Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • Ein wechselseitiger Verzicht auf eine Unterhaltungspflicht im Verhältnis zwischen dem Dienstbarkeitsberechtigten und dem Grundstückseigentümer kann nicht als dinglicher Inhalt einer Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werden. (amtlicher Leitsatz)

    OLG Hamm, Beschluss vom 11.11.2014 - I-15 W 307/14 = BeckRS 2015, 00358 = DNotI
    letzte Aktualisierung vom 15.1.2015
    http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…s_20141111.html




    a) Im Falle einer Schwiegerelternschenkung führt das Scheitern der Ehe von Kind und Schwiegerkind auch dann, wenn der Fortbestand der Ehe Geschäftsgrundlage der Zuwendung war, nicht automatisch, sondern nur bei gesondert festzustellender Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Schenkung zu einem Anspruch auf Vertragsanpassung.

    b) Zu den Voraussetzungen des Anspruchs der Schwiegereltern auf dingliche Rückgewähr des dem Schwiegerkind geschenkten Grundeigentums bei Störung der Geschäftsgrundlage.

    c) Ein Rückgewähranspruch, der Schwiegereltern bei Störung der Geschäftsgrundlage zustehen kann, ist kein familienrechtlicher Anspruch im Sinne der Vorschrift des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung.

    d) Die Verjährung der gemäß § 313 Abs. 1 BGB erfolgenden Vertragsanpassung einer Grundstücksschenkung von Schwiegereltern richtet sich nach § 196 BGB.

    BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2014 - XII ZB 181/13

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…462&Blank=1.pdf

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  • Zu Schenkungen von Schwiegereltern an ihr Schwiegerkind zur Bedienung eines Immobilienkredits s. a. BGH, B. v. 26.11.2014, XII ZB 666/13

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…487&Blank=1.pdf



    Gegenstand einer Zwischenverfügung kann nicht sein, dem Antragsteller die Vorlage einer noch nicht abgegebenen Eintragungsbewilligung aufzugeben.

    Ist zu Gunsten einer Gemeinde eine Zwangssicherungshypothek im Grundbuch eingetragen, so ist der Landkreis als Vollstreckungsbehörde berechtigt die Löschungsbewilligung abzugeben.

    Thüringer Oberlandesgericht 3. Zivilsenat, Beschluss vom 28.07.2014, 3 W 287/14

    http://tlvwa.thueringen.de/olgneu/entsche…heidung_neu.asp

    Die namentliche Bevollmächtigung einer Notariatsangestellten gilt bei Übergang der Notarakten nicht für eine Angestellte der aktenverwahrenden Notarin. Gibt eine Notariatsangestellte der Aktenverwahrerin auf Grund einer solchen Vollmacht eine Erklärung ab, bedarf es der Genehmigung oder der Vorlage einer Untervollmacht.

    Thüringer Oberlandesgericht 3. Zivilsenat, Beschluss vom 11.09.2014, 3 W 316/14

    http://tlvwa.thueringen.de/olgneu/entsche…heidung_neu.asp

    Steht das Recht auf Rückübertragung mehreren Berechtigten zu, so ist die Kennzeichnung des Anteilsverhältnisses bei der Eintragung einer Vormerkung entbehrlich.

    Thüringer Oberlandesgericht 3. Zivilsenat, Beschluss vom 29.09.2014, 3 W 420/14

    http://tlvwa.thueringen.de/olgneu/entsche…heidung_neu.asp


    Wird in einer Zwischenverfügung die Vornahme der Eintragung von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht, muss sich der Grund aus der Zwischenverfügung selbst, wenigstens aber – durch Bezugnahme – der Vorschussanordnung entnehmen lassen.

    Thüringer Oberlandesgericht 3. Zivilsenat, Beschluss vom15.10.2014, 3 W 390/14

    http://tlvwa.thueringen.de/olgneu/entsche…heidung_neu.asp



    Der Erlass einer Zwischenverfügung ist nur zulässig, wenn das angenommene Eintragungshindernis mit rückwirkender Kraft behebbar ist.

    Thüringer Oberlandesgericht 3. Zivilsenat, Beschluss vom17.10.2014, 3 W 409/14

    http://tlvwa.thueringen.de/olgneu/entsche…heidung_neu.asp

    Die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 3 GBO setzt nicht nur die Einhaltung der Wertgrenze für das betreffende Grundstück oder dessen Anteil voraus, sondern verlangt im Interesse der Rechtssicherheit auch, dass die Beschaffung des Erbscheins mit unverhältnismäßigen Aufwand an Kosten und Mühe verbunden ist.

