Hallo,
ich habe hier eine Akte auf dem Tisch, bei der ich und meine Kolleginnen etwas ratlos sind.
Zur Vorgeschichte:
Bei der Versteigerung ihres Grundstückes war die Eigentümerin bereits extrem anstrengend. Hat alles versucht um die Versteigerung zu verhindern, inkl. Suiziddrohungen, Morddrohungen, etc. Schlussendlich wurde das Objekt für weit über den Verkehrswert versteigert. Der Ersteher konnte jedoch dann das Geld auch bis zum 3. Verteilungstermin nicht aufbringen, sodass ich die Forderungen übertagen habe. Der Eigentümerin musste (leider) auch eine nicht gerade kleine Summe zugeteilt werden. Clever wie sie ist, hat sie dann natürlich prompt die Wiederversteigerung beantragt. Diese wurde auch angeordnet. Der Ersteher beantragte 30a, welchen aber meine Kollegin in meiner Vertretung zurückweisen musste, da keine Nachweise erbracht wurden. Nun liegt eine sofortige beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss vor mit der Begründung, daas der Ersteher die Forderung der Eigentümerin beglichen hat. Zum Nachweis wird eine Kopie der unterschriebenen notariellen Löschungsbewilligung der Eigentümerin und ein Überweisungsbeleg vorgelegt. Ich forderte die Eigentümerin auf, ihren Anordnungsantrag zurückzunehmen, jedoch ohne Erfolg. Die Eigentümerin stellt sich nunmehr tot und spielt nicht mehr mit.
Frage:
Was nun? Ich kann doch nicht das Verfahren weiter betreibe, obwohl ich weiß, dass die Forderung (aus der Sicherungshyp) nicht mehr existiert. [nach Anordnung der ZV und Eintragung ZV-Vermerk wurde die Sichhyp übrigens noch gepfändet]
Nach langem Wälzen von Kommentaren bin ich nun auf folgende Idee gekommen, die meine Kolleginnen ganz gut finden:
Ich stelle das Verfahren nach 769 Abs. 2 ZPO ein und der Ersteher muss Vollstreckungsabwehrklage erheben. Nur so kommt er schlussendlich zur Aufhebung des Verfahrens. Die sofortige Beschwerde soll er halt dann zurücknehmen. 30a bringt ihn ja nicht wirklich weiter. Er will ja nicht ewig warten bis er sein Grundbuch wieder "sauber" hat.
Was sagt ihr? Hat jemand einen besseren Vorschlag? Oder würdet ihr der sofortigen Beschwerde abhelfen und nach 30a einstellen? Und was ist wenn die Eigentümerin die Fortsetzung beantragt?
Vielen Dank für Kommentare und kreative Anregungen.