Von der Notwendigkeit eines Verfahrenspflegers und dessen Pflichten

  • Hallo Zusammen,
    ich bitte um Ihre Meinungen zu folgendem Sachverhalt:confused:.

    Mein Betreuter (Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt) möchte seine Eigentumswohnung (Urlaubsort) verkaufen, da er sie seit Jahren nicht mehr nutzt und er mit den eingesparten Kosten - mehrere Tausend Euro pro Jahr - beispielsweise lieber öfters in Urlaub fahren möchte.
    Die Wohnung ist nicht das einzige Vermögen und die Versorgung des Mitte 70 Jährigen auf Jahre hinaus gesichert.

    Sein Wille ist schriftlich klar dargelegt und liegt allen Beteiligten vor.
    Nun hat der zuständige Rechtspfleger einen Verfahrenspfleger §§ 276 Abs 1 und 317 Abs 1 FamFG bestellt.

    Zur Wohnung ist zu sagen, dass schon mein Vorgänger als Betreuer erfolglos versucht hat, diese zu verkaufen. Auch ich habe es schon seit gut 5 Jahren immer wieder mittels Annoncen usw. versucht. Das Interesse ist aufgrund der Lage, der Ausstattung, des Alters und des Zustands der Wohnung äußerst bescheiden bzw. mögliche Interessenten haben immer wieder abgesagt. Auch einige Makler zeigten kein Interesse an der Vermittlung - insbesondere die, welche die Wohnung bzw. Lage kennen.
    Nun hat sich dennoch ein Käufer gefunden - doch der gebotene Kaufpreis ist dem bestellten Verfahrenspfleger zu niedrig, da "Vergleichsangebote" höher liegen. Hier nennt er eine Recherche im Internet, wo er meiner Meinung nach nicht vergleichbare Wohnungen (modernere Ausstattung - renoviert oder Neubau) mit den Kaufpreiswünschen der Käufer als Vergleich zugrunde legt.
    Der Betreute ist mit dem Kaufpreis einverstanden, da er sich selbst diesbezüglich informiert hat.

    Bei dieser Gelegenheit ist mir ein Urteil des BGH XII ZR 77/06 vom 22. Juli 2009 in die Finger geraten.
    Darauf aufbauend hinterfrage ich nun meine Pflichten als Betreuer bzw. die Aufgaben des Verfahrenspflegers:

    • Der Wunsch des Betreuten ist zu beachten. Der Wille Kosten einzusparen und sinnvollerweise die Lebensqualität zu erhöhen ist nicht irrational.
    • Trotz Verkaufs der Wohnung bleibt der Lebensunterhalt auf Jahre hinaus gesichert.
    • Der Wert der Wohnung beträgt weniger als 5% des Gesamtvermögens und bleibt ja als Barvermögen vorhanden - über kurz oder lang müßte die Wohnung ohnehin verkauft werden..
    • Meiner Meinung nach stellt der Kaufpreis den aktuellen Marktwert dar - dies habe ich auch für Außenstehende nachvollziehbar dargestellt.
    • Ob ein Verfahrenspfleger bestellt werden mußte ist für mich fraglich, da der Betreute seinen Willen klar kund tat. Der Verfahrenspfleger geht allerdings mit keiner Silbe auf diesen Wunsch ein.
    • Da der Rechtsanwalt (VP) irgendwann sicher eine Rechnung stellt - wer muss die bezahlen? Aus dem Vermögen des Betreuten kann ich sie - in Kenntnis der Nichtnotwendigkeit der Bestellung - ja nicht guten Gewissens begleichen.
    • Der Verfahrenspfleger hat weder mit dem Betreuten oder mit mir Kontakt aufgenommen. Der Wille des Betreuten ist ihm völlig egal und er fokussiert alleine auf den seiner Meinung nach zu geringen Kaufpreis.
    • Darf sich denn das Gericht bei seiner Entscheidung zur Genehmigung des Kaufvertrages vom Verfahrenspfleger unter den geschilderten Prämissen leiten lassen?

    Ich hoffe das ich die Situation klar darstellen konnte und bitte um Ihre Meinungen hierzu.
    Vielen Dank.

    :)

  • Schon das Gespräch mit des zuständigen Rpfl. gesucht?

    VS mit Einwilligungsvorbehalt, aber kann sich heute (!) zu dem Problem adäquat äußern? Die schriftliche Äußerung vor 5 Jahren hilft nicht viel...