    Thüringer Oberlandesgericht 3. Zivilsenat, Beschluss vom 22.10.2014, 3 W 423/14

    http://tlvwa.thueringen.de/olgneu/entsche…heidung_neu.asp

    In einem gerichtlichen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO kann die Auflassung eines Grundstücks nicht formwirksam erklärt werden.

    Thüringer Oberlandesgericht 3. Zivilsenat, Beschluss vom 03.11.2014, 3 W 452/14

    http://tlvwa.thueringen.de/olgneu/entsche…heidung_neu.asp

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  • 1. Bei der für die Eintragung eines Amtswiderspruchs relevanten Prüfung, ob die Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen worden ist, ist maßgeblich auf die dem Grundbuchamt zur Zeit der Eintragung unterbreitete Sachlage abzustellen.(Rn.21)

    2. Bestanden für das Grundbuchamt bei Vornahme der Eintragung keine Anhaltspunkte dafür, an der Geschäftsfähigkeit des an einem die Rechtsveränderung vereinbarenden Rechtsgeschäft Beteiligten ernsthaft zu zweifeln, so sind im Beschwerdeverfahren nachträglich eingereichte Gutachten nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Eintragung in Frage zu stellen.

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 15.10.2014, 3 Wx 178/14 = BeckRS 2015, 00697

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  • 1. Die Teilung nach § 8 WEG erfordert keine gerichtliche Genehmigung nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

    2. Sondereigentum an einer ebenerdigen Terrasse, die keine vertikale Abgrenzung gegen Gemeinschaftseigentum oder fremdes Sondereigentum hat, darf nicht im Grundbuch eingetragen werden.

    KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 06.01.2015, 1 W 369/14

    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • Zum zulässigen Inhalt eines Erbbaurechts s. OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 19.01.2015, 34 Wx 283/12; Leitsätze:


    1. Zur Veräußerung eines Erbbaurechts an eine GmbH & Co. KG als sogenannte Projektgesellschaft bei Zustimmungsvorbehalt des Grundstückseigentümers.

    2. Um die Beeinträchtigung der Rechtsposition des Grundstückseigentümers abzuwenden, kann es ausreichen, wenn der bisherige Erbbauberechtigte eine Bürgschaft für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Erbbaurechtsvertrag durch den Rechtsnachfolger stellt.

    3. Zur Bemessung der Sicherheit im Hinblick auf den Inhalt des Erbbaurechts und dessen verfolgten Zweck.

    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • 1. Ein gemeinschaftliches Testament, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben und die gemeinsamen Kinder als Schlusserben einsetzen, erlangt mit dem Tod des Erstversterbenden regelmäßig Bindungswirkung, weil die Verfügungen sich insoweit als wechselbezüglich im Sinne des § 2270 Abs. 1 BGB darstellen, als der eine Ehegatte den anderen nur deshalb zum Alleinerben einsetzt, weil dieser die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben bestimmt. Denn ein Ehegatte wird die durch die Einsetzung des anderen Ehegatten zum Alleinerben verbundene Enterbung der gemeinsamen Kinder regelmäßig nur deshalb in Kauf nehmen, weil der andere Ehegatte sie zugleich als Schlusserben einsetzt und so sichergestellt ist, dass die Kinder zumindest im zweiten Erbgang am Familienvermögen teilhaben können.

    2. Durch das Versterben eines als Schlusserben eingesetzten Kindes nach dem Tod des Erstversterbenden, aber vor Eintritt des Schlusserbfalls entfällt die Bindungswirkung zu Gunsten eines Ersatzerben, wenn sich dessen Berufung nicht aufgrund einer individuellen Auslegung des Testaments ermitteln lässt sondern nur auf der Zweifelsregelung des § 2069 BGB beruht (Anschluss BGH FamRZ 2002, 747)

    KG Berlin 6. Zivilsenat, Beschluss vom 19.12.2014, 6 W 155/14

    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint

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  • Ist eine OHG in der DDR, während der Geltung des BGB, durch Hoheitsakt oder Verordnung enteignet worden und das Grundbuch daraufhin unberichtigt geblieben, so ist bei fehlender Eintragung eines Widerspruchs davon auszugehen, dass die OHG das Eigentum an dem Grundstück wieder erworben hat.

