Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • Das Grundbuchamt darf die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nicht ablehnen, wenn der Gläubiger die vom Schuldner behauptete Befriedigung bestreitet und die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung verlangt.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 04.05.2015, 34 Wx 131/15

    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint

    (Anm.: zu den Prüfungspflichten des GBA s. Rz. 10)



    Zum Fortbestand einer Vormerkung bei Schuldnerwechsel ohne Verletzung des Identitätsgebots s. die Nachweise im Gutachten des DNotI im DNotI-Report 8/2015, 57 ff

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  • 1. Rechtsanwaltskosten für Ratenzahlungsvereinbarungen im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind notwendige Kosten iSd § 788 ZPO.

    2. Dies gilt auch im Falle einer lediglich mündlich getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung.

    3. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit iSd § 788 ZPO ist von einer Ex-ante-Sicht auszugehen. (Leitsätze des Einsenders)

    AG Hamburg-St.Georg, Beschl. v. 25.11.2014 – 904 M 2297/14 = NJOZ 2015, 709 = BeckRS 2014, 22519

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  • a) Ansprüche nach §§ 440, 326 BGB a. F. wegen Rechtsmängeln der verkauften Sache verjähren nach dem 1. Januar 2002 gemäß § 438 Abs. 1 und 2 BGB.

    b) Die Verjährungsfrist von 30 Jahren gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b BGB gilt entsprechend, wenn der Rechtsmangel in einem sonstigen dinglichen Recht besteht, das ohne Eintragung in das Grundbuch entstanden und (vorübergehend) gegen einen gutgläubig lastenfreien Erwerb geschützt ist.

    BGH, Urteil vom 27. Februar 2015 - V ZR 133/14

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…559&Blank=1.pdf


    Aus den Gründen: Zu dem nach § 438 Abs. 2 BGB für den Verjährungsbeginn maßgeblichen Zeitpunkt der Übergabe des Grundstücks war das Recht zwar entstanden, aber nicht im Grundbuch eingetragen. Auf solche Rechte ist die Vorschrift indessen entsprechend anzuwenden. Sie weist eine planwidrige Lücke auf, die plangemäß nur durch die entsprechende Anwendung der Vorschrift auf außerhalb des Grundbuchs entstandene, gegen den gutgläubig lastenfreien Erwerb geschützte dingliche Rechte zu schließen ist.

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  • Die Verpfändung des Anspruchs auf Auflassung eines Grundstücks, das in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegt, bedarf in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauGB der Genehmigung der Sanierungsbehörde.

    BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - V ZB 86/13

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…539&Blank=1.pdf

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  • Ein rechtsgeschäftlich vereinbartes Abtretungsverbot zwischen Schuldner und Gläubiger steht dem wirksamen Forderungsübergang auf den übernehmenden Rechtsträger im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge anlässlich einer Verschmelzung des Gläubigers auf eine übernehmende Gesellschaft nach §§ 2 ff. UmwG nicht entgegen.

    OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.11.2014, I-21 U 172/12= NZG 2015, 561 = BeckRS 2015, 06718

    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…l_20141125.html



    postmortale Vollmacht statt Erbeinsetzung

    Die Überschrift „Testament“ auf einem Schriftstück, welches Bestimmungen für den Todesfalls des Erstellers enthält, lässt nicht ohne weiteres den Schluss auf einen Willen zur Erbeinsetzung zu; Gegenstand der letztwilligen Verfügung kann vielmehr auch allein eine postmortale Bevollmächtigung des im Schriftstück Genannten sein.

    OLG Rostock, Beschl. v. 8.1.2015, 3 W 98/14 = BeckRS 2015, 06191 = Leitsatz in ZEV 2015, 305

    http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • Übergibt der Grundschuldgläubiger die vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde und den Grundschuldbrief samt einer Löschungsbewilligung an den Schuldner, nachdem dieser die gesicherte Schuld getilgt hat, können sich die Parteien bei Fortbestehen der Grundschuld formlos darüber einigen, dass die Vollstreckung aus dem Titel erneut möglich sein soll. Hiervon ist in aller Regel auszugehen, wenn die Parteien vereinbaren, dass die Grundschuld wiederum eine Darlehensverbindlichkeit sichern soll.

