Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Sicherungsnehmers enthaltene Klausel, die den auf Rückgewähr der Grundschuld gerichteten Anspruch des Sicherungsgebers auf die Löschung des Grundpfandrechts beschränkt, hält der richterlichen Inhaltskontrolle jedenfalls dann nicht stand, wenn sie auch Fallgestaltungen erfasst, in denen der Sicherungsgeber im Zeitpunkt der Rückgewähr nicht mehr Grundstückseigentümer ist (Fortführung des Urteils des BGH vom 9. Februar 1989 – IX ZR 145/87, BGHZ 106, 375 ff.).

    BGH, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 178/13 -

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…552&Blank=1.pdf

    Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek
    Aufgrund der bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek durch das Zusammenwirken von Zivilprozess- und Grundbuchrecht bestehenden Unübersichtlichkeit und Schwierigkeit ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts bei rechtsunkundigen Antragstellern im Regelfall geboten.

    ThürOLG Jena, Beschluss vom 23.07.2014, 3 W 328/14

    Leuering/Stein, „Wann erstarkt die Gesamt- zur Einzelvertretungsbefugnis?“, NJW-Spezial 2014, 527

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vor einer amtswegigen Löschung gem. § 53 Abs. 1 S.2 GBO (hier wegen fehlender schlagwortartiger Bezeichnung) ist dem Berechtigten zwingend rechtliches Gehör zu gewähren. Ist der Berechtigte auch nach Ermittlungen des Grundbuchamtes nicht zu ermitteln, ist eine amtswegige Löschung nicht möglich. Es kann dann dahinstehen, ob die fraglichen Eintragungen inhaltlich unzulässig sind und damit grundsätzlich eine amtswegige Löschung gem. § 53 Abs. 1 S.2 GBO erfolgen könnte.

    HansOLG, Beschluss vom 06.08.2014, 13 W 39/14


    Aus den Gründen:

    Das Grundbuchamt hat die Löschung der im betroffenen Grundbuch unter Abteilung 2, Nrn. ... und ... eingetragenen Grundgerechtigkeiten zu Recht abgelehnt.

    Es kann dahinstehen, ob die fraglichen Eintragungen inhaltlich unzulässig sind und damit grundsätzlich eine amtswegige Löschung gem. § 53 Abs. 1 S.2 GBO erfolgen könnte.

    Denn selbst in diesem Falle wäre zwingend den in der Grundbucheintragung genannten Berechtigten rechtliches Gehör zu gewähren (BayObLG DNotZ 1961, 317), da in Amtsverfahren vor Bewirkung von Eintragungen oder Löschungen alle Beteiligten zu hören sind, deren Rechtsstellung beeinträchtigt werden kann (Demharter, Grundbuchordnung, 29. Aufl. 2014, § 1, Rn. 70).

    Dies sind aber auch die jeweiligen Eigentümer der in den streitigen Eintragungen genannten Rechte - die Eintragung an sich begründet eine Rechtsposition, gleich ob mit ihr das fragliche Recht tatsächlich entstanden ist oder nicht.

    Diese Wertung ergibt sich unmittelbar aus dem materiellen Liegenschaftsrecht, insbesondere aus §§ 891 und 894 BGB, wonach schlicht an die Tatsache der Eintragung einerseits weitreichende Rechts Wirkungen geknüpft werden und andererseits für den wahren Berechtigten eine Möglichkeit geschaffen wird, die nicht der wahren Rechtslage entsprechende Buchposition zu beseitigen - dies allerdings im Streitfälle im ordentlichen Klagverfahren, in dem dem Inhaber der (bloßen) Buchposition umfassend rechtliches Gehör gewährt wird. Gleiches folgt daraus, dass unstreitig eine fehlerhafte Eintragung auch der Kondiktion unterliegt und damit ein "etwas" im Sinne des Bereicherungsrechts, d.h. zumindest eine vorteilhafte Rechtsposition darstellt.

    Damit aber ist auch in Fällen schwerwiegender Mängel von Eintragungen, für die Amtswiderspruch und Amtslöschung gem. § 53 Abs. 1 GBO in allererster Linie gedacht sind, die Anhörung des u.U. nur Buchberechtigten obligatorisch, ihm muss vor Verlust der Buchposition durch einen Eingriff von hoher Hand zumindest die Möglichkeit gegeben werden, seine Sicht der Sach- und Rechtslage vorzutragen.