    Thüringer Oberlandesgericht, B. v. 08.09.2014, 3 W 292/14
    http://tlvwa.thueringen.de/olgneu/entsche…heidung_neu.asp

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  • Verkauft der Schuldner ein ihm gehörendes Grundstück, um eine drohenden Zahlungsunfähigkeit abzuwenden und lässt er sich er sich ein dinglich gesichertes Wohnrecht einräumen, um sicherzustellen, auch im Falle einer künftigen Zwangsvollstreckung dort wohnen bleiben zu können, ist darin ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz zu sehen. (Leitsatz der Redaktion FD-InsR)

    LG Hamburg, Urteil vom 06.11.2014 - 316 O 287/13 = FD-InsR 2014, 363985 = BeckRS 2014, 20832


    1. Ergibt sich aus dem Gesuch des überlebenden Ehegatten unmissverständlich, dass er die Umschreibung eines Hofgrundstücks ohne Beibringung eines Hoffolgezeugnisses im Wege der Grundbuchberichtigung auf der Basis vom ihm insoweit für ausreichend erachteter Gegebenheiten (hier: im Grundbuch eingetragener Hofvermerk; vereinbarte Gütergemeinschaft im Ehe- und Erbvertrag; hierdurch entstandener Ehegattenhof) aufgrund gesetzlicher Erbfolge nach seinem verstorbenen Ehegatten gemäß § 8 HöfeO erstrebt, so darf das Grundbuchamt dem Antragsteller nicht durch Zwischenverfügung die Vorlage einer Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts aufgeben, dass der in Rede stehende Hof Ehegattenhof im Sinne der hofrechtlichen Vorschriften ist oder war.

    2. Darüber, ob ein Ehegattenhof im Sinne der Höfeordnung vorliegt, hat nicht das Grundbuchamt zu befinden, sondern im Wege eines besonderen Feststellungsverfahrens das zuständige Landwirtschaftsgericht, das ggf. das Grundbuchamt um Eintragung des Ehegattenhofs ersucht.

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 20.01.2015, I-3 Wx 101/14, 3 Wx 101/14 (juris)


    Becker, „Die Zwangshypothek in der Insolvenz des Grundstückseigentümers“, ZfIR 2015, 81

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  • 1. Zulässigkeit der Beschwerdebeschränkung gegen eine Zwischenverfügung, wenn der Vollzugsantrag sich auf verschiedene Einträge bezogen hat, jedoch eine Bestimmung nach § 16 Abs. 2 GBO nicht getroffen ist.

    2. Die Bestandteilszuschreibung von Sondereigentumsrechten verlangt außer derjenigen des Sondereigentums zwingend auch eine Verfügung über den Miteigentumsanteil, der zu dem Wohnungs- oder Teileigentum gehört.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 02.02.2015, 34 Wx 408/14

    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • Zur Eintragung einer Zwangshypothek aufgrund eines nach der Regelbetrag-Verordnung bemessenen Unterhaltstitels.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 30.01.2015, 34 Wx 466/14

    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint


    Gegenstand einer Grunddienstbarkeit bildet immer eine Beschränkung der aus dem Grundstückseigentum fließenden Befugnisse, um dadurch Vorteile für das herrschende Grundstück zu schaffen. Weder die Rückbaupflicht im Fall des Widerrufs der Gestattung eines Dachüberstands in den Luftraum des Nachbargrundstücks noch die Verpflichtung, es zu unterlassen, den Dachüberstand auf dem Nachbargrundstück als dem herrschenden Grundstück zu belassen, ist Ausfluss von Befugnissen am Eigentum des dienenden Grundstücks.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 30.01.2015, 34 Wx 477/14

    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • ZPO § 767 analog, § 794 Abs. 1 Nr. 5

    a) Pauschale Unterwerfungserklärungen sind mit dem Konkretisierungsgebot des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unvereinbar.

    b) Der Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot führt zur Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärung. Sie kann mit der prozessualen Gestaltungsklage analog § 767 ZPO (Titelgegenklage) geltend gemacht werden.

    c) Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung einer Urkunde mit einer Unterwerfungserklärung kann analog § 371 BGB auch verlangt werden, wenn die Unterwerfungserklärung unwirksam und die Zwangsvollstreckung deshalb insgesamt endgültig unzulässig ist.