    Die Bestellung des Verfahrenspflegers enthält doch eine Begründung. Was sagt die zur Notwendigkeit, insbes. zur Anhörfähigkeit?

    Gegen die Argumente des Verfahrenspflegers mußt Du bei Gericht argumentieren. Für mich persönlich wäre z. B. die fehlende Kontaktaufnahme zum Betreuten nicht unwichtig zu erfahren. Versetze mit Sachargumenten (auch zum KP) den Kollegen in die Lage, eine sachgerechte Entscheidung zu treffen. Die ist dann auch rechtsmittelfähig.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Gute Fragen stellst Du da , wenn - im Hinblick auf BGH - der VP seine ( eigentliche ) Aufgabenstellung verkennt.

    Nützt aber wegen dessen Kosten erst mal nichts , da dessen Kosten zunächst aus der Staatskasse bestritten werden § 277 V FamFG und über die Gerichtskostenrechnung als Auslagen vom Betreuten einzuziehen sind.

    Ich kann mir - im Augenblick - nicht vorstellen, dass die "Schlechterfüllung " durch den VP im Wege der Gerichtskostenerinnerung anfechtbar ist.

  • Die Kosten des Verfahrenspflegers in der Gerichtskostenrechnung fielen nur weg, wenn es einer Bestellung niemals nicht unter keinen Umständen bedurft hätte. Dann nämlich läge unrichtige Sachbehandlung vor.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Die Bezahlung des Verfahrenspflegers erfolgt zunächst aus der Staatskasse, wobei aufgrund des vorhandenen Vermögens von über 2.600,- € eine Sollstellung als Auslagen mittels Gerichtskostenrechnung gegen den Betroffenen erfolgt. Um die Bezahlung wird der Betroffene nicht herum kommen.

    Die Bestellung des Verfahrenspflegers ist übrigens als Zwischenentscheidung nicht anfechtbar.


    Wie hoch ist denn eigentlich der gebotene Kaufpreis und der Wert der vom Verfahrenspfleger herangezogenen Vergleichswohnungen? Gibt es ein Wertgutachten zur Wohnung? Bei uns ist es Standard, dass ein Wertgutachten vom Betreuer eingereicht wird, wenn ein Hausgrundstück oder eine ETW veräußert werden soll.

    Entscheidend ist dann natürlich auch die Abweichung zwischen dem vom Gutachter geschätzten Wert und dem beabsichtigten Kaufpreis. Wenn diese höher als 10 % ist, muss der Betreuer schon gut begründen, weshalb eine Veräußerung zum geschätzten Verkehrswert nicht möglich ist. Eine Rolel spielt natürlich auch die Dringlichkeit der Veräußerung (z. B. weil sonst die Heimkosten nicht mehr lange finanziert werden können). Gibt es solche Probleme nicht, spricht dies eher gegen eine Genehmigung der Veräußerung zum jetzigen Zeitpunkt, da es dem Betroffenen - im Normalfall - nicht schadet, das leerstehende Haus noch länger zu behalten (und den Betreuer nach mehr zahlenden Interessenten suchen zu lassen).

    Woraus soll sich denn - nach erfolgter Veräußerung - die Erparnis von Kosten in Höhe von mehreren Tausend Euro pro Jahr ergeben? Anders gefragt, weshalb fallen denn überhaupt so hohe Kosten für die Erhaltung der ETW an? Es geht ja nicht einmal um ein Hausgrundstück, wo ich mir das noch eher vorstellen könnte.

  • Wenn es heißt


    Mein Betreuter (Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt) möchte seine Eigentumswohnung (Urlaubsort) verkaufen...

    ... spricht dies eher gegen eine Genehmigung der Veräußerung zum jetzigen Zeitpunkt, da es dem Betroffenen - im Normalfall - nicht schadet, das leerstehende Haus noch länger zu behalten (und den Betreuer nach mehr zahlenden Interessenten suchen zu lassen).

    passt das nicht zusammen.

    Im Übrigen:

    Um die Bezahlung wird der Betroffene nicht herum kommen.

    Warum denn nicht? Wenn es wirklich abgelehnt wird, steht dem Betreuer ein Rechtsmittel zu. Und was hindert ihn in der Beschwerdeinstanz die Kostentragungspflicht bzgl. der Verfahrenspflegerauslagen der Staatskasse aufzulegen?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Warum denn nicht? Wenn es wirklich abgelehnt wird, steht dem Betreuer ein Rechtsmittel zu. Und was hindert ihn in der Beschwerdeinstanz die Kostentragungspflicht bzgl. der Verfahrenspflegerauslagen der Staatskasse aufzulegen?

