grundbuch eingetragen werden, ist in der Bewilligung das zwischen den Berechtigten bestehende Gemeinschaftsverhältnis auch dann zu bezeichnen, wenn derzeit alle herrschenden Grundstücke im Eigentum einer Person stehen (gegen BayObLG, MittBayNot 2002, 288).

    KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 20.02.2018, 1 W 342/17
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint



    Erklären die Beteiligten eines Grundstückskaufvertrags im Rahmen einer dem Käufer erteilten Belastungsvollmacht, der Käufer habe die persönliche Schuld zu übernehmen, stellt dies keine von dem Grundbuchamt zu berücksichtigende Bedingung für die wirksame Vertretung des Verkäufers durch den Käufer bei der Bestellung einer Finanzierungsgrundschuld dar. Das Grundbuchamt kann deshalb die Eintragung der Grundschuld auf Grund einer unter Verwendung der Vollmacht von dem Käufer erteilten Bewilligung nicht von dem Nachweis der Genehmigung des Verkäufers abhängig machen, wenn nicht der Erwerber, sondern ein Dritter das von der Bank geforderte abstrakte Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis abgegeben und sich insoweit persönlich der Zwangsvollstreckung unterworfen hat.

    KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 27.02.2018, 1 W 338/17
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • Zum Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt über die Bestellung des Verwalters kann eine von dem Versammlungsleiter und einem Miteigentümer unterschriebene Niederschrift über den in der Versammlung gefassten Beschluss genügen, wenn in der Versammlung zugleich erstmals ein Verwaltungsbeirat gewählt, ein Vorsitzender jedoch nicht bestimmt wurde und einer der gewählten Beiräte dies mit seiner Unterschrift unter der Niederschrift ausdrücklich bestätigt (Abgrenzung zu OLG München, NZI 2016, 746).

    KG Berlin 1. Zivilsenat, , Beschluss vom 27.02.2018, 1 W 38/18 = BeckRS 2018, 2614


    Kein Amtswiderspruch gegen die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek bei einer Zug-um-Zug-Leistung, wenn der Annahmeverzug mit inzwischen rechtskräftigem Urteil geführt und ein Nachweis der Beendigung des Verzugs nicht in einer § 765 ZPO entsprechenden Weise geführt wurde

    OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Beschluss vom 06.03.2018, 6 W 10/18 (juris; kein amtlicher Leitsatz vorhanden))


    Auslegung einer Vorlöschungsklausel:

    1. Eine Zulassung als Beistand im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist mangels gesetzlicher Regelung nicht möglich.

    2. Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde, mit der eine Verletzung des gesetzlichen Richters (Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) wegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in einem grundbuchrechtlichen Verfahren geltend gemacht wurde.

    Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.01.2018, 1 VB 61/17 (juris)

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  • 1. § 36 Abs. 2a GBO begründet eine Zuständigkeit zur Erteilung eines Zeugnisses im Sinne des § 36 GBO für den Notar, der eine notarielle Nachlassauseinandersetzung im Nachlassvermittlungsverfahren im Sinne der §§ 363 ff. FamFG vermittelt hat.

    2.Grundsätzlich hat das Grundbuchamt die inhaltliche Richtigkeit des Zeugnisses im Sinne des § 36 GBO - auch bezüglich der weiteren Erklärungen wie etwa einer Auflassung - ebenso wenig wie bei einem Erbschein zu prüfen. Wenn dem Grundbuchamt jedoch positiv bekannt ist, dass das Zeugnis unrichtig ist, darf und muss es die Eintragung verweigern.

    OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.10.2017, 20 W 72/16
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:8041400
    nachgehend: BGH - AZ: V ZB 228/17

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  • Ein mehrseitiges Ersuchen einer Behörde auf Eintragung im Grundbuch bedarf jedenfalls dann keiner seitenumfassenden Siegelung, wenn die Zusammengehörigkeit der einzelnen Blätter auf Grund ihres Inhalts eindeutig ist.

    Bestätigt das Finanzamt im Rahmen eines Ersuchens auf Eintragung einer Sicherungshypothek im Erbbaugrundbuch das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung, wird hiervon auch die Zustimmung des Grundstückseigentümers zu der Belastung umfasst.


    KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 27.02.2018, 1 W 35/18
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint


    Erbfolge:
    Weber/Francastel, „Der gewöhnliche Aufenthalt pflegebedürftiger Erblasser im Kontext von EuErbVO und FamFG“, DNotZ 3/2018, 163 ff.

