RSB nach 3 und 5 Jahren

  • Wenn ich mir den neuen § 300 so durchlese frage ich mich, ob es für den Antrag des Schuldners auf RSB nach 3 bzw. 5 Jahren eine Antragsfrist gibt, innerhalb derer er seinen Antrag stellen muss? Ich finde keine. Also kann der Schuldner seinen Antrag auch z.B. im 4. Jahr stellen, wenn ihm dann erst auffällt, dass die Voraussetzungen des § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 vorliegen?

    Auch würde mich interessieren, ob die hier vertretenen Verwalterbüros vorhaben, den Schuldner auf die Möglichkeit der vorzeitigen RSB hinzuweisen bzw. ob Ihr Euch nun entsprechende Fristen notiert?

  • Wenn ich mir den neuen § 300 so durchlese frage ich mich, ob es für den Antrag des Schuldners auf RSB nach 3 bzw. 5 Jahren eine Antragsfrist gibt, innerhalb derer er seinen Antrag stellen muss? Ich finde keine. Also kann der Schuldner seinen Antrag auch z.B. im 4. Jahr stellen, wenn ihm dann erst auffällt, dass die Voraussetzungen des § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 vorliegen?


    ab # 107

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…k-a-Abk-)/page6

  • Wenn ich mir den neuen § 300 so durchlese frage ich mich, ob es für den Antrag des Schuldners auf RSB nach 3 bzw. 5 Jahren eine Antragsfrist gibt, innerhalb derer er seinen Antrag stellen muss? Ich finde keine. Also kann der Schuldner seinen Antrag auch z.B. im 4. Jahr stellen, wenn ihm dann erst auffällt, dass die Voraussetzungen des § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 vorliegen?


    ab # 107

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…k-a-Abk-)/page6

    Vielen Dank für den Hinweis, hab mir das mal durchgelesen. Ich bin eigentlich auch der Meinung, dass die 35% innerhalb der drei Jahre erreicht sein müssen. Meine Frage war eher, wann der Antrag gestellt werden muss, ob das auch vor Ablauf der 3 Jahre geschehen muss.

  • Interessante Frage, darüber schweigen sich mal wieder alle Autoren aus (jedenfalls in InsBüro und ZInsO und soweit mir anderes zugänglich ist).

    Nach dem Gesetzeswortlaut soll das Gericht mit Verstreichen des 3. bzw. 5. Jahres der Abtretungsfrist entscheiden über den Antrag des Schuldners. Heißt ja eigentlich, dass der Antrag VOR Ablauf des jeweiligen Jahres eingegangen sein muss - also wohl dann bis zum Ablauf des jeweiligen Jahres. Wenn der Antrag nach dem jeweiligen Stichtag bei Gericht eingeht, kann das Gericht nicht mehr gesetzeswortlautkonform entscheiden. :gruebel:

  • Nach dem Gesetzeswortlaut soll das Gericht mit Verstreichen des 3. bzw. 5. Jahres der Abtretungsfrist entscheiden über den Antrag des Schuldners. Heißt ja eigentlich, dass der Antrag VOR Ablauf des jeweiligen Jahres eingegangen sein muss - also wohl dann bis zum Ablauf des jeweiligen Jahres. Wenn der Antrag nach dem jeweiligen Stichtag bei Gericht eingeht, kann das Gericht nicht mehr gesetzeswortlautkonform entscheiden. :gruebel:

    ..mit.. steht da nirgends, weder im Gesetz noch in der Begründung. Nur der für die Quotenerfüllung (25/35) notwendige Betrag muss innerhalb des Zeitraumes zusammenkommen.

    Die Anzahl der Verfahren, wo dies ohne Schlägerei passieren wird, scheint begrenzt. Dort wo das Verfahren bereits beendet ist, sind wenigstens die § 53 InsO Ansprüche abgeklopft. Bei laufenden Verfahren können wir dann heftig darüber streiten, ob den die Verwaltervergütung angemessen ist und die Höhe der voraussichtlichen Gerichtskosten richtig bemessen worden ist. Ist den in diesem Zusammenhang schon mal darüber nachgedacht worden, wie man hier den vielleicht noch zu bestellenden Schlussrechnungsprüfer mit einpreist?

