Nach selbständigem Beweisverfahren erhebt der Insolvenzverwalter der betreffenden GmbH Klage und hat die Kosten zu 100 % zu tragen. Kostenausspruch im Hauptsacheverfahren: Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Während des selbständigen Beweisverfahrens ist über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Im selbständigen Beweisverfahren hat der Insolvenzverwalter lediglich eine formlose Mitteilung hinsichtlich des Insolvenzverfahrens eingereicht. Eine Aufnahme des selbständigen Beweisverfahrens erfolgte nicht.
Im Hauptsacheverfahren beantragt die Beklagte die Festsetzung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gegen den Insolvenzverwalter. Hierüber herrscht Streit.
Die Rechtsanwälte des Insolvenzverwalters begründen eine Nichtfestsetzung damit, dass das selbständige Beweisverfahren nicht gegen den Insolvenzverwalter, sondern die in Insolvenz gefallene GmbH gerichtet war. Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens können daher nicht als Kosten des Hauptsacheverfahrens angesehen werden und müssten gegen die GmbH i. L. mittels materiellen Ersatzanspruches o. ä. geltend gemacht werden. Des Weiteren teilen Sie mit, dass der Insolvenzverwalter zu keiner Zeit Partei des selbständigen Beweisverfahrens gewesen sei.
Können die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gegen den Insolvenzverwalter festgesetzt werden?