    BGH, Versäumnisurteil vom 27. März 2015 - V ZR 296/13

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…550&Blank=1.pdf


    Aus den Gründen:
    Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bedurfte es keiner neuen notariellen Beurkundung. Die erforderlichen Titel waren vorhanden. Die Auswechslung der gesicherten Forderung berührt die Unterwerfungserklärung - anders als bei der Hypothek - nicht, weil diese auf die Grundschuld (und ggfs. ein abstraktes Schuldversprechen), aber nicht auf den gesicherten Anspruch bezogen ist (BGH, Urteil vom 3. Juni 1997 - XI ZR 133/96, DNotZ 1998, 575, 576; MüKoZPO/Wolfsteiner, 4. Aufl., § 794 Rn. 260; Gaberdiel/Gladenbeck, Kreditsicherung durch Grundschulden, 9. Aufl., Rn. 307).

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  • Ob der Eigentümer des mit einer Grunddienstbarkeit in Form eines Geh- und Fahrtrechts belasteten Grundstücks von dem Dienstbarkeitsberechtigten das Verschließen eines auf dem Weg angebrachten Tores für die Zeit zwischen 22 Uhr und 7 Uhr beanspruchen kann, lässt sich nicht generell, sondern nur unter umfassender Abwägung der beiderseitigen Interessen aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls bestimmen.
    BGH, Versäumnisurteil vom 23. Januar 2015 - V ZR 184/14

  • § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO gewährt dem Gegner eines Antrags auf Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe kein subjektives Recht auf Akteneinsicht in die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers.

    BGH, Beschluss vom 29. April 2015 - XII ZB 214/14

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…528&Blank=1.pdf


    Die Gutglaubensvorschriften der §§ 2366, 2367 BGB setzen ein Verkehrsgeschäft voraus. Daran fehlt es bei Rechtsgeschäften innerhalb der Erbengemeinschaft (hier: Kündigung eines Darlehens durch einen im Erbschein ausgewiesenen Miterben gegenüber einem anderen Miterben). (Leitsätze des Gerichts)

    BGH, Urteil vom 08.04.2015 - IV ZR 161/14 = BeckRS 2015, 07726 = Leitsatz in FD-ErbR 2015, 369094

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…z=2&Blank=1.pdf


    „Vertretung aufgrund transmortaler Vorsorgevollmacht ggü. Bank; Nachweis des Erbrechts; Einfluss der neueren BGH-Rechtsprechung zum Erbnachweis ggü. Banken; Konfusion

    s. Gutachten des DNotI im DNotI-Report 9/2015, 65 ff

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  • Aus den Gründen des Beschlusses des BGH vom 28.11.2014 – BLw 3/13 = NJW 2015, 1520

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…095&pos=0&anz=1


    „Das Waldgrundstück liegt zwar für sich genommen unter der in § 2 III Nr. 2 GrdstVG, § 1 AG MVGrdstVG geregelten Genehmigungsfreigrenze von 2 ha. Mit diesem Vertrag wurden jedoch weitere Grundstücke verkauft, von denen zumindest eines der Größe nach die Freigrenze übersteigt, also der Genehmigungspflicht unterfällt. Damit wurde der Gesamtvertrag genehmigungspflichtig, weil die Genehmigung grundsätzlich nur einheitlich erteilt oder versagt werden kann (vgl. Senat, NJW-RR 1998, 1470 [1471]; OLG Naumburg, NJW-RR 2011, 884 [885]; Netz, GrdstVG, 6. Aufl., § 2 Anm. 4.2.8.2.3, S. 346). …Ob die verkauften Flächen hingegen ein einheitliches Grundstück im wirtschaftlichen Sinn bilden, ist für den hier allein interessierenden Umfang der Genehmigungspflicht nach § 2 GrdstVG ohne Bedeutung. Diese Frage spielt ausschließlich eine Rolle für das Bestehen eines Vorkaufsrechts nach § 4 Reichssiedlungsgesetz (RSG) (vgl. dazu Senat, BGHZ 94, 299 [302 ff.] = NJW-RR 1986, 310 = NJW 1986, 2709 Ls.)…“

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  • Zulässigkeit einer unbeschränkten Grundbuchbeschwerde gegen die amtliche Eintragung eines Klarstellungsvermerks im Grundbuch (hier: Erfassung eines mit aktueller Flurnummer bezeichneten Grundstücks von einem Geh- und Fahrtrecht nach Verschmelzung und Herausmessung von Grundstücksflächen).

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 15.05.2015, 34 Wx 103/15

    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint

    1. § 62 Abs. 1 FamFG, wonach bei Vorliegen eines berechtigten Interesses nach eingetretener Hauptsacheerledigung die Feststellung der Rechtsverletzung begehrt werden kann, ist im Grundbuchverfahren prinzipiell anwendbar; jedoch dürften praktische Anwendungsfälle - jedenfalls bei Zwischenverfügungen - eine seltene Ausnahme sein.