    Da das Grundbuchamt hier nicht in der Lage war, alle Berechtigten zu ermitteln, es insoweit also seiner Ermittlungspflicht gem. § 26 FamFG genügt hat, und auch die Beteiligten diese trotz der entsprechenden Aufforderung durch das Grundbuchamt nicht benannt haben, kann die angeregte amtswegige Löschung nicht in verfahrensrechtlich zulässiger Weise bewirkt werden.

    Der Hinweis der Beteiligten auf die gegen die Amtslöschung eröffnete Beschwerde verfängt dabei nicht, da die Amtslöschung den unbekannten (Buch-) Berechtigten nicht einmal bekannt gegeben werden kann und ihnen die Einlegung von Rechtsmitteln damit faktisch unmöglich ist.

  • Zuwendung einzelner Vermögensgegenstände als Erbeinsetzung; Vernichtung eines Testaments durch einen Dritten auf Geheiß des Erblassers

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.4.2014 - I-3 Wx 141/13 = FGPrax 2014, 163

    Sondereigentum ohne Miteigentumsanteil; fehlerhafte Übertragung einzelner Sondereigentumsräume; „Vergessen“ von Sondereigentum bei der Aufteilung/Neuaufteilung

    s. Gutachten, DNotI-Report 16/2014, 121 ff

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  • OLG Hamm, Urteil vom 31. März 2014 – I-5 U 168/13, NJOZ 35/2014, 1327

    1. Das Notwegrecht im Sinne von § 917 Abs. 1 BGB kann im Grundbuch nicht eingetragen werden. Es umfasst kein dingliches Recht, sondern stellt eine inhaltliche Bestimmung des rechtlich geschützten Freiheitsbereiches des Grundeigentümers dar.

    2. Der duldungspflichtige Eigentümer ist zur Errichtung und zum Unterhalt des Notweges nicht verpflichtet. Die Kosten treffen den Begünstigten

  • Für die Prüfung der Eintragung eines Eigentumswechsels gilt auch für das Grundbuchamt die Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB, die jedoch bis zur Vollendung der Eintragung widerlegbar ist. Daher darf das Grundbuchamt die Eintragung eines Grundstückserwerbers dann nicht vornehmen, wenn es die Grundbuchunrichtigkeit kennt und feststeht, dass sich der Rechtserwerb nur kraft guten Glaubens des Erwerbers vollziehen kann. (amtlicher Leitsatz)

    OLG Rostock, Beschluss vom 02.06.2014 - 3 W 24/13 = BeckRS 2014, 13189


    Durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Kosteneinziehungsstelle der Justiz, der diese als Gläubigerin der zugrunde liegenden Forderung ausweist, kann im Grundbuchverfahren eine Pfändung zugunsten des Landes Berlin nachgewiesen werden. (amtlicher Leitsatz)

    KG, Beschluss vom 01.08.2014 - 1 W 38/14 = BeckRS 2014, 16816



    Drasdo, „Wohnungseigentum bei Hotelanlagen“, ZfIR 2014, 613



    Nachträglich eintretende Verfügungsbeschränkung beim verfügenden Nichtberechtigten;
    Insolvenz; Verfügungsbefugnis; Genehmigung; zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen

    s. Gutachten des Deutschen Notarinstituts, Abruf-Nr.: 133385, lt. DNotI: letzte Aktualisierung: 27. März 2014 (Anm.: das Aktualisierungsdatum kann nicht zutreffen, weil sich das Gutachten mit der erst später ergangenen Entscheidung des OLG Nürnberg 15. Zivilsenat, B. v. 23.06.2014, 15 W 1126/14, befasst)


    Vereinigung sämtlicher Miterbenanteile in der Hand eines Vorerben; Veräußerung von
    Gesamthandsgegenständen; Wiederaufleben der Gesamthandsgemeinschaft

    s. Gutachten des Deutschen Notarinstituts, Abruf-Nr.: 132417, letzte Aktualisierung: 18. Februar 2014

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  • 1. Bei der Spaltung geht das Eigentum an Grundstücken nur dann mit der Registereintragung auf den übernehmenden Rechtsträger über, wenn die Grundstücke in dem Spaltungs- und Übernahmevertrag nach § 28 S. 1 GBO bezeichnet sind (Anschluss an BGH, Urteil vom 25. Januar 2008 - V ZR 79/07 -). Eine Nachholung der Bezeichnung im Grundbuchberichtigungsverfahren ist nicht möglich.

