HerausgabeAO möglich ?

  • ich bin in Sachen Hinterlegungen noch "grün hinter den Ohren" und meine kompetente Vertretung hat Urlaub :oops:
    ich denke, dass ihr mir bestimmt helfen könnt:
    hinterlegt wurde durch NL-Pfleger für unbekannte Erben nach ....
    Pflegschaft ist beendet.
    Nun stellt ehemaliger NLpfl. Antrag auf Herausgabe an die Stadt xy weil man übersehen habe, dass das Sozialamt die Beerdigungskosten übernommen hatte und dort eine offene Forderung besteht.
    Ich denke, dass ich nicht herausgeben darf. Richtig ?

  • dito wie #2 - Empfangsberechtigte sind die (unbekannten Erben) Diese sind nach den Landesgesetzen ggf. noch nicht mal beerdigungspflichtig. Damit wären Sie noch nicht einmal Anspruchsgegner der Stadt.

    zu #3: mit Titel geht immer - aber ob die Stadt den b ekommt, wage ich zu bezweifeln

  • Denkbar wäre auch eine Herausgabeanordnung des Nachlassgerichtes. Die würde ich akzeptieren.

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Beschluss, dass das hinterlegte Geld in Höhe von ... an den ehemaligen NL-Pfleger herauszugeben ist. Dieser wird ermächtigt, damit...

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • das wäre mir doch ein wenig zu lax-
    was passiert, wenn später Erben auftauchen, die nicht verpflichtet wären, die Bestattung zu bezahlen ? Die wollen dann ihr Geld .....:eek: ich mache mich möglicherweise schadensersatzpflichtig

  • das wäre mir doch ein wenig zu lax-
    was passiert, wenn später Erben auftauchen, die nicht verpflichtet wären, die Bestattung zu bezahlen ? Die wollen dann ihr Geld .....:eek: ich mache mich möglicherweise schadensersatzpflichtig

    Wenn sich jemand schadenersatzpflichtig macht, dann doch das Nachlassgericht... Die haben das zu prüfen.

    § 24
    Herausgabeersuchen von Behörden
    (1) Die Herausgabeanordnung nach § 21 ergeht ferner, wenn die zuständige Behörde um
    Herausgabe an sie selbst oder an eine von ihr bezeichnete Stelle oder Person ersucht. Geht das
    Ersuchen von einer obersten Bundes- oder Landesbehörde oder von einer ihr unmittelbar
    unterstellten höheren Bundes- oder Landesbehörde aus, ist deren Zuständigkeit von der
    Hinterlegungsstelle nicht zu prüfen. Das Gleiche gilt, wenn das Ersuchen von einem Gericht
    ausgeht.

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • glücklicherweise habe ich keinen Herausgabeantrag des NL-Gerichtes :D
    und ich habe berechtigte Zweifel, dass die ehemalige Nachlasspflegerin auf diese Idee kommen könnte; so dass ich ihrem Anliegen derzeit nicht entsprechen werde.

  • Dem Herausgabeersuchen des Nachlassgerichts müsste wohl stattgegeben werden.

    Gleichwohl halte ich es nicht für berechtigt, ein solches Ersuchen zu stellen.

    Nach § 24 Abs. 2 SächsHintG würde ich das Nachlassgericht auch darauf hinweisen.
    (2) Bestehen gegen die Berechtigung des Empfängers Bedenken, die die ersuchende Behörde nicht berücksichtigt hat, sind diese ihr mitzuteilen; die Herausgabeanordnung ist auszusetzen. Hält die Behörde ihr Ersuchen gleichwohl aufrecht, ist ihm stattzugeben.

    Das Haftungsprobem läge dann beim Nachlassrechtspfleger.

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