    2. Zur Vollmacht des Oberbürgermeisters einer bayerischen Gemeinde zur Vertretung bei einem Grundbuchgeschäft (hier: Bewilligung der Löschung eines zugunsten der Gemeinde bestehenden Nacherbenvermerks).

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 18.05.2015, 34 Wx 116/15

    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • Überträgt ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts seinen Gesellschaftsanteil auf einen Mitgesellschafter, genügt zur Berichtigung des Grundbuchs durch Löschung des ausscheidenden Gesellschafters dessen Bewilligung; der Bewilligung der verbliebenen Gesellschafter bedarf es nicht (Fortführung von Senat, Beschluss vom 19. Juli 2011 - 1 W 491-492/11)

    KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 30.04.2015, 1 W 466/15

    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint

    = FGPrax 2015, 153 ff mit abl. Anm. Bestelmeyer,
    s. a. die hier zitierte
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1033178
    gegenteilige Ansicht des OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 28.07.2015, 34 Wx 106/15

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    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (31. August 2015 um 08:58) aus folgendem Grund: Hinweis eingefügt

  • Zur Frage, ob eine im Erstkaufvertrag erteilte Finanzierungsvollmacht auch von einem sein Vorkaufsrecht ausübenden Berechtigten ausgeübt werden kann s. das Gutachten des DNotI vom 28.05.2015, Gutachtennummer: 140079, DNotI-Report 2015, 77

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  • Wird eine Teileigentumseinheit zweckwidrig als Wohnraum genutzt, verjährt der Unterlassungsanspruch der übrigen Wohnungseigentümer nicht, solange diese Nutzung anhält; dies gilt unabhängig davon, ob der Sondereigentümer selbst oder dessen Mieter Nutzer ist.

    Der Anspruch der Wohnungseigentümer auf Unterlassung der langjährigen zweckwidrigen Nutzung einer Teileigentumseinheit als Wohnraum ist in der Regel jedenfalls dann nicht verwirkt, wenn in jüngerer Zeit eine Neuvermietung zu Wohnzwecken erfolgt ist.

    BGH, Urteil vom 8. Mai 2015 - V ZR 178/14

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…489&Blank=1.pdf




    Zur Vorsorgevollmacht unter Verwendung des vom Bundesministerium der Justiz bereitgestellten Musterformulars

    s. Rz. 8 des Beschlusses des BGH vom 22. April 2015, XII ZB 61/15

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…154&pos=0&anz=1

    „Wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsbeschluss vom 1. April 2015 - XII ZB 29/15 - zur Veröffentlichung bestimmt), ist mit der Bejahung des Punktes "Sie darf mein Vermögen verwalten und hierbei alle Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte im In- und Ausland vornehmen, Erklärungen aller Art abgeben und entgegennehmen sowie Anträge stellen, abändern, zurücknehmen" grundsätzlich eine Vollmacht im Bereich der Vermögenssorge erteilt, die auch den Abschluss und die Erfüllung von Verpflichtungsgeschäften beinhaltet. Die daran anschließende Unterrubrik, bei der es um die Berechtigung zum "Eingehen von Verbindlichkeiten" geht, bezieht sich auf Geschäfte von außergewöhnlicher Bedeutung. Mit dieser Formulierung ist im Zusammenhang mit Vorsorgevollmachten vor allem die Begründung von Kreditverpflichtungen und die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung gemeint, also die Begründung solcher Verbindlichkeiten, die durch das verfügbare Vermögen nicht gedeckt sind und deshalb eine Verschuldung bewirken.“

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  • An einer Grenzanlage im Sinne der §§ 921, 922 BGB besteht kein hälftiges Miteigentum, sondern entlang der Grundstücksgrenze lotrecht gespaltenes (Allein- )Eigentum der Nachbarn. b) Gebäude im Sinne des § 912 BGB sind auch andere größere Bauwerke (z.B. Ufermauern an Bundeswasserstraßen), deren Beseitigung eine dem (Teil-)Abriss eines Gebäudes im engeren Sinne vergleichbare Zerschlagung wirtschaftlicher Werte bedeutete.

    Das Eigentum des Bundes an einer ehemaligen Reichswasserstraße umfasst auch eine Ufermauer, wenn diese am 1. April 1921 den Zwecken und der Verwaltung der Wasserstraße gewidmet war und für deren Zwecke dauernd erforderlich ist.

    BGH, Urteil vom 27. März 2015 - V ZR 216/13
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…499&Blank=1.pdf

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  • Es ist zulässig, für Mehrhausanlagen in der Gemeinschaftsordnung buchungstechnisch getrennte Rücklagen zu bilden, deren Verwendungszweck jeweils die Instandhaltung der einzelnen Gebäude ist.