    Prognose: Die drei Jahre sind eine Luftnummer, fünf Jahre ca. 30 % im Bundesdurchschnitt, jedoch stark schwankend, je nach der wirtschaftlichen Stärke der Region.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wenn ich mir den neuen § 300 so durchlese frage ich mich, ob es für den Antrag des Schuldners auf RSB nach 3 bzw. 5 Jahren eine Antragsfrist gibt, innerhalb derer er seinen Antrag stellen muss? Ich finde keine. Also kann der Schuldner seinen Antrag auch z.B. im 4. Jahr stellen, wenn ihm dann erst auffällt, dass die Voraussetzungen des § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 vorliegen?


    ab # 107

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…k-a-Abk-)/page6

    Vielen Dank für den Hinweis, hab mir das mal durchgelesen. Ich bin eigentlich auch der Meinung, dass die 35% innerhalb der drei Jahre erreicht sein müssen. Meine Frage war eher, wann der Antrag gestellt werden muss, ob das auch vor Ablauf der 3 Jahre geschehen muss.


    Ja, dazu habe ich ab # 131 in der Tat recht schnell und gleichermaßen verwirrt abgebrochen.

  • Nach dem Gesetzeswortlaut soll das Gericht mit Verstreichen des 3. bzw. 5. Jahres der Abtretungsfrist entscheiden über den Antrag des Schuldners. Heißt ja eigentlich, dass der Antrag VOR Ablauf des jeweiligen Jahres eingegangen sein muss - also wohl dann bis zum Ablauf des jeweiligen Jahres. Wenn der Antrag nach dem jeweiligen Stichtag bei Gericht eingeht, kann das Gericht nicht mehr gesetzeswortlautkonform entscheiden. :gruebel:

    ..mit.. steht da nirgends, weder im Gesetz noch in der Begründung.

    Das Gericht entscheidet, wenn 5 oder 3 Jahre verstrichen sind. Wie willste das denn auslegen? Sie sind halt verstrichen, wenn nach EÖ 3 oder 5 Jahre vorbei sind. Irgendwie und irgendwann um diesen Zeitpunkt herum sollte dann wohl auch der Antrag des Schuldners vorliegen? Sonst kann das Gericht wohl nicht entscheiden.

    Eine Woche später, ein Monat oder drei Monate später oder doch eher davor und zum Stichtag? Oder "unverzüglich nach Verstreichen"? Wie lange ist dann unverzüglich?

    Dem Schuldner müssen wir ja sicherlich irgendwas sagen - zumindest andeuten, dass .... Oder wir halten uns halt genauso vage, wie das Gesetz. "Für konkrete Ansagen wenden Sie sich bitte an einen persönlichen Anwalt. Irgendwie so zum 3. oder 5. Jahr können Sie ja einen Antrag stellen, wann genau... äh... weiß man nicht so recht. Sie machen das schon, wenn´s soweit ist.... " :)

    Hach, freuen wir uns also, wenn die Quoten für die 3-Jahres-Frist bei null bleiben und die für die 5-Jahres-Frist noch ein paar Jahre hin sind. Bis dahin mag sich ja irgendwas ergeben haben.

    Kann ich ja von Glück reden, dass eine meiner Schuldnerinnen die Quote für 35 % und die Kosten noch nach der alten Verfahrensordnung erreicht hat und das Verfahren noch ein bisschen weiter läuft. Selten genug kommt sowas ja vor. Aber es könnte passieren. Hoffentlich nicht so bald wieder. :cool:

    Aber wir haben ja in dem andren Thread schon ergebnisoffen drüber geschrieben. Göttingen wird das schon richten und uns sagen, wo´s lang läuft.

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