§§ 802 f, 766 ZPO, 5 RPflG -Zuständigkeit ?-

  • Ich brauche mal Eure Gedanken. Folgender Sachverhalt:

    27.10.2013: GV legt seine Akte zur Entscheidung vor, weil Schuldnervertreter am 14.10.2013 Erinnerung gegen die Abgabe der Vermögensauskunft eingelegt hat. Als Begründung wurde das Unverständnis des Schuldners über die Terminierung dargelegt, da wohl kein Vollstreckungsgrund vorläge. Der geltend gemachte Anspruch des Gläubigers sei verjährt. Es läge wohl kein rechtskräftiges Urteil vor.

    Ladung zum Termin am 23.10.2013 datiert auf den 03.10.2013. Mit Schreiben vom 15.10.2013 teilt der GV dem Schuldnervertreter mit, dass wohl ein Vollstreckungsgrund vorliege, wie dem Schuldnervertreter wohl hinreichend bekannt sein dürfte. Es verbleibe bei dem Termin am 23.10.2013 zur Abgabe der Vermögensauskunft.
    Im Termin am 23.10.2013 hat der Schuldnervertreter die Abgabe der Vermögensauskunft verweigert.

    Dies müßte m.E. eine Erinnerung nach § 766 ZPO sein, weil der Widerspruch nach § 900 Abs. 4 a.F. nicht mehr gegeben ist. Ich denke auch, dass hierüber der Richter zu entscheiden hätte. Ich, also der Rechtspfleger könnte doch nicht mal darüber entscheiden, ob der Rpfl. abhilft oder nicht, da über keine Rechtspflegerentscheidung zu befinden ist sondern über eine Gerichtsvollzieherentscheidung. Der Gerichtsvollzieher hätte doch nur abhelfen können. Oder ?

    Am 27.10.2013 erging die Eintragungsanordnung, die am 05.11.2013 dem Schuldner zugestellt worden ist. Am 15.11.2013 legte der Schuldnervertreter Widerspruch unter Beantragung der einstweiligen Aussetzung der Eintragung ein. Keine Begründung enthalten.

    Dies müßte m.E. ein Widerspruch nach §§ 882 d iVm 882 c I Nr. 1 ZPO sein. Der Rechtspfleger müßte darüber funktional entscheiden. (§ 20 Nr. 17 RPflG)

    Da nun eine Erinnerung nach § 766 ZPO mit einem Widerspruch nach § 882 d ZPO zusammenfällt, würde ich gerne gemäß § 5 I Nr. 2 RPflG dem Richter beide Rechtsmittel aufgrund des Zusammenwirkens zur Entscheidung vorlegen. Seht ihr dies auch so ? Habt ihr vielleicht entsprechende Entscheidungen parat ?

  • Liegen die Anträge/Rechtsmittel denn tatsächlich schon seit einem 3/4-Jahr unbearbeitet bei Gericht, oder hast du fiktive Daten genommen?

  • Habe schon auf diese Frage gewartet. Es sind keine fiktiven Daten. Die Schriftsätze der Beteiligten wurden in regelmäßigen Abständen gegenseitig zur Stellungnahme geschickt. Zwischenzeitlich lag der Vorgang auch. Dann fand ein Zuständigkeitswechsel statt. Und ich möchte die Sache endlich mal zur Entscheidung bringen.

  • Habe schon auf diese Frage gewartet.

    War ja auch nicht böse gemeint, die Daten haben mich nur gewundert :)
    An sich sollte natürlich der Richter am besten bald über die Erinnerung nach 766 ZPO entscheiden, dann kann man sich bei der Widerspruchsentscheidung darauf beziehen (sofern man den Widerspruch ohne Begründung nicht einfach als unbegründet zurückweisen will).

  • Da nun eine Erinnerung nach § 766 ZPO mit einem Widerspruch nach § 882 d ZPO zusammenfällt, würde ich gerne gemäß § 5 I Nr. 2 RPflG dem Richter beide Rechtsmittel aufgrund des Zusammenwirkens zur Entscheidung vorlegen. Seht ihr dies auch so ? Habt ihr vielleicht entsprechende Entscheidungen parat ?

