nachgewiesene Befriedigung d. Gläubigers

  • Hallo,
    ich habe hier eine Akte auf dem Tisch, bei der ich und meine Kolleginnen etwas ratlos sind.

    Zur Vorgeschichte:
    Bei der Versteigerung ihres Grundstückes war die Eigentümerin bereits extrem anstrengend. Hat alles versucht um die Versteigerung zu verhindern, inkl. Suiziddrohungen, Morddrohungen, etc. Schlussendlich wurde das Objekt für weit über den Verkehrswert versteigert. Der Ersteher konnte jedoch dann das Geld auch bis zum 3. Verteilungstermin nicht aufbringen, sodass ich die Forderungen übertagen habe. Der Eigentümerin musste (leider) auch eine nicht gerade kleine Summe zugeteilt werden. Clever wie sie ist, hat sie dann natürlich prompt die Wiederversteigerung beantragt. Diese wurde auch angeordnet. Der Ersteher beantragte 30a, welchen aber meine Kollegin in meiner Vertretung zurückweisen musste, da keine Nachweise erbracht wurden. Nun liegt eine sofortige beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss vor mit der Begründung, daas der Ersteher die Forderung der Eigentümerin beglichen hat. Zum Nachweis wird eine Kopie der unterschriebenen notariellen Löschungsbewilligung der Eigentümerin und ein Überweisungsbeleg vorgelegt. Ich forderte die Eigentümerin auf, ihren Anordnungsantrag zurückzunehmen, jedoch ohne Erfolg. Die Eigentümerin stellt sich nunmehr tot und spielt nicht mehr mit.

    Frage:
    Was nun? Ich kann doch nicht das Verfahren weiter betreibe, obwohl ich weiß, dass die Forderung (aus der Sicherungshyp) nicht mehr existiert. [nach Anordnung der ZV und Eintragung ZV-Vermerk wurde die Sichhyp übrigens noch gepfändet]
    Nach langem Wälzen von Kommentaren bin ich nun auf folgende Idee gekommen, die meine Kolleginnen ganz gut finden:
    Ich stelle das Verfahren nach 769 Abs. 2 ZPO ein und der Ersteher muss Vollstreckungsabwehrklage erheben. Nur so kommt er schlussendlich zur Aufhebung des Verfahrens. Die sofortige Beschwerde soll er halt dann zurücknehmen. 30a bringt ihn ja nicht wirklich weiter. Er will ja nicht ewig warten bis er sein Grundbuch wieder "sauber" hat.

    Was sagt ihr? Hat jemand einen besseren Vorschlag? Oder würdet ihr der sofortigen Beschwerde abhelfen und nach 30a einstellen? Und was ist wenn die Eigentümerin die Fortsetzung beantragt?

    Vielen Dank für Kommentare und kreative Anregungen.

  • Zum Nachweis wird eine Kopie der unterschriebenen notariellen Löschungsbewilligung der Eigentümerin und ein Überweisungsbeleg vorgelegt.


    Kopie würde mir als Zahlungsnachweis sowenig reichen wie ein Überweisungsbeleg.
    Der belegt doch nur, dass ein Ü-Träger ausgefüllt wurde.
    Ob das Geld abgeflossen und auch angekommen ist??????
    Einfach weitermachen.
    Wer was dagegen hat wird sich bemerkbar machen.

  • (3. Verteilungstermin?? Ist euch langweilig?)

    Er beantragt also erst 30a (will also zahlen) und sagt dann, es sei bereits gezahlt? Da würde ich mir zu erst die Daten genau ansehen. Und einen Nachweis verlangen, wie #2.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Der Schuldner muss das Zivilgericht mit einer Klage nach § 767 ZPO bemühen, wenn die Gläubigerin nichts macht.

    Eine Eilbedürftigkeit für § 769 Abs. 2 ZPO ist nicht erkennbar, es brennt ja gerade nix an.


    Kannst dir überlegen, ob du der Beschwerde abhilfst, weil/wenn dir durch die beigebrachten Nachweise glaubhaft gemacht wurde, dass innerhalb des Einstellungszeitraum die Versteigerung vermieden werden kann (was bei einem Zahlungsnachweis ja wahrscheinlich sein dürfte).

    P.S.: Der Antrag auf Wiederversteigerung durch die Ex-Schuldnerin ist für mich verständlich und nachvollziehbar.....

  • P.S.: Der Antrag auf Wiederversteigerung durch die Ex-Schuldnerin ist für mich verständlich und nachvollziehbar.....

    Unter normalen Umständen schon. Aber von ihr war es wirklich reine Schikane. Sie hat eben alles versucht es so lange wie möglich herauszuzögern, dass sie ausziehen muss. War mit 54 auch angeblich nochmal schwanger (ja biologisch ist das auch möglich) und solche Geschichten. naja ist auch egal, war jedenfalls eine verzwickte Geschichte.

    @ Araya: Nein Langeweile haben wir keine :strecker den ersten Termin musste ich wegen Zuschlagsbeschwerde und der Verfahrensdauer beim LG verschieben. Den zweiten auf Antrag des Schuldners (da war ich einfach nur nett :cool:).

    Ich glaub mir gefällt die Variante von Winter M. Ist richtig, dass gar keine Eilbedürftigkeit besteht, das hatte ich völlig außer Acht gelassen.
    Danke.:daumenrau

  • Hallo zusammen:
    Es könnte der Ersteher noch (präziser) aufgefordert werden, vorzulegen:
    1. Schreiben der Alt-Schuldnerin, aus der sich eine (richtige) Bankverbindung ergibt
    2. Ein Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis, dass der (volle) Geldbetrag vom Ersteher abgebucht wurde und dem (richtigen) Gläubiger, also der Alt-Schulderin, überwiesen wurde.
    Dann käme von gerichtlicher Seite vielleicht eine Einstellung des Verfahrens über § 775 Ziffer 5 ZPO in Betracht, weil sich die Altschuldnerin ja nicht mehr rührt :-)))

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