Hallo Zusammen,
ich bitte um Ihre Meinungen zu folgendem Sachverhalt.
Mein Betreuter (Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt) möchte seine Eigentumswohnung (Urlaubsort) verkaufen, da er sie seit Jahren nicht mehr nutzt und er mit den eingesparten Kosten - mehrere Tausend Euro pro Jahr - beispielsweise lieber öfters in Urlaub fahren möchte.
Die Wohnung ist nicht das einzige Vermögen und die Versorgung des Mitte 70 Jährigen auf Jahre hinaus gesichert.
Sein Wille ist schriftlich klar dargelegt und liegt allen Beteiligten vor.
Nun hat der zuständige Rechtspfleger einen Verfahrenspfleger §§ 276 Abs 1 und 317 Abs 1 FamFG bestellt.
Zur Wohnung ist zu sagen, dass schon mein Vorgänger als Betreuer erfolglos versucht hat, diese zu verkaufen. Auch ich habe es schon seit gut 5 Jahren immer wieder mittels Annoncen usw. versucht. Das Interesse ist aufgrund der Lage, der Ausstattung, des Alters und des Zustands der Wohnung äußerst bescheiden bzw. mögliche Interessenten haben immer wieder abgesagt. Auch einige Makler zeigten kein Interesse an der Vermittlung - insbesondere die, welche die Wohnung bzw. Lage kennen.
Nun hat sich dennoch ein Käufer gefunden - doch der gebotene Kaufpreis ist dem bestellten Verfahrenspfleger zu niedrig, da "Vergleichsangebote" höher liegen. Hier nennt er eine Recherche im Internet, wo er meiner Meinung nach nicht vergleichbare Wohnungen (modernere Ausstattung - renoviert oder Neubau) mit den Kaufpreiswünschen der Käufer als Vergleich zugrunde legt.
Der Betreute ist mit dem Kaufpreis einverstanden, da er sich selbst diesbezüglich informiert hat.
Bei dieser Gelegenheit ist mir ein Urteil des BGH XII ZR 77/06 vom 22. Juli 2009 in die Finger geraten.
Darauf aufbauend hinterfrage ich nun meine Pflichten als Betreuer bzw. die Aufgaben des Verfahrenspflegers:
- Der Wunsch des Betreuten ist zu beachten. Der Wille Kosten einzusparen und sinnvollerweise die Lebensqualität zu erhöhen ist nicht irrational.
- Trotz Verkaufs der Wohnung bleibt der Lebensunterhalt auf Jahre hinaus gesichert.
- Der Wert der Wohnung beträgt weniger als 5% des Gesamtvermögens und bleibt ja als Barvermögen vorhanden - über kurz oder lang müßte die Wohnung ohnehin verkauft werden..
- Meiner Meinung nach stellt der Kaufpreis den aktuellen Marktwert dar - dies habe ich auch für Außenstehende nachvollziehbar dargestellt.
- Ob ein Verfahrenspfleger bestellt werden mußte ist für mich fraglich, da der Betreute seinen Willen klar kund tat. Der Verfahrenspfleger geht allerdings mit keiner Silbe auf diesen Wunsch ein.
- Da der Rechtsanwalt (VP) irgendwann sicher eine Rechnung stellt - wer muss die bezahlen? Aus dem Vermögen des Betreuten kann ich sie - in Kenntnis der Nichtnotwendigkeit der Bestellung - ja nicht guten Gewissens begleichen.
- Der Verfahrenspfleger hat weder mit dem Betreuten oder mit mir Kontakt aufgenommen. Der Wille des Betreuten ist ihm völlig egal und er fokussiert alleine auf den seiner Meinung nach zu geringen Kaufpreis.
- Darf sich denn das Gericht bei seiner Entscheidung zur Genehmigung des Kaufvertrages vom Verfahrenspfleger unter den geschilderten Prämissen leiten lassen?
Ich hoffe das ich die Situation klar darstellen konnte und bitte um Ihre Meinungen hierzu.
Vielen Dank.