    Dem kann ich im Hinblick auf § 58 II FamFG zustimmen.:daumenrau

    Insofern muss bei #3 eigentlich teilweise zurückgerudert werden.
    Allerdings fehlen mir als Vogel die Hände fürs Ruder.

  • #1: Darf sich denn das Gericht bei seiner Entscheidung zur Genehmigung des Kaufvertrages vom Verfahrenspfleger unter den geschilderten Prämissen leiten lassen?


    Natürlich nicht nur. Es ist Sache des Betreuers und des Betreuten dem Gericht gegenüber Stellung zu nehmen und die eigene Ansicht/Wunsch zu vermitteln. Das ändert aber grundsätzlich nichts daran, dass in diesem Fall ein Verfahrenspfleger zu bestellen war, da ein Betreuter mit Einwilligungsvorbehalt bzgl. Vermögenssorge (normalerweise) eben nicht die erforderliche Entschluss- und Einsichtsfähigkeit hat.

  • Wartet doch erst mal die Entscheidung des Rechtspflegers ab.

    Wenn er den Verkauf genehmigt ist doch alles in Ordnung. Dann soll ggf. der Verfahrenspfleger ins Rechtsmittel gehen. Dann richtet es die nächste Instanz.

    Wenn der Rechtspfleger den Argumenten des Verfahrenspflegers folgt, dann legt der Betreuer (zusammen mit dem stets verfahrensfähigen Betroffenen) Rechtsmittel gegen die Verweigerung der Genehmigung ein. Auch dann richtet es die nächste Instanz.

    Die Kosten des Verfahrenspflegers muss der vermögende Betroffene stets als Auslagen tragen. Daran wird nichts zu rütteln sein. Ich halte im übrigen die Bestellung eines Verfahrenspflegers in solchen Fällen -wie gesagt: der Betroffene steht unter EV- nicht für fehlerhaft. Kosten hin, Kosten her.

    Und: welcher Rechtspfleger lässt sich von einem Verfahrensbeteiligten, sei es der Betreuer bzw. der Verfahrenspfleger, zu seiner Entscheidung "leiten"?

  • Zur Klarstellung von FED

    Schon das Gespräch mit des zuständigen Rpfl. gesucht?

    Ja natürlich - Rechtspleger sagt er habe neutral zu sein - Das Unteil wird nicht zur Kenntnis genommen!

    VS mit Einwilligungsvorbehalt, aber kann sich heute (!) zu dem Problem adäquat äußern? Die schriftliche Äußerung vor 5 Jahren hilft nicht viel...

    Der Wille des Betreuten ist aktuell.

    Die Bestellung des Verfahrenspflegers enthält doch eine Begründung. Was sagt die zur Notwendigkeit, insbes. zur Anhörfähigkeit?

    Nein - nichts zur Anhörfähigkeit - "Vertretung im Verfahren zur gerichtlichen Genehmigung zum Verkauf"

    Gegen die Argumente des Verfahrenspflegers mußt Du bei Gericht argumentieren. Für mich persönlich wäre z. B. die fehlende Kontaktaufnahme zum Betreuten nicht unwichtig zu erfahren. Versetze mit Sachargumenten (auch zum KP) den Kollegen in die Lage, eine sachgerechte Entscheidung zu treffen. Die ist dann auch rechtsmittelfähig.

  • Danke Voltaire - doch

    Wartet doch erst mal die Entscheidung des Rechtspflegers ab.

    Wenn er den Verkauf genehmigt ist doch alles in Ordnung. Dann soll ggf. der Verfahrenspfleger ins Rechtsmittel gehen. Dann richtet es die nächste Instanz.

    Bislang sind sieben Wochen ohne Entscheidung vorbei - eine solche ist nach wie vor nicht abzusehen - der Kaufwillige hat auch nur begrenzt Geduld, da es genügend andere Wohnungen zu kaufen gibt.

  • Hallo Frog,

    Woraus soll sich denn - nach erfolgter Veräußerung - die Erparnis von Kosten in Höhe von mehreren Tausend Euro pro Jahr ergeben? Anders gefragt, weshalb fallen denn überhaupt so hohe Kosten für die Erhaltung der ETW an? Es geht ja nicht einmal um ein Hausgrundstück, wo ich mir das noch eher vorstellen könnte.