    BGH, Urteil vom 19. Dezember 2014 - V ZR 82/13

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…483&Blank=1.pdf

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  • 1. Die Bestimmung von Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, dass ihre Verfügungen auch für den Fall der Ehescheidung gelten sollen, lässt nicht den Schluss darauf zu, dass die Verfügung auch für den Fall der Wiederverheiratung eines Ehegatten fortbestehen sollte.

    2. Die Anfechtung der Verfügung in dem gemeinschaftlichen Testament durch den zweiten Ehegatten ist nicht davon abhängig, dass die Anfechtung zur Wirksamkeit einer späteren testamentarischen Erbeinsetzung des zweiten Ehegatten führt.

    OLG Hamm, Beschl. v. 28.10.2014 – I-15 W 14/14, BeckRS 2015, 00357

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  • s. die Stellungnahme des Bundesrates in seiner 930. Sitzung am 6. Februar 2015 zum Entwurf eines Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften unter anderem zur Rückgabe beziehungsweise Einziehung eines erteilten Europäischen Nachlasszeugnisses im Falle eines Widerrufs oder einer Änderung und zur Änderung des § 69 Absatz 1 Satz 1 GNotKG.
    http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2014/0644-14B.pdf

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  • Bauhandwerker sind berechtigt, zur Sicherung ihrer Forderungen aus dem Bauvertrag Einsicht in das betreffende Grundstück des Bestellers zu nehmen. Eine Einsichtnahme über das Bestandsverzeichnis und Abteilung I hinaus kann unter Abwägung der Interessen im Einzelfall auch dann in Betracht kommen, wenn der Besteller nicht (mehr) Eigentümer des Grundstücks ist.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 09.02.2015, 34 Wx 43/15
    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint


    Scheidet das zum Nachlass gehörende Grundstück durch wirksame Verfügung des Vorerben aus dem Nachlass aus, bedarf es bei Löschung des Nacherbenvermerks wegen Unrichtigkeit des Grundbuchs regelmäßig nicht auch der Anhörung etwaiger Ersatznacherben (Klarstellung zu OLG München vom 10.8.2012, 34 Wx 187/12).

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 09.02.2015, 34 Wx 416/14

    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint


    1. Unzulässigkeit einer gegen eine Antragszurückweisung erhobenen Grundbuchbeschwerde, die sich nicht insgesamt gegen den entscheidenden Teil, sondern nur gegen einen einzelnen Entscheidungsgrund richtet.

    2. § 9 Abs. 1 Satz 2 BeurkG verlangt, dass in der Niederschrift selbst die unzweideutige Erklärung der Urkundsbeteiligten enthalten ist, dass das beigefügte Schriftstück ihren Willen enthalte und Gegenstand der Beurkundung sein solle.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 09.02.2015, 34 Wx 31/15

    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • Besteht der Verwaltungsbeirat einer Wohnungseigentümergemeinschaft lediglich aus einer Person und hat das Grundbuchamt hiervon gesicherte Kenntnis, wird die Bestellung des Verwalters durch eine lediglich von dem Versammlungsleiter und dem Verwaltungsbeirat unterschriebene Niederschrift über den in der Versammlung gefassten Beschluss nicht geführt. Die Niederschrift muss durch einen weiteren Wohnungseigentümer unterschrieben werden.

    KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 20.01.2015, 1 W 580/14

    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • Der Umstand, dass sich der tatsächliche zu einem bestimmten Zeitpunkt geschuldete Erbbauzins bei einer vereinbarten Indexgleitklausel nicht unmittelbar aus dem Grundbuch ergeben muss (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 1990 - V ZR 84/89 -, NJW 1990, 2380), steht der Eintragung eines insoweit veränderten Erbbauzinses nicht entgegen.

    KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 13.01.2015, 1 W 210 - 211/14, 1 W 210/14, 1 W 211/14

    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • Das sogenannte Verbot der Doppelbelastung steht der Eintragung einer Zwangshypothek an dem nun ungeteilten Grundbesitz des Schuldners auch dann nicht entgegen, wenn bereits vorher an einem damaligen Eigentumsanteil des Schuldners am selben Grundstück eine Grundschuld bestellt ist (Abgrenzung zu OLG Köln vom 23. Oktober 1995, 2 Wx 30/95 = FGPrax 1996, 13).