    2. Sollen bei der Spaltung Rechte an Grundstücken übertragen werden, so gehen auch diese grundsätzlich nur dann mit der Registereintragung auf den übernehmenden Rechtsträger über, wenn die belasteten Grundstücke in dem Spaltungs- und Übernahmevertrag nach § 28 S. 1 GBO bezeichnet sind (Anschluss an OLG Schleswig, Beschluss vom 26. August 2009 - 2 W 241/08 -).

    KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 01.08.2014, 1 W 213 - 214/14

    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint



    Eine Beschränkung des Geschäftswertes im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins, der nur für Zwecke der Grundbuchberichtigung benötigt wird, ist unter Geltung des § 40 GNotKG ausgeschlossen.

    OLG Hamm 15. Zivilsenat, Beschluss vom 08.07.2014, I-15 W 208/14, 15 W 208/14 (juris)

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  • 1. Die wirksame Vertretung der beteiligten Unternehmensträger durch eine bevollmächtigte Person beim Abschluss eines Abspaltungs- und Übernahmevertrages ist von dem Grundbuchamt bei dem Vollzug der Grundbuchberichtigung der von der Gesamtrechtsnachfolge erfassten Grundstücke nicht zu überprüfen.

    2. Die Bevollmächtigung zum Abschluss eines solchen Vertrages bedarf deshalb nicht des Nachweises in der Form des § 29 GBO.

    OLG Hamm 15. Zivilsenat, Beschluss vom 10.07.2014, I-15 W 189/14, 15 W 189/14 (juris)

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  • Der grundbuchverfahrensrechtliche Nachweis, dass das von der Rückschlagsperre erfasste Recht innerhalb der Frist des § 88 InsO eingetragen wurde, ist nicht schon durch den Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts erbracht, auch wenn in dessen Gründen der Zeitpunkt des maßgeblichen Antrags aufgeführt ist (Anschluss an OLG Hamm vom 21.8.2013, 15 W 392/12).

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 14.08.2014, 34 Wx 328/14

    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint

    Zulässigkeit eines sogenannten Klarstellungsvermerks im Bestandsverzeichnis des Teileigentumsgrundbuchs (hier: "Laden" statt "Gewerberäume").

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 26.08.2014, 34 Wx 247/14

    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • Der Gebührentatbestand nach GNotKG KV 14160 Nr. 5 setzt voraus, dass mehrere Änderungen gleichzeitig beantragt werden. Bei Antragstellung zu unterschiedlichen Zeitpunkten findet die Bestimmung keine Anwendung. Auf identische Eintragungsvoraussetzungen oder die Möglichkeit des gleichzeitigen Antragsvollzugs kommt es nicht an.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 11.08.2014, 34 Wx 319/14 Kost

    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • Auch unter Geltung des GNotKG kann bei einem alsbaldigen Weiterverkauf der hierbei erzielte Erlös, nicht der merklich niedrigere ursprüngliche Kaufpreis, den für die Bewertung maßgeblichen Verkehrswert der Immobilie bilden.

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 01.09.2014, 34 Wx 358/14 Kost

    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint



    1. Kann der Berechtigte die ihm in einem Übergabevertrag zugesagte Pflege wegen des
    Umzuges in ein Pflegeheim nicht mehr in Anspruch nehmen und ein Wohnrecht nicht mehr
    ausüben, so lässt sich weder nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage
    noch im Wege ergänzender Vertragsauslegung generell feststellen, dass der Verpflichtete etwaig
    erzielte Mieterlöse auszukehren hätte. Vielmehr darf der Verpflichtete die frei werdende
    Wohnung regelmäßig vermieten und den Mieterlös behalten darf.

    2. An die Stelle von Pflege- und Dienstleistungen, die nach der Vorstellung der Vertragsparteien
    von dem Übernehmer oder dessen Familienangehörigen persönlich erbracht werden sollten, tritt
    - anders als für ersparte Sachleistungen oder Dienstleistungen, die durch eine zu entgeltende
    Hilfskraft hätten erbracht werden sollen - kein Zahlungsanspruch des Übergebers. (Leitsätze der
    DNotI-Redaktion)


    Oberlandesgericht Köln, 11. Zivilsenat, Beschluss vom 25.6.2014, 11 U 13/14 (DNotI)
    http://www.dnoti.de/

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  • Die schenkweise Übertragung eines Grundstücks ist nicht allein deshalb als teilentgeltlich zu behandeln, weil die schuldrechtliche Vereinbarung den Hinweis darauf enthält, dass der Minderjährige künftig kraft Gesetzes in bestehende Vertragsverhältnisse aus der Vermietung des übertragenen Grundbesitzes eintreten wird.