    BGH, Urteil vom 17. April 2015 - V ZR 12/14

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…499&Blank=1.pdf



    Der pauschale Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 1 BGB ist im Sinne der Artt. 15, 25 EGBGB rein güterrechtlich zu qualifizieren.

    BGH, Beschluss vom 13. Mai 2015 - IV ZB 30/14

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…499&Blank=1.pdf

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  • 1. Das Grundbuchamt hat selbstständig zu prüfen, ob ein Rechtsvorgang in den Bereich des Grundstücksverkehrsgesetzes fällt oder ob ein Befreiungstatbestand vorliegt. Dabei ist es weder berechtigt noch verpflichtet, eigene Ermittlungen anzustellen. Es hat vielmehr aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnisquellen zu entscheiden, ob Genehmigungsfreiheit besteht. (amtlicher Leitsatz)

    2. Gemäß § 1 Abs. 3 GrdstVG ist Grundstück i. S. d. Gesetzes - und damit auch des AGGrdstVG M-V - auch ein Teil eines Grundstücks. Demzufolge ist im Fall einer normierten Freigrenze bei Veräußerung eines realen Teils eines Grundstücks für die Genehmigungsbedürftigkeit die Größe des veräußerten Teils entscheidend und nicht die des Gesamtgrundstücks. (amtlicher Leitsatz)

    OLG Rostock, Beschluss vom 08.05.2015, 3 W 94/14 = BeckRS 2015, 09733

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  • Ablehnung eines Beratungshilfeantrags erfordert förmliche Entscheidung

    BVerfG, Beschluss vom 29.04.2015, 1 BvR 1849/11
    http://www.juris.de/jportal/portal…genachricht.jsp



    Schließen die Miterben einen Auseinandersetzungsvertrag, wonach das Gesamthandseigentum in Allein- oder Bruchteilseigentum eines oder mehrerer Miterben übergeht, wird hierdurch die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 3 GrEStG verbraucht. Der Befreiungstatbestand greift bei einem anschließenden Grundstückstausch zwischen den Miterben nicht mehr ein.
    (Leitzsatz der DNotI-Redaktion)

    FG Neustadt (Rheinland-Pfalz), Urtewil vom 16.4.2015 , 4 K 1380/13

    s. Deutsches Notarinstitut, letzte Aktualisierung: 28.5.2015, http://www.dnoti.de/

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  • 1. Das Beschwerdegericht kann die Löschung einer Zwangshypothek anordnen, wenn feststeht, dass bis zur erfolgten Eintragung eines vorläufigen Amtswiderspruchs keine Eintragungsanträge in Bezug auf die Hypothek eingegangen sind.

    2. Zur Berechnung des titulierten Betrages bei der Vollstreckung aus einem dynamischen Unterhaltstitels (Jugendamtsurkunde).

    OLG Hamm 15. Zivilsenat, Beschluss vom 31.03.2015, I-15 W 51/15, 15 W 51/15 (juris)

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  • 1. Das bloße Bestehen einer Nachbarschaft begründet für sich genommen kein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht im Sinne von § 12 Absatz 1 Satz 1 GBO. Es müssen konkrete, in der räumlichen Nähe begründete Umstände dargelegt werden, aus denen das Interesse abgeleitet wird (Anschluss an OLG Köln RNotZ 2010, 203).

    2. Das von einem Antragsteller vorgetragene Interesse, ein Grundstück erwerben zu wollen, rechtfertigt nach § 12 Absatz 1 Satz 1 GBO eine Grundbucheinsicht oder -auskunft nicht, solange nicht dargelegt ist, dass bereits Kaufvertragsverhandlungen stattfinden (Anschluss an BayObLG, Beschluss vom 8. Mai 1991 - BReg 2 Z 17/91). Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn der Antragsteller mit der Ortsgemeinde um den Ankauf von Waldgrundstücken konkurriert und diese amtliche Kenntnisse über die Eigentumsverhältnisse hat.

    OLG Karlsruhe 11. Zivilsenat, Beschluss vom 01.06.2015, 11 Wx 97/14

    http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laende…30&pos=1&anz=76



    Der Erwerb eines Grundstücks durch einen Testamentsvollstrecker, der den Nachlass für einen minderjährigen Alleinerben verwaltet, bedarf nicht der familiengerichtlichen Genehmigung.

    OLG Karlsruhe 11. Zivilsenat, Beschluss vom 01.06.2015, 11 Wx 29/15

    http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laende…29&pos=0&anz=76

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