Vollstreckungsgläubiger wird Volljährig

  • Hallo,

    ich habe mal eine Frage. Wahrscheinlich ist die Antwort ganz einfach, aber irgendwie hab ich heute einen Knoten im Kopf.

    Bleibt ein bereits erlassener PfÜB wegen Kindesunterhalt bei Erreichen der Volljährigkeit der Gläubigerin wirksam bestehen?
    Gläubigerin ist das damals noch mindj. Kind, vertreten durch die Kindesmutter, diese wiederum vertreten durch das Jugendamt.
    Eigentlich müsste der PfÜb bestehen bleiben, da ja nur die Vertretung weggefallen ist.

    Was ist mit einer bereits bewilligten PKH?
    Antragsteller war das noch mind. Kind, vertreten durch die Kindesmutter. Bewilligt wurde dem Kind PKH. Müsste doch nun die Einkommensverhältnisse des jetzt vollj. Kindes prüfen oder?

    (Da ich ja erst kürzlich die Zwangsvollstreckungsabteilung übernommen habe, hatte ich diesen Fall noch nicht und werde auch nicht wirklich fündig, meine hilfsbereite Kollegin ist im Urlaub)


    Vielen Dank schon mal

  • Gl. war bei PfÜBerlass dass Kind und Gl. ist auch jetzt das Kind.
    Ein Wegfall des bisherigen Vertreters wirkt sich insoweit nicht aus.

    Wenn man nach § 120a ZPO eine Änderung der bewilligten PKH prüfen will, prüft man die Verhältnisse des Kindes, was man bei der Erstbewilligung jedoch auch getan haben sollte.

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