Vertretung ohne Vertretungsmacht und Genehmigung durch Pfleger

  • Hallo,
    hab bisher nichts passendes gefunden, deshalb hier mein Fall:

    Im Rahmen einer Nachlasspflegschaft wurde ein Miterbe ermittelt, der unbekannten Aufenthalts ist. Für diesen wurde ein Abwesenheitspfleger bestellt.

    Zum Nachlass gehört Grundbesitz, der nunmehr durch die Erben veräußert werden soll.
    Beim Vertragsschluss handelte für den Pfleger ein Vertreter ohne Vertretungsmacht.

    Der Pfleger hat den Vertrag genehmigt. Seine Unterschrift wurde notariell beglaubigt.
    Die Genehmigungserklärung wurde dem Mitarbeiter des Notars (Vertreter ohne Vertretungsmacht) übermittelt.

    Nunmehr "beantragt" der Notar die Genehmigung des Kaufvertrags (§§ 1911, 1915, 1821 BGB).

    Meine Frage: Gilt für die Genehmigung § 1831 BGB?
    Hätte der Pfleger vor Erteilung der Genehmigung und Übersendung derselben an den Notar bzw. dessen Mitarbeiter die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen müssen? Kann ggf. die Genehmigung (nach Erteilung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung) "reaktiviert" werden?

    Hab bisher -auch in Kommentaren- nicht passendes gefunden. Es wird zwar davon geschrieben, dass Zustimmungen unter § 1831 BGB fallen, nicht aber ein Vertragsangebot (da hier der Vertrag genehmigungsbedürftig wäre und nicht das einseitige Angebot).Das wär dann ja im vorliegenden Fall genau so. Bin aber trotzdem der Meinung, dass § 1831 BGB eigentlich Anwendung finden müsste.

    Weiß jemand etwas genaueres?

  • § 1831 BGB stellt auf das Hauptgeschäft ab. Die Norm greift daher nur, wenn es sich bei diesem Hauptgeschäft um ein einseitiges Rechtsgeschäft handelt, nicht aber, wenn das Hauptgeschäft ein Vertrag ist, der lediglich genehmigt wird, weil keine unterschiedlichen Regeln gelten können, je nachdem, ob der Pfleger beim Vertragsschluss selbst handelt oder ob er - als Vertretener oder Berechtigter - lediglich genehmigt.

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