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  • 1. Die Buchung einer Vereinbarung nach § 9 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 ErbbauRG bedarf keiner Bewilligung des Inhabers eines dinglichen Rechts, das der Erbbauzinsreallast im Rang nachgeht.

    2. Das Bestehenbleiben der Erbbauzinsreallast gemäß § 9 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 ErbbauRG kann auch ohne einen Rangvorbehalt nach § 9 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ErbbauRG vereinbart werden.

    KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 01.03.2018, 1 W 98/17
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint


    Ergänzung zu oben (Böttcher, „Die Entwicklung des Grundbuch- und Grundstücksrechts bis Ende 2017, NJW 2018, 831 ff.) um die Themen: Begründung einer Eigentumsvormerkung durch einen Minderjährigen, Erwerb einer Immobilie durch einen Minderjährigen, Nachweis gerichtlicher Genehmigung zur Veräußerung einer Immobilie durch Minderjährigen, Auflassung in einem gerichtlich festgestellten Vergleich nach § 278 VI ZPO, Grundstücksveräußerung nach Freigabe durch den Insolvenzverwalter, Zwangshypothek für eine GbR, Transmortale Vollmachten)

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  • Wird der Vorname eines im Grundbuch eingetragenen Berechtigten gemäß §§ 1ff. TSG geändert, ist bei der Berichtigung des Namenseintrags (§ 12c Abs. 2 Nr. 4 GBO) kenntlich zu machen, dass es sich um eine bloße Namensänderung und nicht einen Wechsel des Berechtigten handelt. Klare und eindeutige Grundbucheintragungen sind durch besondere Gründe des öffentlichen Interesses i.S.v. § 5 Abs. 1 TSG erfordert.

    KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 08.03.2018, 1 W 439/17
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint



    Eine Berechtigung, das Grundbuch einzusehen, ist nicht dargetan, wenn sich aus den Ausführungen des Antragstellers kein Sachverhalt erschließt, der ein Interesse des Antragstellers an der Kenntnis vom Grundbuchinhalt nachvollziehbar erscheinen lässt.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 16.03.2018, 34 Wx 30/18 (juris)


    s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) BauGB § 28 Abs. 1 S. 2
    Verkauf eines Grundstücks durch die Gemeinde; (Anm.: Kein) Erfordernis eines Negativzeugnisses
    Gutachtennummer: 159438, Gutachten-Datum: 16.03.2018, erschienen im DNotI-Report 5/2018, 36-37

    b) BGB § 2205
    Grundstückserwerb durch den Testamentsvollstrecker aus Nachlassmitteln
    Gutachtennummer: 157089, Gutachten-Datum: 16.03.2018, erschienen im DNotI-Report 5/2018, 33-36

    c) ErbStG § 7
    Abfindung für einen Pflichtteilsverzicht, der in einem Übergabevertrag geregelt wird; Abfindung, die ein künftiger gesetzlicher Erbe an einen anderen Erben für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch zahlt (§ 311b Abs. 5 BGB); Abfindung für einen Pflichtteilsverzicht, der gegenüber dem Erblasser erklärt wird, bei welchem aber die Abfindung von einem Dritten bezahlt wird; Auswirkungen der neuen BFH-Rechtsprechung vom 10.5.2017 (II R 25/15)
    Abrufnummer: 160036, Gutachten-Datum: 16.03.2018

    d) BGB §§ 2034, 1795 Abs. 2, 181, 1909
    Verzicht auf das Miterbenvorkaufsrecht durch Elternteil, wenn Elternteil zugleich Partei des Kaufvertrags ist
    Abrufnummer: 160051, Gutachten-Datum: 16.03.2018

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  • Roth, „Löschung im Grundbuch gesicherter Rechte des Erblassers“, NJW-Spezial 2018, 103


    Geltung der Kollisionsnormen für Ehen ab 29.01.2019 00:00 Uhr:

    Erbarth, „Die Auswirkungen der EuGüVO auf das Internationale Privatrecht und die Internationale Zuständigkeit der Wirkungen der Ehe im Allgemeinen (§§ 1353 ff. BGB)“, NZFam 2018, 249 ff.