    :daumenrau Das wäre in meinen Augen auch die "eleganteste" Lösung. Ein (richterlicher) Beschluss für alles und Ende. Würde das allerdings vorher mit dem zuständigen Ri absprechen - bei uns macht üblicherweise nur "jeder seins"; ich müsste damit rechnen, dass die Akte zurückkommt bzw. dass der Ri auch nur über die Erinnerung entscheidet.

    Ähm... Nachfrage: Die Hin- und Herschickerei von Schriftsätzen war bislang nur vom RPfl, oder hat ein Ri in der Sache schon was gemacht??

  • Ich habe deine Frage auch nicht als Angriff verstanden. Kam mir beim Schreiben des Sachverhaltes mit den Uraltdaten schon blöd vor. Nichts desro trotz werde ich die Erinnerung nun dem Richter zur Entscheidung vorlegen und mal gucken was passiert.

  • Der Rechtspfleger hat die Schriftsätze der Parteien hin- und hergeschickt.
    Da zwischendurch ein Haftbefehl beantragt worden ist, war die Akte auch schon mal beim Richter. Haftbefehl ist laut Akte erlasen worden.
    Ein Bearbeitungsvermerk des Richters lässt vermuten, dass er die Rechtsmittel m.E. nicht richtig bewertet hat. Er meint, dass über die Erinnerung nicht mehr zu entscheiden wäre, da ein Widerspruch nach § 802 f ZPO nicht mehr vorgesehen ist. (?) Es fehle das Rechtsschutzbedürfnis.
    Aus dem Bearbeitungsvermerk ist auch ein Hinweis für den Rechtspfleger entnehmbar, dass geprüft werden solle, ob eine Entscheidung über die Einnerung noch erfolgt und eine einstweilige Anordnung nach §§ 766, 732 ZPO erlassen wird.

    Ich denke es wäre von Vorteil, wenn ich das Gespräch mit dem Richter suche und wir das mal durchsprechen.

  • Also das mit dem HB ändert die Sachlage m. E. etwas... offensichtlich hat der Ri die mit der Einnerung erhobenen Einwendungen als unbegründet angesehen und die Verpflichtung d. Sch. zur Abgabe der Vermögensauskunft bejaht, sonst wäre der HB ja nicht erlassen worden. Gut möglich, dass er deshalb auch nicht mehr über die Erinnerung meint befinden zu müssen.

    Würde daher zunächst mal klären, ob der Sch. inzwischen im Schuldnerverzeichnis wegen der nicht abgegebenen Vermögensauskunft eingetragen wurde (wenn alles v. GVZ richtig gelaufen ist, müsste die Eintragung längst erfolgt sein). Damit wäre dann der Antrag auf Aussetzung der Eintragungs-AO erledigt (Ziel kann nicht mehr erreicht werden, kein Rechtsschutzbedürfnis mehr). Der Widerspruch gegen die Eintragungs-AO wurde laut SV nicht begründet. Also könnte man auch so vorgehen, dass man den RPfl-Teil (Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Eintragungs-AO sowie den Widerspruch gegen diese) erledigt (=beides zurückweist) und die Sache dann dem Ri zuleitet wegen der noch offenen Erinnerung. Ob dann noch was vom Ri entschieden wird oder nicht, ist dann sein Ermessen; für Dich wäre die Sache damit erledigt.

    Angesichts dieser neuen Infos weiß ich nicht, ob es Aussicht auf Erfolg hat zu versuchen, die Sache durch einheitlichen Ri-Beschluss zu Ende zu bringen... aber ein Gesprächsversuch kann ja nicht schaden.


  • Sofern hier gesichert neues Recht anwendbar sein sollte:


    a) Widerspruch vom 15.11.2013 gegen die EAO mangels Begründung verwerfen.

    b) Die alleinige Verweigerung des Schuldner-Vertreters (?) im Termin am 23.10.2013 ist grundsätzlich belanglos; sofern damit auch ein "Widerspruch" verbunden gewesen sein sollte, ist er ebenfalls - als unzulässig - zu verwerfen, da § 900 Abs. 4 ZPO a. F. keine Anwendung mehr findet.

    c) Im weiteren Richter-Vorlage zur Entscheidung über die Erinnerung vom 14.10.2013, die aufgrund des einzig erkennbaren materiell-rechtlichen Einwands der Verjährung zurückzuweisen wäre.

