Änderung Eintragungsantrag

  • Hallo zusammen!

    Mir liegt als Grundbuchamt eine notarielle Urkunde vor, in der u.a. die Eintragung eines Nießbrauchsrechtes beantragt wurde.
    Der Nießbrauch wurde mit unzulässigem Inhalt vereinbart (Nießbrauch an bestimmten Räumen).
    Den Beteiligen haben ich rechtliches Gehör gewährt und die Antragszurückweisung angekündigt.
    Der Urkundsnotar legt nun eine Nachtragsurkunde vor, in welcher er die ursprüngliche Urkunde kurz dahingehend "berichtigt", dass nunmehr anstatt eines Nießbrauchs ein Wohnungsrecht gem. § 1093 BGB eingetragen werden soll. Bewilligung und Antrag sind in der Nachtragsurkunde enthalten.

    Ich vertrete die Auffassung, dass eine "Berichtigung" bzw. "Änderung" des Erstantrages in diesem Fall nicht möglich ist.
    Es handelt sich meines Erachtens gegenwärtig um einen neuen Antrag (Wohnungsrecht anstatt Nießbrauch) und nicht um eine "klassische Antragsänderung" (wie z.B. die Einschränkung eines Antrages).

    Was meint Ihr?
    Würdet Ihr den Erstantrag kostenpflichtig zurückweisen oder seht Ihr in der Nachtragsurkunde eine stillschweigende Antragsrücknahme des Erstantrages?

    Vielen Dank vorab!

  • Dir liegen zwei Anträge vor. Einer auf Eintragung des Nießbrauchs und einer auf Eintragung eines Wohnungsrechts. Wenn du im zweiten keine Rücknahme des ersten Antrags sehen kannst, musst du über den ersten Antrag entscheiden.

    Ich als Notar gehe eigentlich davon aus, dass Notare wissen was sie schreiben. Insoweit müssten die Erklärungen des Notars eindeutig sein. Und wenn er nicht ausdrücklich einen gestellten Antrag zurücknimmt, kannst du davon ausgehen, dass er auch keine Rücknahme gewollt hat.

    Bei mir könntest du lesen: in Abweichung des Antrags vom ... Beantrage ich unter entsprechender Rücknahme des Antrags vom ...

  • Naja, wenn Rechtsmittel gegen die (geplante) Zurückweisung eingelegt wird, wird das in der Beschwerdeinstanz sicher nicht halten. Es ist doch eindeutig, was gemeint war (so hat mich unser gemeinsames OLG mal belehrt)

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