    OLG Hamm 15. Zivilsenat, Beschluss vom 06.08.2014, I-15 W 94/14, 15 W 94/14 (juris und BeckRS 2014, 17023)

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  • 1. Zur Löschung einer ausübungsbeschränkten Dienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) bei Teilung des dienenden Grundstücks.

    2. Die Löschung am abgeschriebenen Grundstücksteil kann im Berichtigungsverfahren durchgeführt werden, wenn die Beschränkung der Ausübung nachgewiesen ist und feststeht, dass sich die Ausübung nicht - wenn auch nur in geringem Umfang - noch auf den Grundstücksteil erstreckt. Lässt sich die Ausübungsstelle grundbuchamtlich bestimmen, kommt für den Nachweis auch eine amtliche Bescheinigung des zuständigen Vermessungsamts in Frage (im Anschluss an Senat vom 7.8.2012, 34 Wx 76/12, und BayObLGZ 1988, 102/108).

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 03.09.2014, 34 Wx 90/14

    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • Frank/Leithold, „Die Ermittlung des anwendbaren Erbrechts im deutsch/US-amerikanischen Erbfall nach der EuErbVO“, ZEV 2014, 462

    Döbereiner, „Frankreich: Verbot des gemeinschaftlichen Testaments als formelles Verbot“, ZEV 2014, 486

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  • Erbvertrag mit Rücktrittsvorbehalt: Die Vorlage eines Erbscheins kann nur dann verlangt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte - aus welchen Gründen auch immer – Zweifel an der Gültigkeit der Erbeinsetzung begründen (Leitsatz von mir)

    Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Beschluss vom 18.08.2014, 5 W 45/14 (juris)

    (mit dem unzutreffenden Leitsatz: „Eine Verurteilung des Schuldners, der Zahlung eines bestimmten Betrages aus dem ungeteilten Nachlass zuzustimmen, ist nicht nach § 888 ZPO zu vollstrecken, wenn keine ausreichend bestimmte Willenserklärung nach § 894 ZPO fingiert werden kann“ bei juris veröffentlicht)
    http://www.juris.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • 1. Wenn ein eingetragener Nacherbenvermerk aufgrund Bewilligung der Nacherben gelöscht worden ist, darf das Grundbuchamt nach Eintritt des Nacherbenfalls eine Verfügung der eigenen Erben des Vorerben über das Grundstück nicht davon abhängig machen, dass zunächst die Nacherbenfolge im Berichtigungswege im Grundbuch eingetragen werden müsse.

    2. Ist ein Nacherbenvermerk wegen fehlender Bewilligung benannter Ersatznacherben zu Unrecht gelöscht worden, kann lediglich unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 GBO gegen die Löschung des Nacherbenvermerks ein Amtswiderspruch eingetragen werden.

    OLG Hamm 15. Zivilsenat, Beschluss vom 24.07.2014, I-15 W 300/14, 15 W 300/14 (juris und BeckRS 2014, 17375)

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  • a) Ein dingliches Vorkaufsrecht an einem ungeteilten Grundstück kann auf den Erwerb eines noch zu bildenden Miteigentumsanteils an dem belasteten Grundstück gerichtet sein, wenn der zu verschaffende Miteigentumsanteil hinreichend bestimmt oder bestimmbar ist.
    b) An einem Grundstück können mehrere auf den Erwerb von Miteigentumsanteilen an dem belasteten Grundstück gerichtete subjektiv-dingliche Vorkaufsrechte im gleichen Rang begründet werden.
    BGH, Versäumnisteilurteil und Urteil vom 11. Juli 2014 - V ZR 18/13

  • Für die Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft für einen Angehörigen eines fremden Staates ist funktionell der Richter zuständig. Eine Pflegschaftsbestellung durch den rechtspfleger ist unwirksam.
    Die von einem (unwirksam bestellten) Abwesenheitspfleger erklärte Auflassung über ein Grundstück ist unwirksam. Auch die genehmigung nach § 1915 Abs. 1, 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB führt nicht dazu, dass die Auflassung wirksam wird.

    LG Halle, Urteil vom 21.03.2014, 4 O 152/13 = Rpfleger 2014, 481

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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