    (Bei fehlender Rechtswahl Umkehr der Kegel´schen Leiter in den beiden ersten Stufen durch 1. Anwendung des Rechts des Staates, in dem die Ehegatten nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, 2. bei Fehlen eines solchen das Recht des Staates der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung und 3. mangels auch einer solchen das Recht der engsten Verbindung zum Zeitpunkt der Eheschließung)

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    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (22. März 2018 um 12:26) aus folgendem Grund: Meldung zu Bezirksnotaren nach Notariatsreform verschoben

  • Gegen eine Meinungsäußerung des Grundbuchamts ist eine Beschwerde nach § 71 GBO auch dann nicht statthaft, wenn das Grundbuchamt eine Frist nach § 18 GBO setzt, seine Äußerung als Zwischenverfügung bezeichnet und diese mit einer Rechtsmittelbelehrung versieht.

    OLG Celle 18. Zivilsenat, Beschluss vom 13.03.2018, 18 W 11/18
    http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal…true#focuspoint


    Für den Antrag des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen auf Eintragung einer Sicherungshypothek (§ 111f Abs. 2 StPO, § 928, § 932 ZPO) zur Vollziehung des Vermögensarrestes (§ 111e StPO) gilt nicht die Vollziehungsfrist von einem Monat (§ 929 Abs. 2 ZPO).

    OLG Celle 18. Zivilsenat, Beschluss vom 19.03.2018, 18 W 20/18
    http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal…true#focuspoint



    WEG § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 2

    a) Der Erwerber von Wohnungs- oder Teileigentum haftet für eine nach dem Eigentumswechsel fällig werdende Sonderumlage, auch wenn deren Erhebung vor dem Eigentumswechsel beschlossen wurde (Fortführung von Senat,Beschluss vom 21. April 1988 - V ZB 10/87, BGHZ 104, 197).

    b) Die anteiligen Beiträge der Wohnungseigentümer zu einer Sonderumlage werden erst mit Abruf durch den Verwalter fällig. Sollen die Beiträge abweichend von § 28 Abs. 2 WEG sofort fällig werden, bedarf es einer ausdrücklichen Regelung in dem Beschluss über die Erhebung der Sonderumlage.

    BGH, Urteil vom 15. Dezember 2017, V ZR 257/16
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…521&Blank=1.pdf



    Erbfolge:

    1. Im Fall der gesetzlichen Erbfolge eines türkischen Staatsangehörigen, der seinen letzten Wohnsitz in Deutschland hatte und nach türkischem Recht verheiratet war, kommt es nicht zu einer Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten nach § 1371 Abs. 1 BGB.

    2. Aus Art. 20 des Deutsch-Türkischen Nachlassabkommens ergibt sich keine Anwendbarkeit von § 1371 Abs. 1 BGB, wenn die Eheleute im Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung nach türkischem Recht lebten.

    3. Das über Art. 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB anwendbare türkische internationale Privatrecht (Art. 15 Abs. 2 TIPRG) enthält keine Rückverweisung auf § 1371 Abs. 1 BGB.

    OLG Karlsruhe 14. Zivilsenat, Beschluss vom 27.02.2018, 14 W 113/16 (Wx) (juris)



    Vindikationslegat:
    s. die Anmerkung von Prof. Dr. Jens Kleinschmidt zum Urteil des EuGH vom 12.10.2017 - C-218/16, (Wirkungen eines ausländischen Vindikationslegats bei einer inländischen Immobilie) in LMK 2018, 403371

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) Verwalterzustimmung durch Bevollmächtigten des Verwalters; Verwalternachweis bei Teil-
    nahme von Vertretern an der Eigentümerversammlung; Unterzeichnung des Versammlungsprotokolls durch Vertreter
    Gutachtennummer: 160784, Gutachten-Datum: 27.03.2018, erschienen im DNotI-Report 6/2018, 41-46

    b) Polen: Trennungsvereinbarung (Eheleute sind ursprünglich polnische Staatsangehörige, die im Jahr 1977 in Polen geheiratet haben. 1989 sind beide nach Deutschland gekommen, wo sie die deutsche Staatsangehörigkeit
    erhielten. Inzwischen haben sie zusätzlich auch ihre polnische Staatsangehörigkeit wiedererlangt. Die Eheleute leben weiterhin in Deutschland, wo sich auch der überwiegende Teil ihres Vermögens befindet. Frage: Kann für die zu treffenden Vereinbarungen deutsches Recht gewählt werden? Das anwendbare Güterrecht)
    Abrufnummer: 160762, Gutachten-Datum: 26.03.2018

    c) Gutgläubiger Erwerb eines Sondernutzungsrechts; maßgeblicher Zeitpunkt
    Abrufnummer: 160293, Gutachten-Datum: 26.03.2018

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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