    Die Wohnung und das Haus in dem sie sich befindet sind vierzig Jahre alt - es wurde nichts renoviert. Insbesondere die Energiekosten schlagen da kräftig zu. Grob gerechnet wende ich als Betreuer jährlich rund 8% des derzeitigen Verkehrswertes an Kosten auf - die anstehenden Reparaturen wie Heizung und Fenster schlagen extra zu Buche.
    Da sehenden Auges abzuwarten sehe ich für meine Aufgaben als Problem.

  • Wartet doch erst mal die Entscheidung des Rechtspflegers ab.

    Sehe ich genauso. Nur die Herausforderung bei dieser Ausgangslage wird wahrscheinlich die Entscheidungsfreude des Rechtspflegers sein, oder Deutschland hat Urlaub und der Rechtspfleger mittendrinn.

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Die Bezahlung des Verfahrenspflegers erfolgt zunächst aus der Staatskasse, wobei aufgrund des vorhandenen Vermögens von über 2.600,- € eine Sollstellung als Auslagen mittels Gerichtskostenrechnung gegen den Betroffenen erfolgt. Um die Bezahlung wird der Betroffene nicht herum kommen. Die Bestellung des Verfahrenspflegers ist übrigens als Zwischenentscheidung nicht anfechtbar. Wie hoch ist denn eigentlich der gebotene Kaufpreis und der Wert der vom Verfahrenspfleger herangezogenen Vergleichswohnungen? Gibt es ein Wertgutachten zur Wohnung? Bei uns ist es Standard, dass ein Wertgutachten vom Betreuer eingereicht wird, wenn ein Hausgrundstück oder eine ETW veräußert werden soll. Entscheidend ist dann natürlich auch die Abweichung zwischen dem vom Gutachter geschätzten Wert und dem beabsichtigten Kaufpreis. Wenn diese höher als 10 % ist, muss der Betreuer schon gut begründen, weshalb eine Veräußerung zum geschätzten Verkehrswert nicht möglich ist.


    @ Ehrenamtlicher:


    Vielleicht könntest du noch die Fragen zum Wert und Verkaufspreis beantworten?

  • @ Ehrenamtlicher:
    Versteh doch! Das Betreuungsgericht ist nicht dein Abnickonkel. Du als Betreuer hast entschieden, dass die Wohnung verkauft werden soll. Der Betreute ist einverstanden, steht allerdings unter EV und kann deshalb nicht selbst verkaufen. Schon blöd, aber deshalb brauchst du der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Das Genehmigungsverfahren hat seine Spielregeln. Dazu gehört ein Verfahrenspfleger, der sein Amt nach den Regeln für Verfahrenspfleger ausübt. Dazu gehört auch, dass er vom Gericht bezahlt wird und dieses ggf. nach eigenen Regeln beim Betroffenen Regress nimmt. Wenn der Verfahrenspfleger Bedenken gegen den Verkauf hat, wird er diese dem Bezreuungsgericht mitteilen. Das Gericht wird im Genehmigungsverfahren ein Wertgutachten anfordern bzw. einholen. Der Gutachter wird vom Gericht bezahlt, welches ggf. beim Betroffenen Regress nimmt. Zum Schluss wird das Gericht in Abwägung allen gesagtem entscheiden, entweder durch Genehmigung oder Versagung derselben. Und zum Schluss kann der "Unterlegene" in diesem Spiel noch r
    Rechtsmittel einlegen. Erst dann kommt es zur Rechtskraft. Und dann kannst du als Betreuer noch sagen: ich mach von der Genehmigung keinen Gebrauch.

    Der Erwerber der Wohnung nimmt an diesem Spiel nicht Teil. Er hat seine Möglichkeiten, das Spiel zu beenden, nämlich durch Fristsetzung zur Vorlage der Genehmigung. Die Fristsetzung berührt das Betreuungsgericht in seinem Verfahren gar nicht.

    So spielt das Leben. Und zwar jeden Tag und zwar tausendmal und mehr.

    Deshalb verstehe ich deine Aufregung nicht. Nach dem bisher von dir vorgetragenen ist doch (noch) alles im Lot.

    Genehmigungsverfahren dauern halt und gut Ding will weile haben. Ich als Betreuungsgericht würde mich von deinem bisherigen Vortrag nicht kirre machen lassen.