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 06.02.2015, 34 Wx 4/15

    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • s. Urteil des BGH vom 19.12.2014, V ZR 81/14,

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…479&Blank=1.pdf

    zur Bestimmtheit bei der Bezeichnung des Bauwerks, zur Folge für das Erbbaurecht bei Entfallen der Bebaubarkeit des Grundstücks aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften und zum Erbbauzins mit Wertsicherungsklausel

    (..“jedes nach dem öffentlich-rechtlichen Baurecht zulässige Bauwerk“ = bestimmt…Das Erbbaurecht ging auch nicht deshalb unter, weil die Bebaubarkeit des Grundstücks nach der Bestellung des Erbbaurechts entfallen ist. …Ein Untergang des Erbbaurechts käme in der Auswirkung einer dem Verbot des § 1 Abs. 4 ErbbauRG widersprechenden Bindung an eine auflösende Bedingung gleich (Senat, Urteil vom 12. Juni 1987 - V ZR 91/86, BGHZ 101, 143, 148 f.)…. Zwar kann sich der Erbbaurechtskäufer nicht durch einen Rücktrittsvorbehalt absichern (§ 1 Abs. 4 ErbbauRG); er kann aber jedenfalls die Höhe des Erbbauzinses von dem Eintritt der Bebaubarkeit abhängig machen (Senat, Urteil vom 12. Juni 1987 - V ZR 91/86, BGHZ 101, 143, 151 f. mwN).“



    § 780 Abs. 1 ZPO ist auf die Annahme der Erbschaft mit Vorbehalt der Inventarerrichtung nach italienischem Recht (Art. 470 Abs. 1 Halbs. 2 Codice Civile) entsprechend anzuwenden, weil diese zu einer gegenständlichen, der Nachlassverwaltung nach § 1975 BGB ähnlichen Haftungsbeschränkung führt.

    BGH, Urteil- und Versäumnisurteil vom 19. Dezember 2014 - V ZR 32/13

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…479&Blank=1.pdf



    1. Zur Anwendung von § 878 BGB bei Verfügungen eines Nichtberechtigten.

    2. Verliert der Auflassende seine Verfügungsbefugnis nach Antragstellung beim Grundbuchamt, ist der Verlust der Rechtsinhaberschaft nicht durch die Regelung des § 878 BGB auszugleichen. (Leitsatz 2 von der (NJW-) Redaktion)

    OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.6.2014 – 15 W 1126/14 = BeckRS 2014, 14506 = FGPrax 2014, 203 = NotBZ 2014, 386 = RNotZ 2014, 594 = NJW 2015, 562
    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • BGB § 648 Abs. 1 Satz 1

    Der Unternehmer wird durch § 648 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich nicht davor geschützt, dass der Besteller das Grundstück veräußert, auf dem der Unternehmer die nach dem Vertrag geschuldete Bauleistung zu erbringen hat. Dem Unternehmer kann daher nur in Ausnahmefällen gegen einen Dritten, der das Grundstück von dem Besteller erwirbt, ein Anspruch auf Bewilligung der Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek zustehen.

    BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - VII ZR 139/13

    NJW 2015, 552

  • 1. Zur Anfechtung der in einem gemeinschaftlichen Testament getroffenen eigenen Verfügungen durch den überlebenden Ehegatten.

    2. Die Verfügungen des verstorbenen Ehegatten bleiben wirksam, wenn er sie in gleicher Weise getroffen hätte, wenn die angefochtene Verfügung des anderen Ehegatten von vornherein nur den Inhalt gehabt hätte, den sie nach der Anfechtung hat.

    3. Das kann der Fall sein, wenn der überlebende Ehegatte in Abänderung eines früheren gemeinschaftlichen Testaments mit gegenseitiger Allein- und Schlusserbeneinsetzung zum nicht befreiten Vorerben eingesetzt wird und die gemeinsamen Kinder zu Nacherben bestimmt werden.

    OLG München 31. Zivilsenat, Beschluss vom 10.02.2015, 31 Wx 427/14

    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint


    Wudarski, „Funktionswandel des elektronischen Grundbuchsystems in Polen“, WiRO 2015, 33

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