Schriftlicher Termin zur Anhörung zur RSB = Ausschlussfrist?

  • Ich habe zu vorliegendem Sachverhalt bereits umfangreiches Literaturstudium betrieben und wurde leider nicht fündig.

    Ich habe ein noch nicht beendetes Verfahren. Der Zeitraum der Abtretungserklärung ist allerdings abgelaufen, so dass über die RSB zu entscheiden ist.
    Das AG hat mit Beschluss einen Termin zur schriftlichen Stellungnahme festgesetzt.

    Aus Gründen, die hier leider nicht nachvollziehbar sind, hat das FA diesen Termin versäumt. Die InsoSchuldnerin hat sich tätsächlich einige Dinge geleistet (ggf. sogar Steuerhinterziehung), die ein Versagungsgrund darstellen.

    Handelt es sich um den Termin zur Anhörung um eine Ausschlussfrist, oder kann das FA den Antrag nachholen. Literaturhinweise wären super.

  • Erste Frage: Wenn die Frist zur Stellungnahme bereits abgelaufen ist: Ist über den Rsb-Antrag bereits entschieden worden? Wenn ja, können m. E. weitere Überlegungen an diesem Punkt eingestellt werden.

    Aber ich würde trotzdem davon ausgehen, dass die Frist eine Ausschlussfrist darstellt, da diese bezgl. der Möglichkeit zur Stellung eines Versagungsantrags nach § 290 InsO an die Stelle des Schlusstermins tritt. Und im mündlichen Verfahren ist auch mit Ende des Schlusstermins Essig mit Versagungsanträgen. Habe aber auch die BGH-Entscheidung zur Rsb-Erteilung im laufenden Verfahren hier nicht zur Hand (und bin zu faul zum Suchen :oops:), vielleicht ergibt sich daraus auch etwas zu dieser Frage.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Nein, die RSB ist noch nicht erteilt worden.

    @Rainer......., den Beschluss habe ich. Aber der ist auch das Einzige. Es bezieht sich ja mehr auf die Erteilung der RSB, macht mich aber hinsichtlich der Möglichkeit, noch nach dem festgesetzten Termin für den Antrag, aber vor Erteilung der RSB, einen Antrag zu stellen nicht wirklich schlauer.

  • Den Beschluss meinte ich - danke rainermdvZ, auf Dich ist Verlass :).

    Ich meine, man kann die Frage "Ausschlussfrist oder nicht" schon aus dem Tenor herauslesen: "... muss den Beteiligten wie bei einem Schlusstermin Gelegenheit zu Versagungsanträgen nach § 290 InsO und zur Stellungnahme gegeben werden."

    Unabhängig von der Meinungsbildung hier im Forum: Wenn im konkreten Fall die Rsb noch nicht erteilt ist, würde ich trotz (vermeintlichem) Fristablauf schleunigst Versagungsantrag stellen und Entscheidung des Gerichts abwarten. Wenn Rückweisung wegen Fristablaufs und man hat nichts gefunden, womit man eine Beschwerde wirkungsvoll untermauern könnte: Shit happens, aber dann hat man's wenigstens versucht. Wenn erfolgreich: Umso besser für euch.

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