  • #15 trifft`s auf den Punkt. :daumenrau
    Jeder, der von einem Betreuten eine Wohnung oder ein Grundstück kauft, wo eine betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich ist, sollte wissen, dass das manchmal ziemlich lange dauern kann. Der Betreuer tut gut daran, das dem potentiellen Käufer zu sagen.
    Ob der Betroffene seinen Willen schriftlich klar dargelegt hat, hat hier eher wenig Einfluss auf das Verfahren. Er steht unter Einwilligungsvorbehalt, was ja seine Grund hat. Der Betroffene ist somit nicht in der Lage und nicht befugt, über sein Vermögen selbstständig zu entscheiden. Damit bist du in der Mühle des Genehmigungsverfahrens drin. Wenn du selbst kein Gutachten zum Wert des Hauses vorgelegt hast, wird das Gericht einen Gutachter beauftragen. Schon das kann Wochen / Monate dauern.
    Was ich komisch finde: dass der Verfahrenspfleger nicht mit dem Betroffenen selbst gesprochen hat. Das wird hier eigentlich immer gemacht. Kannst du ja bei Gericht vortragen.
    Außerdem hast du gesagt, dass du in den vergangenen 5 Jahren immer wieder versucht hast, die Wohnung zu verkaufen. Diese Nachweise hast du doch hoffentlich noch? Lege sie dem Gericht vor.
    Der Rechtspfleger bildet sich eine neutrale eigene Meinung aus den Argumenten des Betreuers und des Verfahrenspflegers.


  • Einen Grund, weshalb der Betroffene die Auslagen des zu recht bestellten Verfahrenspflegers nicht tragen muss, kann ich mir nicht vorstellen. Zudem habe ich entsprechende Kosten-Entscheidungen unseres LG, in den Fällen, wo die Betreuer gegen die Verweigerung der Genehmigung vorgegangen sind, noch nicht gesehen.

  • Hallo Ehrenamtlicher,

    mir stellt sich beim lesen des Themas die Frage nach der Erforderlichkeit des EWV.

    Du schreibst der Verkauf entspricht dem aktuellen Wunsch des Betreuten.

    Ich stelle mir das so vor: er weiß, dass er eine Wohnung hat, die er nicht nutzen kann oder will und dass es möglich ist, die zu verkaufen und damit einen relevanten KP zu erzielen...

    Falls Du der Ansicht bist, dass er selbst auch über die Höhe des angemessenen KP urteilen, wäre zu prüfen ob die nicht grundsätzlich eine Aufhebung des EWV anregen solltest.

  • Hallo Ehrenamtlicher,

    mir stellt sich beim lesen des Themas die Frage nach der Erforderlichkeit des EWV.

    Du schreibst der Verkauf entspricht dem aktuellen Wunsch des Betreuten.

    Ich stelle mir das so vor: er weiß, dass er eine Wohnung hat, die er nicht nutzen kann oder will und dass es möglich ist, die zu verkaufen und damit einen relevanten KP zu erzielen...

    Falls Du der Ansicht bist, dass er selbst auch über die Höhe des angemessenen KP urteilen, wäre zu prüfen ob die nicht grundsätzlich eine Aufhebung des EWV anregen solltest.


    Selbst wenn dies so sein sollte, dürfte das eher nicht zur Aufhebung des EWV führen.

    Dieser wird - zumindest in hiesigen Akten - angeordnet, weil der Betreffende unsinnige Verträge hinsichtlich Versicherungen, Handys, Autos usw. abschließt, durch die er etwas erwirbt und neue Schulden macht. Im hiesigen Fall will der Betroffene hingegen seine ETW verkaufen. So gilt der EWV zwar, wenn allgemein für die Vermögenssorge angeordnet, der Sinn und Zweck von dessen Anordnung dürfte jedoch nicht erfüllt sein.

  • Es macht aus verschiedenen Gründen Sinn, die Wohnung zu verkaufen (keine Nutzung, anfallende Kosten usw.). Das kann der Betreute durchaus nachvollziehen und auch die Werte korrekt beurteilen. Diesbezüglich äußert er ja klar seinen Willen.
    Da der Gegenwert jedoch sinnvoll verwendet werden soll (Verbesserung der Lebenssituation) ist der Betreuer gefragt, denn sonst bestünde die Gefahr, dass das Geld gerade nicht dem Betreuten zugute kommt - umsonst besteht die Betreuung ja nicht.

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