Pfändungsschutz § 850i ZPO analog zu § 850k Abs. 4 ZPO

  • An sich ist § 850i ZPO nicht geeignet, einen Geschäftsbetrieb fortzuführen.

    Da du aber die Rollen sowohldes Gläubigers als auch des Entscheiders verkörperst, steht es dir natürlich frei, eine Entscheidung zu treffen, die zum einen dazu führt, dass der Schuldner seinen Betrieb fortführt, als auch dazu führt, dass Zahlungen auf deine Forderung erfolgen (hat aber eigentlich nix mit § 850i ZPO zu tun).

    § 850i ZPO ermöglicht es, einem selbständigen Malermeister einen Freibetrag einzuräumen, welcher dem eines angestellten Malermeisters unter Berücksichtigung von § 850c ZPO entsprechen würde.

    Sofern du dies machts, ist der Laden des Schuldners mittelfristig dicht und du musst dir überlegen, ob du hierdurch eine Realisierung deiner Forderung begünstigt hast.

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