Zahlung während Zahlungsverbotes & dann kommt der PfÜB erst 2 Monate später

  • Grüßeuch,

    ich habe folgende Konstellation.

    1.
    Am 20.02.2014 kommt die Fälligkeitsmitteilung des Notars, mit dem Hinweis, dass sich nach Auflassung noch jemand in das Grundbuch mittels einer Zwangssicherungshypothek "gequetscht" hat.
    Der Notar teilt mit "alles kein Problem" die Auflassung war ja früher...


    2.
    Am 05.03.2014 wird ein Zahlungsverbot § 845 durch den Gläubiger (nennen wir ihn "D"), der hinter der Zwangssicherungshypothek steckt, zugestellt.

    3.
    Am 18.03.2014 zahlt der Erwerber an Gläubiger A, B und C da der Notar mitgeteilt hat, "alles kein Problem".

    -> also ich sehe in dem Zeitpunkt schon ein Problem bei einem aktiven Zahlungsverbot ab 05.03.2014...

    4.
    Erst am 28.05.2014 wird der PfÜB durch GVZ zugestellt

    Meine Fragen:
    a) Gehe ich richtig davon aus, dass das erste Zahlungsverbot irrelevant ist/ wurde, da zwischen 845er Zustellung
    und PfÜB mehr als ein Monat liegt und somit die Zahlung an die weiteren Gläubiger A,B und C trotz Zahlungsverbot im Nachhinein wirksam war?

    b) Wäre der PfÜB, oder ein weiteres Zahlungsverbot rechtzeitig zugestellt worden, hätte der Erwerber zu Gunsten des falschen Gläubigers bezahlt - und dürfte nochmals zahlen?

    Danke für Euer Mitdenken

    schöne Grüße,

    canettini

  • Meine Fragen:
    a) Gehe ich richtig davon aus, dass das erste Zahlungsverbot irrelevant ist/ wurde, da zwischen 845er Zustellung
    und PfÜB mehr als ein Monat liegt und somit die Zahlung an die weiteren Gläubiger A,B und C trotz Zahlungsverbot im Nachhinein wirksam war?

    b) Wäre der PfÜB, oder ein weiteres Zahlungsverbot rechtzeitig zugestellt worden, hätte der Erwerber zu Gunsten des falschen Gläubigers bezahlt - und dürfte nochmals zahlen?

    Danke für Euer Mitdenken

    schöne Grüße,

    canettini

    a) ich würde es anders formulieren: die Vorpfändung ist wegen Ablauf der Monatsfrist wirkungslos geblieben. (also im Ergebis das gleiche).
    b) wenn der Drittschuldner eine (Vor-)Pfändung ignoriert, hat er wohl aller Wahrscheinlichkeit nicht befreiend an den Schuldner geleistet.

  • Wenn der Kaufpreis komplett an die Gläubiger (ich nehme an zur Lastenfreistellung) ging, dann ist das Problem ggf. keines - wenn der Notar die Grundsätze der vollstreckungsfesten Vertragsgestaltung berücksichtigt hat, z.B. so:

    Zitat

    Der Veräußerer weist den Erwerber an, bei Kaufpreisfälligkeit


    1. aus dem Kaufpreis vorweg etwa im Zeitpunkt des Übergangs der Lasten bestehende Rückstände an öffentlichen Lasten und Abgaben, für die der Vertragsgegenstand dinglich haftet, zu begleichen,
    2. aus dem danach verbleibenden Kaufpreis die Beträge an die Berechtigten der vom Erwerber nicht übernommenen, seiner Eigentumsvormerkung vorgehenden Belastungen zu überweisen, von denen die Löschung dieser Belastungen abhängig gemacht wird, sowie die hierfür entstehenden Löschungskosten bei Notar und Gericht auf Rechnung des Veräußerers an die jewei*ligen Kostengläubiger zu zahlen,
    3. im Übrigen den Kaufpreis auf folgendes Konto des Veräußerers zu überweisen: IBAN: DE*** *** *** *** *** *** bei der *** (BIC: ***).


    Für die unter Ziff. 1. und 2. genannten Beträge richtet sich der Kaufpreisanspruch des Veräußerers nur auf Zahlung an die Berechtigten und nicht auf Zahlung an den Veräußerer oder an sonstige Dritte; der Erwerber und der Notar brauchen nicht nachzuprüfen, ob die Forderungen der Berechtigten bestehen. Soweit Löschungskosten bei Fälligkeit des Kaufpreises im Übrigen noch nicht angefordert sind, ist der Erwerber berech*tigt, die entsprechenden Beträge bis zur Anforderung durch die Gläubiger zurückzuhalten.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Wenn der Kaufpreis komplett an die Gläubiger (ich nehme an zur Lastenfreistellung) ging, dann ist das Problem ggf. keines - wenn der Notar die Grundsätze der vollstreckungsfesten Vertragsgestaltung berücksichtigt hat, z.B. so:

    Stimmt, das mit der Lastenfreistellung in der Art könnte natürlich auch sein, bin jetzt automatisch davon ausgegangen die Zahlungen erfolgten an die bisherigen Eigentümer.
    Im Ergebnis erstmal so oder so kein Problem, ob es theoretisch eins hätte werden können müsste man anhand des konkreten Vertrages prüfen.

  • Hallo Leute,

    vielen Dank an alle Antworter.
    Jetzt blicke ich bei dem Mandat schon viel viel mehr durch.
    Recht herzlichen Dank für eure Ausführungen! :oops:

    Grüße,
    c.

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