    Wüsste jetzt nicht, was ich da vorher noch groß mit dem Richter palavern sollte.

    Nu mal hopp hopp - 2013
    (aufgrund des bereits erlassenen HB's hat der Schuldner wahrscheinlich die VAK eh schon vor Monaten abgegeben)
    :wechlach:


    P.S.
    Einer in der Vergangenheit dermaßen verquasten Aktenbearbeitungsweise - Richter / Rechtspfleger - sollte man nach neun Monaten nun wirklich zielführend den Gar aus machen, aber ganz schnell.

    3 Mal editiert, zuletzt von zsesar (30. Juli 2014 um 22:31)

  • Habe gerade festgestellt, dass der Richter den Haftbefehl nur als Entwurf in die Akte gelegt hat.
    Der GV hat auf meine Nachfrage mitgeteilt, dass die Eintragungsanordnung noch nicht zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis mitgeteilt worden ist, da er auf die Entscheidung über die Rechtsmittel wartet. Der Richter hat übrigens auch kein Problem, wie von mir vorgeschlagen, über beide Rechtsmittel zusammen zu entscheiden.

  • Ich wusste gar nicht, dass der GV auf die Entscheidung über das Rechtsmittel warten muss.
    M. W. hat er nach Ablauf der 2-Wochen-Frist einzutragen! Egal, ob Rechtsmittel laufen oder nicht.

  • Ich wusste gar nicht, dass der GV auf die Entscheidung über das Rechtsmittel warten muss.
    M. W. hat er nach Ablauf der 2-Wochen-Frist einzutragen! Egal, ob Rechtsmittel laufen oder nicht.

    :daumenrau Hat er - ansonsten wäre § 882 d Abs. 2 S. 1 auch irgendwie sinnlos... da würde die Entscheidung ja vorweggenommen.

  • Als ich dem GV auch gesagt habe, dass er von Amts wegen die Eintragungsanordnung an das Schuldnerverzeichnis zur Eintragung zu melden hat, zuckte er mit den Schuldner. Ich denke jetzt wird über die Sache zeitnah durch den Richter entschieden werden und der Vorgang ist dann endlich erledigt.

  • Ich wusste gar nicht, dass der GV auf die Entscheidung über das Rechtsmittel warten muss.
    M. W. hat er nach Ablauf der 2-Wochen-Frist einzutragen! Egal, ob Rechtsmittel laufen oder nicht.

    :daumenrau Hat er - ansonsten wäre § 882 d Abs. 2 S. 1 auch irgendwie sinnlos... da würde die Entscheidung ja vorweggenommen.

    Solange aber innerhalb der 2-Wochen-Frist dem GV nichts mitgeteilt wird (Hemmnis) wird jedoch eingetragen. Ohne wenn und aber. (Aussage Ltr. ZenVG)

  • Ich wusste gar nicht, dass der GV auf die Entscheidung über das Rechtsmittel warten muss.
    M. W. hat er nach Ablauf der 2-Wochen-Frist einzutragen! Egal, ob Rechtsmittel laufen oder nicht.

    :daumenrau Hat er - ansonsten wäre § 882 d Abs. 2 S. 1 auch irgendwie sinnlos... da würde die Entscheidung ja vorweggenommen.

    Solange aber innerhalb der 2-Wochen-Frist dem GV nichts mitgeteilt wird (Hemmnis) wird jedoch eingetragen. Ohne wenn und aber. (Aussage Ltr. ZenVG)

    Sorry, ich glaube, wir haben uns missverstanden: "Hat er" war als Bestätigung der Aussage "M. W. hat er nach Ablauf der 2-Wochen-Frist einzutragen!" gemeint... ich bin also absolut derselben Ansicht!

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