Verwalterbestellung - In der Versammlung keine Beschlussfähigkeit

  • Ganz vielen Dank für deine fundierte Antwort!!!
    Das hilft mir enorm weiter!

    Davon, dass es sich um eine Wiederholungsversammlung handelt, steht nichts im Protokoll, sondern eben nur der Passus:
    "Die Versammlung ist mit 47/100 anwesenden Miteigentumsanteilen beschlussfähig."

    Wenn das jetzt also ein Versehen oder Unkenntnis des Protokollführenden ist, ist es ja nach dem von dir zitierten ziemlich aktuellen Beschluss vom OLG München nur anfechtbar, nicht nichtig.

    Und wenn es sich um eine Wiederholungsversammlung handelt, verlasse ich mich auf den Satz, dass die Ladung ordnungsgemäß erfolgte.

    Damit müsste ja alles passen.

    Und selbst, wenn man sich der Meinung anschließt, dass ein durch eine beschlussunfähige Versammlung getroffener Beschluss nichtig ist, müsste ich das im vorliegenden Fall ja nicht überprüfen, weil es möglich ist, dass es sich um eine Wiederholungsversammlung handelt und ich darum nicht überprüfe, ob der Protokollführende lügt, sondern von der Richtigkeit des Protokolls ausgehe, oder? Weil eben die Möglichkeit besteht, dass es so funktioniert.

  • Ganz so einfach ist es eigentlich nicht. Wenn es sich um eine Zweitversammlung gehandelt haben sollte, müsste dieser Umstand aus dem Protokoll hervorgehen, weil bei der Eventualeinberufung der Übergang in die zweite Versammlung förmlich festzustellen ist (BayObLG 2. Zivilsenat, Beschluss vom 25.05.1999, 2Z BR 38/99 unter Hinweis auf BayObLG WE 1990, 140). Aber auch dann, wenn vorliegend dagegen verstoßen wurde oder es sich aber tatsächlich um die Erstversammlung gehandelt haben sollte, die entgegen den Angaben im Protokoll mit 47/100 anwesenden Miteigentumsanteilen eben nicht beschlussfähig war, hätte der Mangel der Beschlussfähigkeit nicht die Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse, sondern lediglich deren Anfechtbarkeit zur Folge (s. Häublein im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2018, Updatestand:26.02.2018; § 25 WEG RN 268 mwN). Es ließe sich dann allenfalls noch argumentieren, dass die Feststellung im Protokoll, es habe Beschlussfähigkeit vorgelegen, nicht anwesende Eigentümer von der Anfechtung abgehalten habe. Das Protokoll wird daher so hinzunehmen sein. Allerdings würde ich trotzdem Rückfrage halten und um Mitteilung bitten, worauf die Aussage, die Versammlung sei mit 47/100 anwesenden Miteigentumsanteilen beschlussfähig gewesen, beruht.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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